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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Bedenkzeit; Bederkesa; Bedford; Bedfordshire; Bedingung

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Bedenkzeit - Bedingung.

kannt), Buße, welche für außereheliche Schwängerung einer Leibeignen zu zahlen war; auch die Erlaubnisgebühr für Verheiratung Leibeigner. Das Wort kommt nach Grimm her von Bett (bedde) und Mundium (munt), d. h. Schutz, Gewalt, die dem Herrn zustand; andre leiten es ab vom niederdeutschen Bede (s. d.) und Munte ("Münze"), also s. v. w. Bitt- oder Abbittgeld.

Bedenkzeit (Deliberationsfrist, Spatium deliberandi, Beneficium deliberandi) heißt im Erbrecht die Frist, innerhalb welcher der Erbe zu erklären hat, ob er die ihm durch Testament oder gesetzliche Erbfolge zufallende Erbschaft annehmen will oder nicht. Da nämlich der Erwerb einer Erbschaft, wenn diese verschuldet oder sehr mit Vermächtnissen belastet ist, dem Erben leicht nachteilig werden kann, so ist ihm einmal das Beneficium inventarii (s. d.) und sodann die Rechtswohlthat der B. verstattet, innerhalb deren er Zeit hat, den Bestand der Erbschaft zu untersuchen und zu überlegen, ob es ratsam sei, die Erbschaft anzunehmen oder sich davon loszusagen. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden: Wird der Erbe von andern Erben, z. B. Miterben, Substituten, nachstehenden Intestaterben, oder von Erbschaftsgläubigern oder auch Vermächtnisnehmern gedrängt, sich über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu erklären, so wird ihm nach römischem Recht, wenn er sich nicht sofort erklären will, auf sein Nachsuchen eine Deliberationsfrist vom Regenten auf ein Jahr oder vom Richter auf neun Monate, vom Tag der Gestattung an, bewilligt. Erklärt er sich vor Ablauf dieser Frist nicht, so wird er, wenn andre Erben auf seine Erklärung gedrungen haben, als Ausschlagender, im andern Fall aber als Antretender behandelt. Nach preußischem Recht muß die Erklärung über Erbschaftsantritt oder Erbschaftsentsagung innerhalb sechs Wochen von erfolgter Wissenschaft an erfolgen, außer wenn der Aufenthalt des Erben über 40 Meilen von dem letzten Wohnort des Erblassers entfernt ist, in welchem Fall eine Frist von drei Monaten verstattet wird. Die Erklärung muß persönlich oder durch einen rekognoszierten schriftlichen Aufsatz bei Gericht abgegeben werden; erfolgt sie in dem gesetzten Zeitraum nicht, so wird angenommen, der Erbe habe mit dem Beneficium inventarii angetreten. Das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch bestimmt keine Frist der Erklärung über Erbschaftsantritt und Verzicht. Nach dem französischen Code civil (Art. 789) kann das Recht des Antritts und der Ausschlagung zwar innerhalb einer Frist von 30 Jahren geltend gemacht werden, jedoch dauert die eigentliche Deliberationsfrist nur 40 Tage, wenn von den Gläubigern ein Inventar ediert worden ist; indes kann diese Frist von dem Richter auf Ansuchen verlängert werden (Art. 795-800); sie beginnt mit Beendigung des Inventars oder dem Ablauf der zu dessen Fertigung gegebenen dreimonatigen Frist.

Bederkesa, Flecken im preuß. Regierungsbezirk Stade, Kreis Lehe, nordöstlich von Geestemünde, am See von B., aus dem die nachher Medem genannte Aue abfließt, hat ein altes Schloß, ein Schullehrerseminar und (1880) 1359 Einw.

Bedford, 1) Hauptstadt der nach ihr benannten Grafschaft in England, an der schiffbaren Ouse, hat zahlreiche wohlthätige Anstalten und noch zahlreichere Dissidentenkirchen und (1881) 19,533 Einw., welche Spitzen und Strohgeflechte, ebenso landwirtschaftliche Geräte und Maschinen in den großartigen Howardschen Britannia Iron Works fertigen. Der Handel mit Getreide, Steinkohlen, Holz und Malz ist von Bedeutung. B. hat eine reichdotierte Lateinschule, zahlreiche Freischulen für die Mittel- und untern Klassen, ein litterarisches Institut, ein archäologisches Museum und eine Freibibliothek. In dem benachbarten Elstow wurde Bunyan (s. d.) geboren, dem seit 1874 in B. eine Bronzestatue errichtet ist. - 2) Stadt in Massachusetts, s. New Bedford.

Bedford, Johann Plantagenet, Herzog von, dritter Sohn Heinrichs IV. von England, Feldherr und Staatsmann, die letzte Stütze der englischen Macht in Frankreich. Von seinem Vater zum Connetable von England und Gouverneur von Berwick, von seinem Bruder Heinrich V. zum Herzog von B. ernannt, wurde er während der Abwesenheit des letztern in Frankreich Statthalter in England, schlug die Franzosen zur See bei Southampton, nötigte die Schotten zur Aufhebung der Belagerung von Roxburgh, begab sich dann nach Frankreich und half seinem Bruder Melun zurückerobern. Nach dem Tod Heinrichs V. (1422) erhielt er die Regentschaft in Frankreich. Mit den Herzögen von Burgund und Bretagne schloß er im April 1423 gegen Karl VII. von Frankreich ein Bündnis und brachte durch eine Reihe glücklicher Kämpfe den größten Teil Frankreichs in seine Gewalt. Aber infolge des Zerwürfnisses zwischen dem Herzog von Gloucester, Bedfords Bruder, und dem Herzog von Burgund und des Auftretens der Jungfrau von Orléans änderte sich die Lage der Dinge. Nachdem B. sich noch bis 1435 unter stetem Zurückweichen behauptet hatte, starb er während der Friedensunterhandlungen in Rouen 19. Sept. 1435, ein Mann, hervorragend durch politischen Scharfsinn, Energie und Aufopferungsfähigkeit. Den Herzogstitel von B. erhielt 1469 von Eduard IV. George Neville, den der König mit seiner Tochter Elisabeth zu vermählen gedachte; 1485 wurde Jasper Tudor, Graf von Pembroke, ein Oheim König Heinrichs VII., zum Herzog von B. ernannt, starb aber schon 1495. 1550 erhielt die Familie Russell den Grafentitel von B., und 1694 wurde William Russell zum Herzog von B. ernannt. Seine Nachkommen führen jetzt den Titel. S. Russell.

Bedfordshire, engl. Grafschaft in der Mitte des Landes, von den Grafschaften Northampton, Huntingdon, Cambridge und Buckingham begrenzt, hat 1194 qkm (21,7 QM.). Sie besteht aus einer fruchtbaren, vom Ouse durchzogenen Thonebene, im S. begrenzt von den steilen Abhängen der aus Kreide bestehenden Chilternhügel, hier als Dunstable und Luton Downs bekannt; im N. durch oolithische Höhen von Northampton getrennt. Die Ouse mit dem schiffbaren Ivel sind die Hauptflüsse. Die Bevölkerung (1881: 149,473) hat seit 1871 um 2,2 Proz. zugenommen. Ackerbau und Viehzucht stehen in hoher Blüte (1884: 62 Proz. Ackerland, 30 Weide). An Vieh zählte man 1884: 33,961 Rinder, 150,868 Schafe und 3483 Schweine. Das Mineralreich liefert Thon und Bausteine. Die Industrie beschränkt sich fast nur auf Spitzenklöppelei und Strohflechterei; Hauptstadt ist Bedford.

Bedingung, im allgemeinen dasjenige, unter dessen Voraussetzung etwas andres gedacht werden oder geschehen kann. Das Bedingte kann entweder logisch oder real bedingt sein, je nachdem es von einer logischen oder realen B. abhängt. Eine reale B. ist eine solche, vermöge welcher ein wirkliches oder reales Ding entweder (wirklich) ist, oder nicht (wirklich) ist. Demnach ist in diesem Fall die B. die Ursache (causa), das Bedingte die Wirkung (effectus); die Wärme auf unsrer Erde z. B. ist bedingt durch die Sonne,