Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Baden

243

Baden (Geschichte: 1866-1870).

Waffenstillstand von Nikolsburg zwischen Österreich und Preußen bat die Mehrheit der Zweiten Kammer 22. Juli in einer Adresse den Großherzog, den nutzlosen Krieg aufzugeben und den Anschluß an Preußen herbeizuführen; zahlreiche Gemeindebehörden, Handelskammern und Volksversammlungen sprachen in Petitionen denselben Wunsch aus. Edelsheim erbat und erhielt daher 24. Juli seine Entlassung, und 27. Juli ward Mathy mit der Bildung eines neuen Ministeriums beauftragt, in dem er selbst den Vorsitz, Handel und Finanzen, Freydorf das Auswärtige, Jolly das Innere und die Justiz übernahmen. Sofort erklärte B. seinen Austritt aus dem Deutschen Bund und schloß 17. Aug. mit Preußen Frieden, in welchem es sein Gebiet unverletzt behielt und sich nur zu einer Kriegskontribution von 6 Mill. Fl. verpflichten mußte. Dem Frieden folgte sogleich das geheime Schutz- und Trutzbündnis mit Preußen.

Die 9. Okt. zu einer kurzen Session einberufenen Kammern genehmigten nicht bloß den Friedensvertrag einstimmig, sondern sprachen auch 24. Okt. mit großer Mehrheit gegen die Regierung den Wunsch aus, daß sie den Eintritt der süddeutschen Staaten, insbesondere Badens, in die Verbindung der norddeutschen Staaten zur möglichen Wiederherstellung eines Gesamtdeutschland mit aller Entschiedenheit erstrebe und bis zur Erreichung des bezeichneten Ziels jede irgend mögliche Annäherung Badens an Preußen und den Norddeutschen Bund, sowohl aus volkswirtschaftlichen Gebieten als durch vertragsmäßige Sicherung des Zusammengehens für den Fall eines Kriegs und Verabredung dem entsprechender militärischer Einrichtungen, zu erreichen suche.

Das neue Ministerium nahm die Durchführung dieser Politik energisch in die Hand. Unter Mitwirkung des Generals v. Beyer, der als preußischer Militärbevollmächtigter nach Karlsruhe geschickt wurde, erhielt die badische Armee preußische Bewaffnung und Organisation. Das vollständig an die norddeutsche Wehrverfassung sich anschließende neue Wehrgesetz, welches die allgemeine Wehrpflicht einführte, die Friedensstärke des badischen Heers auf 1, die Kriegsstärke auf 2 Proz. der Bevölkerung festsetzte und das ordentliche Budget des Kriegsministeriums um 2 Mill., auf 9½ Mill., das außerordentliche auf 5 Mill. erhöhte, wurde im November 1867 und im Januar 1868 von den Kammern angenommen, worauf Beyer selbst das Kriegsministerium übernahm. Der geheime Allianzvertrag mit Preußen und die Verträge über die Erneuerung des Zollvereins und die Bildung des Zollparlaments wurden von den Kammern fast einstimmig genehmigt. Den sofortigen Eintritt Badens in den Norddeutschen Bund verhinderte bloß die ablehnende Haltung Bismarcks, der Frankreich auch nicht den geringsten Vorwand zu einer Einmischung in die deutschen Angelegenheiten geben wollte.

Daneben gingen innere Reformen her. Ein Ministerverantwortlichkeitsgesetz, ein Preßgesetz und ein Schulgesetz, welches den allgemeinen Schulzwang einführte, kamen zu stande. Um für eine wissenschaftliche und nationale Bildung der Geistlichkeit zu sorgen, ward derselben durch Verordnung vom 6. Sept. 1867 eine staatliche Prüfung über ihre allgemein wissenschaftliche Vorbildung auferlegt. Dagegen trug die Regierung Bedenken, den Wunsch der Kammern nach Einführung der obligatorischen Zivilehe sofort zu erfüllen. Dies bewog, als nach dem Tod Mathys (3. Febr. 1868) Jolly an die Spitze der Regierung trat und das Ministerium durch mehrere neue Männer ergänzt wurde, ohne daß eine vorherige Verständigung mit der Kammermajorität erfolgt war, einen Teil der Liberalen auf einer Versammlung in Offenburg Ende 1868, dem Ministerium Opposition anzukündigen, falls es nicht gewisse Forderungen, wie Abkürzung der Präsenzzeit, Verminderung der Militärausgaben, eine liberale kirchliche Politik etc., erfülle. Indessen war die Spaltung der liberalen Partei nicht von Dauer, da die klerikale Partei zu früh verriet, daß sie sich dieselbe zu nutze zu machen beabsichtige. Nachdem nämlich der Streit mit der Freiburger Kurie wegen jener Examenverordnung der Regierung, deren Befolgung Vicari allen katholischen Geistlichen verbot, und wegen der Besetzung des Freiburger Erzbistums nach dem Tod Vicaris (14. April 1868), welche das Domkapitel durch Ausstellung einer unannehmbaren Kandidatenliste unmöglich machte, von neuem ausgebrochen war, erließen, ermutigt durch den Ausfall der Zollparlamentswahlen, bei denen sie sechs Sitze gewannen, die Ultramontanen, unterstützt von der großdeutsch-demokratischen Partei, 1. Mai 1869 einen Aufruf, in welchem sie "Auflösung der jetzigen Ständeversammlung und Einberufung eines außerordentlichen Landtags zur Schaffung eines neuen Wahlgesetzes auf Grundlage des direkten, geheimen Wahlverfahrens" verlangten und ein Mißtrauensvotum gegen das Ministerium Jolly beantragten. Zugleich wurde ein Adressensturm an den Großherzog organisiert und von 123 Gemeinden völlig gleichlautende Adressen abgeschickt. Angesichts dieser Agitation gab eine neue Versammlung der Liberalen in Offenburg 23. Mai die frühere Mißstimmung vollständig auf, erklärte sich wieder eins mit dem Ministerium und beschloß gleichfalls eine Adresse an den Großherzog. Der Großherzog ließ in einem Schreiben vom 29. Mai den Unterzeichnern der Offenburger Adresse für ihre Treue und Hingebung danken und in einem Schreiben vom 1. Juni den Unterzeichnern der klerikal-demokratischen Adressen mitteilen, daß er ihrer Bitte keine Folge geben könne.

Die Regierung entschloß sich nun, dem neuen Landtag, der im September 1869 zusammentrat, wichtige Reformen vorzuschlagen. Durch ein Verfassungsgesetz sollte die Zweite Kammer die selbständige Wahl des Präsidenten, die Selbstbestimmung hinsichtlich der Geschäftsordnung, die Initiative in der Gesetzgebung erhalten und der Grundsatz des allgemeinen Wahlrechts und der geheimen Abstimmung, jedoch nicht der direkten Wahlen in das Wahlgesetz aufgenommen werden. Dasselbe wurde nach längern Debatten über direkte und indirekte Wahlen von beiden Kammern genehmigt. Der Gesetzentwurf über Einführung der obligatorischen Zivilehe und der bürgerlichen Standesbeamtung wurde von der Zweiten Kammer 17. Nov. mit allen gegen 6, von der Ersten Kammer 4. Dez. gleichfalls mit allen gegen 6 Stimmen angenommen. Das Gesetz über eine neue Einteilung der Wahlbezirke, welches bestimmte, daß behufs der Wahl der 63 Abgeordneten das Land in 56 Wahlbezirke eingeteilt werden solle, wovon die Wahlbezirke der zwei größten Städte, Karlsruhe und Mannheim, je 3, die Wahlbezirke der drei nächstgrößten Städte, Freiburg, Pforzheim, Heidelberg, je 2, alle übrigen Wahlbezirke je 1 Abgeordneten zu wählen hätten, wurde mit dem Amendement, die Mandatsdauer der Abgeordneten von 8 auf 4 Jahre herabzusetzen und alle 2 Jahre die eine Hälfte austreten zu lassen, im März 1870 genehmigt. Außerdem wurde das sogen. Stiftungsgesetz, wonach diejenigen Stiftungen, welche nicht kirchlichen Zwecken gewidmet waren, sondern in das Gebiet der Schule