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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Bedingung

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Bedingung.

d. h. wenn die Sonne scheint, ist es warm; folglich ist in diesem Verhältnis realer Bedingtheit die Sonne die Ursache, die Wärme die Wirkung jener bedingenden Ursache. Eine logische B. ist eine solche, vermöge welcher ein logisches Ding, ein Gedanke, entweder (wahr) ist, oder nicht (wahr) ist; bei dieser Art der Bedingtheit ist die B. der Grund (ratio), das Bedingte die Folge (consequens); z. B. wenn ich Gott als allgütig denke, so muß ich an Unsterblichkeit glauben; hier ist mein Fürwahrhalten der Güte Gottes der Grund, der mich zu dem Fürwahrhalten der Unsterblichkeit veranlaßt. In beiden Fällen bezeichnet die B. ein Verhältnis der Bestimmung des einen durch das andre oder jedes von beiden durch das andre; in diesem letztern Fall ist es eine Wechselbedingung, wie z. B. der Blutumlauf das Atemholen bedingt und von demselben bedingt wird. Demnach sind Bedingtes (conditionatum) und B. (conditio) korrelate Begriffe. Je nachdem die B. eine logische oder reale ist, bekommt der Satz: Posita conditione ponitur conditionatum et sublato conditionato tollitur conditio (durch die B. wird das Bedingte gesetzt und durch Aufhebung des Bedingten die B. aufgehoben) eine verschiedene Bedeutung. Die Umdrehung des Satzes aber in: Durch das Bedingte wird die B. gesetzt und durch die Aufhebung der B. das Bedingte aufgehoben, ist nur in dem einzigen Fall richtig, wenn ein Ding oder ein Gedanke nur einfach, d. h. nur durch Eine B., bedingt ist; falsch ist die Umkehrung in allen den Fällen, wo ein und dasselbe Bedingte von mehreren Bedingungen abhängt. Die Einteilung in Haupt- und Nebenbedingungen bezieht sich bloß auf die Qualität, hauptsächlich die größere oder geringere Wichtigkeit des in der B. Ausgesprochenen. Eine B. machen heißt bei Unterhandlungen etwas festsetzen, von dessen Erfüllung etwas zu Leistendes abhängen soll. Wird eine B. als notwendig, d. h. so gedacht, daß ohne deren Erfüllung das Bedingte schlechterdings nicht stattfinden kann, so heißt dieselbe eine Conditio sine qua non (eine B., ohne welche nicht). So wie es positive und negative Urteile gibt, so gibt es auch positive und negative Bedingungen. Ein bedingter Vertrag ist ein solcher, dessen Erfüllung als Bedingtes von der Erfüllung einer oder mehrerer Bedingungen abhängt. Über bedingte oder hypothetische Urteile s. Urteil.

In der Rechtswissenschaft ist B. im weitern Sinn jeder Umstand, von welchem die Existenz und Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts abhängt. In diesem Sinn können auch die gesetzlichen Erfordernisse eines Rechtsgeschäfts Bedingungen desselben genannt werden; so ist z. B. die Gültigkeit eines Testaments dadurch "bedingt", daß wenigstens Ein Erbe gültig darin ernannt ist. Möglicherweise können die Disponenten bei einem Rechtsgeschäft ein solches gesetzliches Erfordernis noch ausdrücklich als B. hervorheben; allein dies ist dann etwas Überflüssiges, da schon nach dem objektiven Rechte die Gültigkeit des Geschäfts von jenen gesetzlichen Bedingungen ("juris conditiones") abhängt. Die Disponenten können aber auch durch besondere Festsetzung einen Umstand zur B. eines Rechtsgeschäfts machen, der nicht schon an sich ein gesetzliches Erfordernis desselben bildet. Ist nun der Eintritt dieses Umstandes zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts noch ungewiß, so wird dadurch das Geschäft selbst in seiner Wirksamkeit ins Ungewisse gesetzt. Der technische Ausdruck hierfür ist B. (conditio) im engern und eigentlichen Sinn. Eine solche B. ist also dann vorhanden, wenn durch besondere Festsetzung der Personen, die das Rechtsgeschäft errichten, von einem künftigen ungewissen Ereignis das Geschäft ganz oder teilweise abhängig gemacht wird. Die B. "schwebt" (pendet), solange es ungewiß ist, ob sie in Erfüllung gehen wird oder nicht; sie "verfällt" (deficit), sobald ihr Nichteintreten sicher ist, und sie "tritt ein" (existit) mit ihrer Verwirklichung. Fehlt dem Umstand, den die Kontrahenten zur B. des Geschäfts machten, eine der oben genannten Eigenschaften, so spricht man von einer uneigentlichen B. Eine solche liegt namentlich dann vor, wenn der fragliche Umstand bereits entschieden ("conditiones in praesens vel in praeteritum relatae"), z. B. "ich will, wenn es heute in Leipzig geregnet hat", oder wenn derselbe um deswillen nicht ungewiß ist, weil er notwendig eintreten muß ("conditio necessaria", notwendige B.), z. B. "ich will, wenn die Sonne morgen aufgeht", oder weil er gar nicht eintreten kann ("conditio impossibilis", unmögliche B.), z. B. "ich will, wenn du das Meer austrinkst".

Hinsichtlich der logischen Form der bedingenden Thatsache teilt man, je nachdem diese in einem Sein oder Nichtsein besteht, die Bedingungen in affirmative und negative und weiter hinsichtlich der Ursache, wovon der Eintritt der B. abhängt, je nachdem dieselbe in der menschlichen Freiheit oder der Natur oder in beiden zugleich enthalten ist, in potestative, kasuelle und gemischte. Bei den potestativen Bedingungen kann die Erfüllung abhängen entweder von der freien Handlung des bedingt Berechtigten oder des bedingt Verpflichteten oder von der freien Handlung eines Dritten. Ist in den beiden erstern Fällen die B. auf ein bloßes Wollen gestellt, wie z. B.: "mein Neffe soll mein Erbe sein, wenn er will", so ist sie selbstverständlich ganz wirkungslos und überflüssig. Anders aber, wenn die B. auf eine äußere Handlung des Verpflichteten oder Berechtigten gerichtet ist, wenn auch diese ganz von der Willkür abhängen mag, z. B.: "mein Neffe soll ein Legat erhalten, wenn er sich der Rechtswissenschaft widmen wird". Die wichtigste Einteilung der Bedingungen betrifft aber die Art der Einwirkung, die sie auf das Rechtsverhältnis haben sollen. Wird nämlich von dem Eintritt der B. der Anfang eines Rechtsverhältnisses abhängig gemacht, so nennt man sie aufschiebende oder suspensive; wird aber dadurch das Ende eines Rechtsverhältnisses bestimmt, auflösende oder resolutive. Ist einem Rechtsgeschäft eine Suspensivbedingung beigefügt, so wird, solange die B. noch nicht in Erfüllung gegangen ist, das betreffende Rechtsgeschäft als unvollendet betrachtet, und es ist somit für den bedingt Berechtigten ein bloßes Hoffnungsrecht vorhanden, welches aber doch im Fall des Todes des bedingt Berechtigten oder Verpflichteten, dort aktiv, hier passiv, regelmäßig auf die Erben übergeht. Geht die Suspensivbedingung in Erfüllung, so wird die Wirkung auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. Es wird also dann das von der B. abhängig gemachte Geschäft so angesehen, als ob es gleich von Anfang an ein unbedingtes gewesen wäre. Wird es dagegen zur Gewißheit, daß die B. sich nicht erfüllt, dann verschwindet jede Möglichkeit eines Anspruchs aus dem betreffenden Rechtsgeschäft. Das unter einer Resolutivbedingung stehende Rechtsverhältnis hat eine viel einfachere Natur. Solange die B. nicht eingetreten ist, hat das Rechtsgeschäft ganz das Ansehen und die Wirkung eines unbedingten; tritt aber die B. ein, dann wird es so vernichtet und aufgelöst, als ob es nie bestanden hätte.

Bezüglich der Frage von der Erfüllung einer B. ist zu unterscheiden: eine affirmative B. ist erfüllt, so-^[folgende Seite]