Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Bergrecht

742

Bergrecht (Aufhebung des Bergwerkseigentums; Gewerkschaft, Kuxe).

Teil durch die natürlichen Grenzen der Lagerstätte (Ausgehendes und ewige Teufe, Hangendes und Liegendes) und nur zum Teil durch künstliche Grenzen gebildet werden. Die Gänge sind nämlich plattenförmige Lagerstätten von geringer Mächtigkeit, dagegen meist von großer Ausdehnung in die Länge (vgl. Bergbau, S. 722). Die künstliche Begrenzung der Längenausdehnung wird durch zwei Endpunkte gegeben, welche sich in der Streichungslinie auf beiden Seiten des Fundpunktes befinden, und deren Abstand von dem Fundpunkt in Längenmaßen ausgedrückt wird. Eine weitere künstliche Begrenzung des Längenfeldes ist in der Vierung gegeben, durch welche das Feld über den Körper der Lagerstätte hinaus in die Breite erweitert wird. Nach gemeinem Recht beträgt die Feldesgröße eine Fundgrube zu 42 Lachtern und zwei Maßen von je 28 Lachtern Länge mit einer Vierung von 3½ Lachtern ins Hangende und ebensoviel ins Liegende, zusammen 7 Lachtern. Das Längenfeld ist nur relativ bestimmt, und seine Lage ist abhängig von dem ungewissen Verhalten der Lagerstätte. Wenn zwei Bergwerksbesitzer an einem Punkt mit ihren Bauen zusammentreffen, so läßt sich die Frage, in welchem Feld sich der streitige Punkt befindet, erst durch die Ausmittelung des Verhaltens der beiderseitigen Lagerstätten entscheiden. Hierzu kommt, daß die Gänge sich vielfach durchkreuzen, sowohl in der Richtung ihres Streichens als auch ihres Einfallens. Auf alle diese Fälle beziehen sich die Regeln des ältern Bergrechts vom Alter im Feld, welches sich nach dem Tag der Verleihung oder, weiter zurückgreifend, nach dem Alter der Mutung oder des Fundes bestimmt. Die ältere Geviertvermessung schloß sich, wie die Längenvermessung, dem Körper der Lagerstätte an. Eine Dimension des Feldes wurde durch die Mächtigkeit des Flözes gebildet, welche durch die hinzutretende Vierung ins Hangende und Liegende erweitert wurde. Die beiden andern Dimensionen wurden künstlich begrenzt, da sowohl die Fundgrube als die Maßen ins Gevierte vermessen wurden. Das ganze Feld stellte daher eine auf dem Flöz abgemessene Fläche dar, welche einen durch die Mächtigkeit des Flözes und die hinzutretende Vierung gebildeten Feldeskörper abgrenzte. Eine besondere Art der Feldesbegrenzung bildete endlich nach älterm Rechte die Distriktsverleihung, welche auf die zerstreuten Lagerstätten, insbesondere auf das Raseneisenerz, angewendet zu werden pflegte und einen größern, nicht nach Maßen, sondern nach Gemeinde- und Kreisgrenzen bezeichneten Distrikt umfaßte. Das preußische Berggesetz gestattet den Besitzern der nach älterer Vermessung verliehenen Bergwerke die Umwandlung und Erweiterung ihrer Felder nach den Vorschriften des neuen Gesetzes. Außerdem können einzeln verliehene Grubenfelder durch Konsolidation zu einem Ganzen vereinigt und durch Feldesteilung in mehrere selbständige Bergwerke zerlegt werden.

Die Aufhebung des Bergwerkseigentums erfolgte nach dem gemeinen deutschen B. sowohl auf den Antrag des Beliehenen (Auflassung) als auch ohne solchen Antrag wegen unterlassenen Betriebes, wegen Nichtzahlung der Rezeßgelder, wegen wiederholten Raubbaues etc. durch Freierklärung seitens des Bergamtes. Der wichtigste Fall des unfreiwilligen Verlustes war die Freifahrung wegen Nichtbetriebes, welche erfolgte, sobald das Bergwerk eine Woche hindurch nicht betrieben wurde. Der Bergwerksbesitzer konnte sich gegen dieselbe dadurch schützen, daß er aus genügenden Gründen Fristung beim Bergamt nachsuchte. Die neuern Berggesetze gestatten nur ausnahmsweise einen Zwang zum Betrieb des Bergwerks, wenn dieser im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Leistet der Besitzer der Aufforderung nicht Folge, so erfolgt die Entziehung im Weg der Zwangsversteigerung, und erst, wenn diese ohne Resultat bleibt, tritt die Aufhebung des Bergwerkseigentums ein.

Der Bergbau kann sowohl von einzelnen Personen als von Gesellschaften betrieben werden. Die Mitbeteiligten eines Bergwerks bilden eine Gewerkschaft. Dieses Rechtsverhältnis erhielt schon im ältern deutschen B. eine bestimmt ausgeprägte, von der zivilrechtlichen Erwerbsgesellschaft in wesentlichen Stücken verschiedene Gestalt. Seine Entstehung hat nicht einen Vertrag zur Voraussetzung; es tritt vielmehr kraft des Gesetzes ein, so oft ein Bergwerk in das gemeinschaftliche Eigentum mehrerer Personen übergeht. Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur durch den einstimmigen Beschluß sämtlicher Teilnehmer herbeigeführt werden. Dagegen ist jeder Gewerke befugt, seinen Anteil zu veräußern, und der neueintretende Teilnehmer tritt der Gewerkschaft gegenüber in alle Rechte und Verbindlichkeiten der frühern Gewerken ein. Die Verwaltung der Gemeinschaft erfolgt durch eine gesetzlich geordnete Repräsentation, nämlich: 1) durch die beschlußfähige Gewerkenversammlung, deren Berufung durch den Repräsentanten oder durch die Bergbehörde erfolgt, und deren Beschlüsse nach der Mehrheit der Anteile unter den anwesenden Gewerken gefaßt werden, und 2) durch den Repräsentanten (Direktor) oder den Grubenvorstand, welcher von der beschlußfähigen Gewerkenversammlung gewählt wird und die Gewerkschaft nach außen als Generalbevollmächtigter vertritt. Die Idealteilung des gewerkschaftlichen Vermögens erfolgt nach Kuxen, welche nach gemeinem B. einerseits ideelle Teile des Bergwerks, anderseits Anteile an dem gesamten gewerkschaftlichen Vermögen darstellen. Der Kux entspricht der Aktie, drückt jedoch nicht wie diese eine bestimmte Kapitalanlage aus, sondern eine bestimmte Quote des Beteiligungsverhältnisses und zwar nach älterm Recht 1/128, nach neuerm Recht 1/100 und, wenn das Statut die weitere Teilung zuläßt, 1/1000 oder 1/10,000. (Nach dem österreichischen und sächsischen B. ist die Bestimmung der Zahl der Kuxe der Gewerkschaft überlassen, ohne Beschränkung auf die Dezimalteilung.) Die Kuxe werden nach dem ältern Recht zu den unbeweglichen Sachen gerechnet und können als solche hypothekarisch belastet werden. Die Besitzer der Kuxe werden als Miteigentümer des Bergwerks in dem Grundbuch oder in einem besondern Berggegenbuch eingetragen. Für die Veräußerung der Kuxe gelten die Formen und Regeln der mittelbaren Erwerbung des Grundeigentums. An die Stelle des im ältern Recht angenommenen Miteigentums oder Gesamteigentums der Gewerken setzen die neuern Berggesetze in Preußen, Sachsen und Österreich die juristische Persönlichkeit der Gewerkschaft. Der wichtigste Unterschied zwischen der Auffassung des ältern und des neuern Rechts tritt aber in der rechtlichen Natur des gewerkschaftlichen Anteilrechts oder des Kuxes hervor. Nach dem neuen Recht wird das Bergwerk im Hypothekenbuch auf den Namen der Gewerkschaft eingetragen und kann nur von ihr mit Hypotheken beschwert werden. Der Kux stellt dann nicht mehr einen ideellen Anteil am Bergwerk vor, sondern einen Anteil an dem Inbegriff des gewerkschaftlichen Vermögens, in welchen das Bergwerk eingeschlossen ist. Er zählt zu den beweglichen Sachen und wird durch einen der Aktie analogen Kuxschein für den Verkehr ver-^[folgende Seite]