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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Baurecht

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Baurecht.

chen unter Widnmann. Sein erstes Hauptwerk waren die kolossalen Statuen des heil. Konrad und des heil. Pelagius im Dom zu Konstanz, denen die Statuen des Markgrafen Bernhard III. von Baden und des Bischofs Gebhard von Konstanz daselbst folgten. 1860 wurde ihm das Modell der kolossalen Statue des Vaters Rhein für die Rheinbrücke bei Kehl übertragen, 1862 lieferte er für die Rheinbrücke bei Konstanz die Sandsteinstatuen des Herzogs Berthold I. von Zähringen und des Großherzogs Leopold von Baden sowie 1873 das eherne Siegesdenkmal einer Viktoria in Konstanz.

5) Franz, Forstmann, Bruder von B. 2 u. 3), geb. 10. März 1830 zu Lindenfels im Odenwald, studierte in Gießen, war 1855-60 Professor der Forstwissenschaft und Mathematik an der böhmischen Forstschule zu Weißwasser, darauf als Oberförster in Mitteldick bei Darmstadt praktisch thätig, folgte 1864 einem Ruf als Professor an die land- und forstwirtschaftliche Akademie zu Hohenheim, stand seit 1872 an der Spitze der forstlichen Versuchsstation daselbst und erhielt 1878 eine forstwissenschaftliche Professur an der Universität zu München. In demselben Jahr ward er durch Verleihung des württembergischen Kronenordens in den Adelstand erhoben. B. hat durch seine Schrift "Über forstliche Versuchsstationen" (Stuttg. 1868) die erste wirksame Anregung zur Organisation des forstlichen Versuchswesens in Deutschland gegeben. Außerdem schrieb er: "Die Holzmeßkunst" (3. Aufl., Wien 1882); "Lehrbuch der niedern Geodäsie" (3. Aufl., das. 1879); "Die Fichte in Bezug auf Ertrag, Zuwachs und Form" (Berl. 1876); "Untersuchungen über den Festgehalt und das Gewicht des Schichtholzes und der Rinde. Ausgeführt von dem Verein deutscher forstlicher Versuchsanstalten" (Augsb. 1879); "Die Rotbuche in Bezug auf Ertrag, Zuwachs und Form" (Berl. 1881). Seit 1866 ist er Herausgeber der "Monatsschrift für das Forst- und Jagdwesen", seit 1879 unter dem Titel: "Forstwissenschaftliches Zentralblatt" erscheinend.

6) Albert, Maler, geb. 13. Juli 1835 zu Aachen, bildete sich an der Akademie in Düsseldorf bei Sohn und bei Kehren, dann in München bei Schwind aus. Im J. 1861 kam er nach Düsseldorf zurück, wo er durch seinen Karton: die Leiche Ottos III. wird über die Alpen nach Deutschland gebracht, den von der Verbindung für historische Kunst ausgesetzten Preis gewann. Er führte denselben später in Öl aus; auf der Rundreise durch Deutschland jedoch machte das Bild infolge der zweigeteilten Komposition und der stumpfen, trüben Farbe wenig Glück. Bei der 1864 ausgeschriebenen Konkurrenz zur Ausschmückung des Schwurgerichtssaals in Elberfeld errang er den ersten Preis, und die Arbeit (Szenen aus dem Jüngsten Gericht) wurde ihm übertragen (1869 vollendet). Im J. 1872 beteiligte er sich an der Konkurrenz des Kunstvereins für die Rheinlande und Westfalen mit der großen Ölskizze: der gefangene Apostel Paulus predigt in Rom, welche er später als Gemälde ausführte. Von andern Arbeiten sind zu erwähnen: christliche Märtyrer werden von ihren Angehörigen zum Begräbnis abgeholt (in der städtischen Galerie zu Düsseldorf) und Otto I. an der Leiche seines Bruders Dankmar (1874, in der Kirche von Eresburg). Dazwischen liegen kleinere Bilder aus dem deutschen Mittelalter und dem altrömischen Leben. Im J. 1872 wurde B. zum Professor an der großherzoglichen Akademie in Weimar ernannt. 1876 legte er jedoch seine Professur nieder und lebt seitdem wieder in Düsseldorf, wo er neben Porträten und kleinern Gemälden, wie jagende Amazonen u. a., ein großes Bild: die Versiegelung des Grabes Christi (1879), malte, welches sich durch den Ernst der historischen Auffassung und durch Kraft und Reichtum der Farbe auszeichnete.

Baurecht, im subjektiven Sinn die Befugnis des Grundeigentümers, auf seinem Grund und Boden bauliche Anlagen vorzunehmen; im objektiven Sinn der Inbegriff der Rechtsnormen, welche sich auf die Ausübung dieses Rechts beziehen und dasselbe begrenzen und beschränken. Solche Beschränkungen sind teils im öffentlichen Interesse geboten, teils zur Sicherung der Nachbarn durch die Gesetzgebung getroffen. Während die letztern privatrechtlicher Natur sind, gehören die erstern in das Gebiet der Baupolizei, welche alle Maßregeln umfaßt, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Bauten bestimmt sind. Die baupolizeilichen Vorschriften sind teils allgemeiner, teils lokaler Natur. Neben allgemeinen Gesetzen und Verordnungen finden sich für einzelne Gemeinden, namentlich für größere Städte, besondere statutarische Normen, neben allgemeinen und umfassenden Bauordnungen (Baupolizeiordnungen) Spezialgesetze über einzelne Fragen des öffentlichen Baurechts. Für die preußische Monarchie fehlt es an einer allgemeinen Baupolizeiordnung. Neben den Vorschriften des allgemeinen preußischen Landrechts (Teil I, Tit. 8, § 67 ff.) bestehen nur zahlreiche Vorschriften von provinziellem oder lokalem Charakter. Dagegen ist für Bayern eine allgemeine Bauordnung vom 30. Aug. 1877 mit Nachtrag vom 19. Sept. 1881 erlassen, dazu die Bauordnung für die Haupt- und Residenzstadt München vom 3. April 1879. Für Württemberg gilt die Bauordnung vom 6. Okt. 1872, für Hessen die Bauordnung vom 30. April 1881, für Braunschweig die Bauordnung vom 15. Juni 1876 etc. Zweck dieser Bauordnungen (Baureglements) ist die Sicherstellung gegen Feuersgefahr und die Verhütung von Unglücksfällen, namentlich von Einsturz der Gebäulichkeiten. Dazu kommen Vorschriften sanitätspolizeilicher Art, aber auch Bestimmungen, welche im Interesse der Zweckmäßigkeit, der Schönheit und des Geschmacks erlassen sind. Für größere Ortschaften sind regelmäßig besondere Bebauungspläne und Baufluchtlinien amtlich festgestellt, welche von den Privaten innegehalten werden müssen (s. Bebauungsplan). Außerdem ist den Gemeinden durch das Mittel der Zwangsenteignung oder Expropriation die Möglichkeit zur Herstellung gerader und zweckmäßiger Straßenzüge gegeben. Regelmäßig ist ferner für Neubauten und größere Reparaturen die Einholung der Genehmigung der Baupolizeibehörde (Baukonsens) erforderlich; auch finden Baurevisionen und baupolizeiliche Abnahmen der Neubauten statt. Die baupolizeiliche Genehmigung eines Bauerlaubnisgesuchs, welch letzterm Grund- und Aufriß, Situationsplan und Fassadezeichnung beizugeben sind, bezieht sich jedoch nur auf die Wahrung des öffentlichen Interesses, ohne daß etwanige Privatansprüche dritter Personen, insbesondere der Nachbarn, dadurch berührt würden. Außerdem ist die Baupolizeibehörde befugt, notwendige Reparaturen von Gebäuden anzuordnen und deren Vornahme nötigenfalls durch Strafen zu erzwingen. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 367, Ziff. 13) bedroht denjenigen, welcher trotz der polizeilichen Aufforderung es unterläßt, Gebäude, welche den Einsturz drohen, auszubessern oder einzureißen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haftstrafe bis zu sechs Wochen. Die gleiche Strafe trifft denjenigen (Strafgesetzbuch, § 367, Ziff. 15), welcher als Bauherr, Bau-^[folgende Seite]