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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Banks

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Banks.

friedigung seiner Gläubiger zurückgehalten wurde, oder wenn ihm übermäßiger Aufwand zur Last fällt, oder wenn er, nachdem seine Passiva die Aktiva bereits überstiegen, den Konkurs nicht sogleich selbst bei Gericht angemeldet, sondern neue Schulden gemacht, Zahlungen geleistet, Pfand oder Bedeckung angewiesen hat, mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu einem Jahr bestraft. Derselben Strafe unterliegen in Konkurs verfallene Handelsleute, welche 1) ihr Handlungsgeschäft schon in verschuldetem Zustand oder, wenn gesetzlich zur Betreibung desselben ein bestimmter Handlungsfonds erforderlich ist, ohne den Besitz eines solchen und mit Hintergehung der Behörde über ihren Vermögensstand angetreten haben; 2) wenn sie schon einmal in Konkurs verfallen waren und die Erlaubnis zum Wiederantritt ihres Geschäftsbetriebs (insofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist) durch falsche Angaben über ihren Vermögensstand etc. erlangt haben; 3) ihre Handlungsbücher gar nicht oder so mangelhaft geführt haben, daß der Gang ihres Geschäftsbetriebs und ihr Vermögensstand nicht danach beurteilt werden können; 4) bei der Buchführung absichtliche Unrichtigkeiten begangen, die Bücher ganz oder teilweise vernichtet, unterdrückt oder deren Inhalt entstellt haben; 5) über die Entstehung von Schulden oder die Verwendung von eingegangenen bedeutenden Geldsummen oder Warensendungen keine hinreichende Aufklärung zu geben vermögen; 6) sich in Lieferungsverträge über Kreditpapiere oder Waren, die ihrem Wesen nach bloß Wetten sind, und in andre gewagte, ihren Vermögensverhältnissen nicht entsprechende Geschäfte eingelassen haben; 7) die Eröffnung des Konkurses zu einer Zeit, da sie bereits wußten, daß ihre Passiva die Aktiva überstiegen, durch Verschleuderung ihrer Waren unter dem wahren Wert oder durch andre ihren Gläubigern verderbliche Mittel zu verzögern gesucht haben.

Vor Einführung des Handelsgesetzbuchs in Frankreich (1. Jan. 1808) waren hier die Worte Faillite und Banqueroute ganz gleichbedeutend; man unterschied bloß den Falliten von Treue und Glauben vom sträflichen oder bezüglichen Falliten (dem Bankrottierer). Die neue Gesetzgebung (Code de commerce, liv. III, tit. 2, art. 436) unterscheidet zwischen einfachem und betrügerischem B. Der einfache B. gehört vor das Forum des Strafpolizeigerichts, und die Strafe darf nicht unter einem Monat, aber auch nicht über zwei Jahre Gefängnis sein. Die Fälle des betrügerischen Bankrotts werden von Amts wegen vor den Assisen verfolgt, und die Strafe ist Zwangsarbeit auf bestimmte Zeit, ja auf lebenslänglich, wenn der Bankrottierer Sensal war. Das französische Recht straft jedoch den B. nur bei Kaufleuten.

Das Handelsgesetzbuch für das Königreich der Niederlande gibt die Klassen und Grade des Bankrotts nicht an, sondern sagt bloß (Buch III, Tit. I, Art. 2): Jeder fallit gewordene Kaufmann, der sich in einem der im Strafgesetzbuch erwähnten Fälle von grobem Verschulden oder von Betrug befindet, ist im Zustand des Bankrotts. Das spanische Handelsgesetzbuch (Buch IV, Tit. I, § 1002 u. f.) unterscheidet hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen fünf Klassen von Fallimenten, als: Einstellung der Zahlung (also bloße Suspension für eine Zeitlang, was in der alten französischen Jurisprudenz auch angenommen war); Insolvenz, aus zufälligen Ursachen entstehend (also Falliment durch unvorhergesehene Unglücksfälle, unverschuldetes Falliment); strafbare Insolvenz, betrügerische Insolvenz und boshaftes Falliment, wenn der Fallit sich mit dem Vermögen der Gläubiger davonmacht. In England ist ein sehr ausführliches Bankrottgesetz (Bankruptcy Act) 1883 erlassen worden und 1. Jan. 1884 in Kraft getreten. Der Bankrottierer kann hiernach verhaftet werden, wenn Verdacht vorliegt, daß er sich durch Verborgenhalten oder durch die Flucht seinen Verpflichtungen entziehen, daß er Waren beiseite schaffen oder Bücher etc. vernichten möchte, oder wenn er Waren im Betrag von mehr als 5 Pfd. Sterl. ohne Erlaubnis des Masseverwalters wegschafft. Das Gericht kann dem insolventen Schuldner die Entbindung von dem Verdacht des schuldhaften Bankrotts (discharge) namentlich dann versagen, wenn er in den letzten drei Jahren die Geschäftsbücher vorschriftswidrig geführt, wenn er trotz der ihm bekannten Überschuldung das Geschäft fortgesetzt, wenn er sich durch leichtsinnige Spekulation oder Verschwendung in den Zustand der Insolvenz versetzt, oder wenn er einzelne Gläubiger bevorzugt und betrügerischerweise das Vertrauen seiner Gläubiger getäuscht hat. Außer der Strafe des Betrugs bei betrügerischem B. trifft den Bankrottierer Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, die er nur dann wieder gewinnt, wenn der Konkurs abgeschlossen, und dem Schuldner das gerichtliche Zeugnis erteilt wird, daß Unglück die Veranlassung des Konkurses war.

Banks, 1) Sir Joseph, Baronet, eifriger Beförderer der Naturforschung, geb. 4. Jan. 1743 zu Revesby Abbey in Lincolnshire aus einer ursprünglich schwedischen Familie, studierte zu Eton und Oxford, besuchte 1765 Neufundland und Labrador und begleitete 1769-71 Cook auf seiner ersten Reise um die Welt. Er hatte sich mit einer Menge Sämereien nützlicher Pflanzen, Sträucher und Bäume versehen und beschenkte z. B. die Tahitier mit Wassermelonen, Orangen, Zitronen etc. Die Brotfrucht dagegen teilte er mehreren westindischen Inseln mit. Er regte die englische Regierung zu einer genauern Untersuchung der weit ausgedehnten Küsten Australiens an und begünstigte das Aufblühen von Neusüdwales. 1772 besuchte er mit Solander Island und einige der Shetlandsinseln und entdeckte hier die Basaltsäuleninsel Staffa. Er übernahm die unmittelbare Aufsicht über des Königs Gärten und Merinoherden, ward 1777 Präsident der Royal Society zu London und 1797 Mitglied des Geheimen Rats. Er begründete und leitete die Afrikanische Gesellschaft und gewährte Naturforschern und Reisenden, wie Blumenthal, Hornemann, Burckhardt etc., eifrige Unterstützung. B. starb 19. Juni 1820. Er veröffentlichte: "An account of Staffa" (Lond. 1774); "A short account of the causes of the disease in corn" (das. 1805); "Circumstances relative to Merino sheep" (das. 1809). Vgl. "Sir Joseph B. and the Royal Society" (Oxf. 1844).

2) Edward, Syndikus der Freien Stadt Hamburg, geb. 28. Febr. 1796 daselbst, machte als freiwilliger Jäger bei der hamburgischen Legion die Befreiungskriege 1813-15 mit, studierte dann zu Göttingen und Berlin Rechtswissenschaft und ließ sich 1819 als Advokat in seiner Vaterstadt nieder. Seit 1820 Privatsekretär in Ritzebüttel, wurde er 1826 Sekretär des Senats und 1837 Syndikus. Er machte sich in dieser Stelle um die innern Angelegenheiten des Staats sehr verdient, vermittelte 1837 in London einen Postvertrag zwischen Hamburg und England und wurde seitdem zu vielen Missionen und Aufträgen an verschiedenen Höfen Deutschlands verwendet. Nachdem er 1847 die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten Hamburgs übernommen, ging er in demselben Jahr als Bundestagsgesandter der Freien Städte nach Frankfurt, nach den Märzereig-^[folgende Seite]