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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Balken; Balkenkreuz; Balkenrecht; Balkenschleife; Balkon; Ball

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Balken - Ball.

Regel 26-30 cm über die Umfassungswände heraus. Über die Tragfähigkeit der B. und den ihnen zu gebenden vorteilhaftesten Querschnitt s. Festigkeit. Bei großen Spannweiten, wo die einfachen Holzstärken nicht mehr ausreichen würden, wendet man verdöbelte oder armierte B. an. Bei der in der Neuzeit immer mehr überhandnehmenden Holzteurung und den billigen Eisenpreisen gewinnen die eisernen B. eine immer ausgedehntere Anwendung, welche homogen (gewalzte B.) oder zusammengesetzt, mit parallelen oder gebogenen Gurten und mit vollen oder gegliederten Wandungen ausgeführt werden. Sie empfehlen sich auch noch dadurch, daß sie eine weit größere Feuersicherheit gewähren als die hölzernen und viel Raum ersparen (vgl. Eisenbau). Steinerne B. kommen jetzt wenig mehr in Anwendung, weil man sie wegen der geringen Tragfähigkeit der meisten Steinarten nicht weit frei legen kann. - B. des Gehirns (corpus callosum cerebri) heißt in der Anatomie der mittlere Teil des Großhirns (s. Gehirn). - In der Heraldik nennt man B. eine durch zwei parallele Linien entstehende Figur, durch welche der Schild in drei Plätze geteilt wird (s. Heroldsfiguren).

Balken (Bälken, Halbpflügen, Riggen), diejenige Art des Ackerns der Felder, bei welcher zwischen je zwei Furchen ein der gepflügten Furche in der Breite entsprechendes Stück Land stehen bleibt; dadurch will man einen doppelten Vorteil erzielen: einmal soll bei der Herbstfurche Zeit gespart werden, und dann soll auch die Winterwitterung einen größern Einfluß auf den Boden gewinnen.

Balkenkreuz, in der Heraldik ein Pfahl und ein Balken, die sich durchkreuzen (s. Abbildung).

^[Abb.: Balkenkreuz.]

Balkenrecht (Tramrecht, lat. Jus tigni immittendi), die Befugnis, die Balken eines Gebäudes in die Wand oder Mauer des Nachbars einzuschieben und darin ruhen zu lassen. Es ist dies eine Servitut, welche dem Berechtigten am Gebäude des Nachbars zusteht, aber besonders erworben werden muß. Der Eigentümer der dienenden Sache, in welche der Balken eingelassen wird, ist nach gemeinem Recht zur Reparatur derselben nicht verbunden. Das österreichische bürgerliche Gesetzbuch (§ 487) bestimmt, daß derjenige, welcher die Einfügung des Balkens zu dulden hat, die Mauer oder Wand zu unterhalten, der Berechtigte jedoch während einer solchen Reparatur seinen Balken zu unterstützen hat. Das preußische Landrecht (Teil I., Tit. 22, § 55-58) erläßt dem Eigentümer der Wand oder Mauer die Verbindlichkeit zur Reparatur derselben nur dann, wenn er das Eigentum an der Wand oder Mauer aufgibt und es dem Dienstberechtigten überläßt. Behält er das Eigentum, so muß er auch während der Reparatur den aufliegenden Balken unterstützen. Der Berechtigte ist nur in dem Fall zu dieser Unterstützung verbunden, wenn die Reparatur bloß durch Zufall notwendig gemacht oder nur zum Besten des Berechtigten unternommen worden ist. Nach dem Code civil (§ 653-662) ist der Eigentümer der tragenden Wand oder Mauer zu deren Unterhalten verbunden.

Balkenschleife, Ackergerät zum Unterbringen feiner Sämereien und zum Ebnen des Bodens, besteht aus mehreren mit Eisenschienen beschlagenen Balken, welche durch Verstrebungen in gleicher Entfernung erhalten werden. Bisweilen ersetzt man die B. dadurch, daß man die Egge umgekehrt, also mit den Zinken nach oben, anwendet.

Balkon (ital.), ein an der Außenseite eines Gebäudes vorspringender, unbedachter Austritt, welcher bald länger, bald kürzer, bald um einen Teil des Hauses herumgeführt und von einer oder mehreren Thüren aus zugänglich ist. Der B. besteht aus einer oder mehreren Stein- oder Eisenplatten, welche auf eingemauerten steinernen oder eisernen Konsolen ruhen. In neuerer Zeit benutzt man zum Bau der Balkone immer häufiger horizontal eingemauerte T-Eisen, je nach der Breite des Balkons zwei oder mehrere, und wölbt den Raum zwischen denselben mit kleinen Ziegelgewölben aus. Hölzerne Balkone werden wegen ihrer geringen Dauerhaftigkeit und Gefährlichkeit mit Recht wenig angewandt. Die Balkonplatten werden meist mit Brüstungen eingefaßt, welche aus demselben Material bestehen wie sie selbst; doch erhalten steinerne Balkone (zumal wenn der Platz möglichst wenig beschränkt werden soll) auch mehr oder minder reich verzierte schmiede- oder gußeiserne Brüstungen. - Im Theater bezeichnet man mit B. die vor der ersten Logenreihe sich hinziehende Galerie.

Ball (v. ital. ballo, "Tanz"), Versammlung einer zahlreichen Gesellschaft beiderlei Geschlechts zu festlichem Tanz, durch mehr Glanz, strengere Etikette und längere Dauer vom Thé dansant unterschieden. Die Bälle gehören zu den gesellschaftlichen Vergnügungen der neuern Zeit; bei den alten Völkern, wo der Tanz eine mehr religiöse Beziehung hatte und dazu die Stellung des weiblichen Geschlechts eine so ganz von der modernen abweichende war, fanden Bälle nicht statt. Auch das frühere Mittelalter kennt sie noch nicht, obwohl an kirchlichen Festen viel getanzt wurde und zwar auch von beiden Geschlechtern gemeinschaftlich. In Italien wurde im 14. Jahrh. der kunstgemäße Tanz auf dem Theater heimisch (Ballett), später entwickelte er sich als geselliges Vergnügen zum eigentlichen B. So wurde Ludwig XII. von Frankreich zu Ehren bei seiner Anwesenheit in Mailand ein B. veranstaltet, an dem selbst Kardinäle aktiv teilnahmen. In Frankreich wurden die ersten Bälle unter Franz I. und Heinrich II. gegeben, und hier that Katharina von Medici viel zu ihrer Ausbildung; sie gab auch den Damen durch eine freiere Bekleidung Gelegenheit, ihre Reize den Tänzern zu offenbaren. Bald wurden auch die Maskeraden (bals en masque) gewöhnlich und die Nationaltänze aller Provinzen auf den Pariser Hofbällen nachgeahmt. Von Frankreich verbreiteten sich die Bälle über das übrige Europa, wo fortan die Hofbälle zu den wesentlichen Erfordernissen bei allen feierlichen Gelegenheiten am Hof gehörten; sie erhielten den Namen Zeremonienbälle, weil sie nach einem vorgeschriebenen, bis zur Peinlichkeit steifen Zeremoniell angeordnet wurden. Dieselben Bälle waren stets auch sogen. Bals parés ("geputzte Bälle"), weil sie eine vorzüglich ausgesuchte Parure der Teilnehmer erheischten. Nachahmungen solcher Hofbälle durch den Adel hießen Bals reglés. In neuerer Zeit hat sich die Balletikette überall sehr vereinfacht. Die Hofbälle werden jetzt durch die höchsten Personen mit der Polonäse eröffnet, die Tänze beschäftigen viele Tänzer und Tänzerinnen auf einmal, der lästige Zwang ist größtenteils verschwunden und die überladene Pracht einem einfacheren Geschmack gewichen. Doch hat diese Vereinfachung auch eine Vernachlässigung des Ästhetischen im Tanz zur Folge gehabt, besonders in Deutschland, wo jetzt auf Bällen von eigentlicher Tanzkunst, ja selbst von einer nur graziösen Haltung und Bewegung wenig mehr gefunden wird. Ehedem wurden zu jedem Bal paré kurze Beinkleider und seidene Strümpfe mit Frack