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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Bayern

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Bayern (Geschichte: 1871-1873).

Allianzvertrags und der Ausdehnung jener verfassungsmäßigen Verbindung, welche durch den Zollvereinsvertrag bestehe". Der Minoritätsantrag verlangte unbedingte Annahme der Verträge. Die Minister und die Führer der Fortschrittspartei traten sehr energisch für die Verträge ein, selbst Mitglieder der Patriotenpartei, von der nationalen Strömung fortgerissen, sprachen dafür; aber immerhin war es schwer, die nötige Zweidrittelmajorität herauszubringen. Bei der Abstimmung am 21. Jan. waren 150 Abgeordnete anwesend; dieselbe ergab 102 Stimmen für, 48 gegen die Verträge; somit waren sie angenommen. Die Ratifikation im Bundeskanzleramt zu Berlin erfolgte 29. Jan., die Publikation der Verträge und des Reichstagswahlgesetzes 1. Febr., und B. war nun endlich als letztes Glied dem Deutschen Reich eingefügt. Am 18. Febr. wurde der Landtag vertagt. Alles rüstete sich zu den auf den 3. März festgesetzten Reichstagswahlen. So stark war in Folge der siegreichen Waffengenossenschaft und der Herstellung eines mächtigen Deutschen Reichs der Umschwung der Verhältnisse in dem so vielfach unterwühlten und fanatisierten B., daß die Patrioten bei diesen Wahlen eine sehr bedeutende Niederlage erlitten und nur 19 ihrer Kandidaten durchsetzten, die Liberalen dagegen 29.

Bayern seit 1870.

Mitten in diese politische Bewegung, welche das ganze Land durchzitterte, fiel die durch die Beschlüsse des vatikanischen Konzils hervorgerufene religiöse und kirchlich-politische Aufregung. Der Stiftspropst und Reichsrat v. Döllinger hatte sich schon 19. Jan. 1870 in einem Zeitungsartikel energisch gegen die Dogmatisierung der päpstlichen Unfehlbarkeit ausgesprochen. Am 24. Juli, also sechs Tage nach dem Unfehlbarkeitsbeschluß, erließen 44 Professoren und Dozenten der Universität München eine öffentliche Erklärung gegen die Ökumenizität des vatikanischen Konzils und gegen das Unfehlbarkeitsdogma. Die Regierung verbot in einem Erlaß vom 9. Aug. die Veröffentlichung der Konzilsbeschlüsse ohne vorherige Einholung des Placetum regium, d. h. der staatlichen Genehmigung. Trotz des ausdrücklichen Verbots publizierte der Erzbischof von München in seinem Pastoralblatt vom 18. Aug. die Beschlüsse des Konzils; ihm folgten die andern Bischöfe. Ja, der Erzbischof forderte von den Professoren der Theologie an der Universität München die Unterzeichnung eines Reverses, worin sie sich für die Anerkennung der Konzilsbeschlüsse aussprechen sollten. Von den neun Professoren der theologischen Fakultät unterzeichneten sechs den Revers, drei (Döllinger, Friedrich und Silbernagel) nicht. Darauf beschloß der Senat der Universität München 24. Dez., den Unterzeichnern des Reverses einen Verweis zu erteilen und die Angelegenheit zur Kenntnis des Kultusministers zu bringen, weil der Erzbischof nicht berechtigt gewesen sei, eine solche Erklärung zu verlangen, folglich die Fakultät verpflichtet sei, dieselbe zu verweigern. So nahm der Streit immer größere Dimensionen an. In mehreren Orten bildeten sich Vereine von "Altkatholiken", welche das Unfehlbarkeitsdogma verwarfen und erklärten, daß sie ihrem alten katholischen Glauben treu bleiben und jedem Versuch, ihnen eine neue Lehre aufzuzwingen oder sie aus der Kirche hinauszudrängen, aktiven und passiven Widerstand entgegensetzen würden. Auch mehrere Pfarrer gingen zu den Altkatholiken über und blieben trotz der Exkommunikation in ihrem Amte. Der Kultusminister v. Lutz lehnte es in einem Schreiben vom 27. Febr. 1871 ab, den Bischöfen die Beihilfe des weltlichen Arms zu gewähren. In einer Kollektiveingabe an den König suchten sämtliche bayrische Bischöfe wegen Nichteinholung des Placets sich zu rechtfertigen und die von dem Kultusminister 27. Febr. ausgesprochenen Grundsätze zu widerlegen. Mehrere Bischöfe sprachen es offen aus, daß sie den Eid auf die bayrische Verfassung nur unter dem Vorbehalt der göttlichen Gesetze und der katholischen Kirchensatzungen geleistet hätten.

Dies herausfordernde Auftreten machte eine energische Zurückweisung notwendig. Da Graf Bray sich dagegen sträubte, so nahm er 22. Juli 1871 seine Entlassung. An seine Stelle trat Graf Hegnenberg-Dux; das Innere und die Justiz übernahmen Pfeufer und Fäustle, gut deutsch gesinnte und liberale Männer. Das neue Ministerium wies die Ansprüche der Bischöfe entschieden zurück und beantragte im Bundesrat den Erlaß eines Gesetzes gegen den Mißbrauch der Kanzel zu politischen Agitationen (Kanzelparagraphen), das auch vom Bundesrat und Reichstag beschlossen wurde. Der Ausweisung der Jesuiten aus dem Reich stimmte B. zu. Bedauerlich war, daß die Regierung nicht den patriotischen Aufschwung während des französischen Kriegs benutzt hatte, um die Kammer aufzulösen und sich eine feste national und liberal gesinnte Mehrheit zu verschaffen und mit dieser eine Reihe von Reformen, wie namentlich das Schulgesetz, zu stande zu bringen, welche die Macht des Klerus untergraben konnten. Jetzt war die Mehrheit der Abgeordnetenkammer ultramontan, und die Minister hatten in derselben mit mancherlei Schwierigkeiten zu kämpfen. Der Ausschuß der Kammer erklärte die Beschwerde des Bischofs von Augsburg über die Verweigerung der Entfernung eines altkatholischen Pfarrers für begründet, und nur durch die Drohung des Ministers Lutz mit dem Rücktritt des ganzen Ministeriums wurde es 23. Jan. 1872 erreicht, daß der Kommissionsantrag durch Stimmengleichheit verworfen wurde. Auch mehrere Anträge auf entschiedenere Wahrung der bayrischen Reservatrechte hatte das Ministerium abzuwehren. Die Führung desselben übernahm nach dem frühen Tod Hegnenbergs (2. Juni 1872) der bisherige Finanzminister Pfretzschner.

Die Beziehungen Bayerns zum Deutschen Reiche gestalteten sich in manchen wichtigen Punkten günstiger, als man geglaubt hatte. Schon 31. März 1871 erklärte der bayrische Bevollmächtigte im Reichstag, daß B. mehrere Reichsgesetze, welche anzunehmen es vertragsmäßig nicht genötigt sei, sofort anzunehmen wünsche, darunter besonders die Gesetze über Freizügigkeit, über Erwerbung und Verlust der Staatsangehörigkeit, über Einführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung, über gegenseitige Gewährung der Rechtshilfe und das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes; dazu kamen 6. Juni 1872 das Gesetz über die deutsche Gewerbeordnung und 17. Mai 1873 das Gesetz über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Das Jesuitengesetz wurde 6. Sept. 1871 von der bayrischen Regierung veröffentlicht und den Behörden der Befehl gegeben, die Ausweisung der Jesuiten, welche, obgleich durch die bayrischen Gesetze nicht geduldet, unter dem Schutz des Bischofs Senestrey in Regensburg eine ungestörte Existenz hatten, zu vollziehen, und als der Bundesrat die Redemptoristen als einen den Jesuiten verwandten Orden bezeichnete, demgemäß gleichfalls seine Ausweisung anordnete, so erhielten dieselben im Juni 1873 auch von der bayrischen