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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Bergregal; Bergreichenstein

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Bergregal - Bergreichenstein.

Grundentschädigung fällt weg, wenn Gebäude oder andre Anlagen durch Grubenbaue beschädigt werden, welche schon vor ihrer Errichtung vorhanden waren. Das frühere deutsche B. räumte dem Grundeigentümer noch den Grundkux oder Erbkux ein, d. h. einen Anteil an der Ausbeute, welcher dem auf einen Kux fallenden Anteil gleich ist. Diese Berechtigung ist an den unter dem frühern B. verliehenen Bergwerken bestehen geblieben.

Dem frühern B. gehört ferner die Erbstollen-Gerechtigkeit an; sie besteht in der Befugnis, einen Stollen von einem bestimmten Punkt aus in das vorliegende Gebirge in beliebiger Richtung zu treiben, um teils fremde verliehene Bergwerke zu lösen, teils unverliehene Lagerstätten aufzusuchen. Die Erwerbung des Erbstollens geschah, wie die des Grubenfeldes, durch Mutung und Verleihung. Dem Erbstöllner steht im verliehenen fremden Felde der Stollenhieb zu, statt dessen er auch den "vierten Pfenning", d. h. die Erstattung des vierten Teils der Kosten, welche er vom ersten Durchschlag in das Grubenfeld auf den Forttrieb des Stollens durch dasselbe verwendet, fordern kann. Nach erfolgter Wasser- und Wetterlösung gebührt dem Stöllner ferner, sofern er die Erbteufe (10¼ Lachter) einbringt, das Neunte von den im Grubenfeld gewonnenen Mineralien, nach Abzug des frühern landesherrlichen Zehnten, also 1/10 der Förderung.

Die Verwaltung der Bergwerksangelegenheiten erfolgt durch besondere Bergbehörden, welche in Preußen durch die Revierbeamten, Oberbergämter und den Minister der öffentlichen Arbeiten, in Österreich durch die Revierbeamten, Berghauptmannschaften und den Ackerbauminister gebildet werden. In Bayern und Sachsen wird die erste Instanz von den Bergämtern gebildet. Die Berggerichte, welche als Spezialgerichte für Bergwerkssachen früher bestanden, sind durch die neuere Gesetzgebung, außer in Österreich, überall aufgehoben worden. Die Markscheider, welche die Messungen besonders unter Tage ausführen, sind nicht Staatsbeamte, sondern, wie die Feldmesser, Gewerbtreibende, auf welche die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung finden. Den Bergbehörden steht die polizeiliche Aufsicht über den Betrieb zu, welche mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit des Betriebes sorgfältig geregelt ist. Der Bergwerksbesitzer muß den Betriebsplan dem Revierbeamten einreichen und den Betriebsführer zur Prüfung seiner Qualifikation namhaft machen. Der Revierbeamte kann nötigen Falls den Betrieb einstellen.

Was die Besteuerung des Bergbaues betrifft, so wurde nach dem ältern B. von allen Bergwerksprodukten der Zehnte erhoben und zwar entweder in Natur oder von dem beim Verkauf gelösten Gelde. Die Gewinnungskosten wurden dabei nicht in Abzug gebracht. Außerdem mußten die Quatember- oder Rezeßgelder vierteljährlich sowohl von den betriebenen als auch von den fristenden Gruben entrichtet werden, letztere sind aufgehoben. Der frühere Zehnte ist in Preußen, sofern er nicht einem Privatregalbesitzer zusteht, seit 1865 auf eine Bruttoabgabe von 2 Proz. ermäßigt. In Sachsen, Bayern, Württemberg, Elsaß-Lothringen und Österreich ist dagegen der Grundsatz der Bruttobesteuerung gänzlich verlassen und statt derselben die Besteuerung des Reinertrags entweder in der Form der Gewerbesteuer oder der Einkommensteuer angenommen, neben welcher noch eine geringe Feldessteuer von dem Umfang des verliehenen Feldes erhoben wird. Die Knappschaftsvereine haben die gegenseitige Unterstützung der Bergleute, insbesondere die Versicherung gegen die Gefahren des bergmännischen Berufs, zum Zweck. Solche Vereine haben unter verschiedenen Namen (Knappschaftskassen, Gnadengroschenkassen, Bruderladen) schon in frühster Zeit bestanden; doch war die Bildung derselben der freien Vereinigung der Beteiligten überlassen. Durch die neuere Gesetzgebung wurde in Preußen, Bayern und Österreich die Errichtung von Knappschaftsvereinen für alle Bergleute gesetzlich vorgeschrieben. Die Knappschaftsvereine sind Korporationen, welchen die Bergwerksbesitzer und die Bergleute eines bestimmten Bezirks als Mitglieder angehören. Die zu dem Verein gehörigen Werksbesitzer einerseits und die Arbeiter anderseits bilden innerhalb des Vereins zwei geschlossene Verbände, welche an der Verwaltung und an den Lasten des Vereins gleichmäßig teilnehmen, wogegen nur die Bergleute an den Leistungen des Vereins Anteil haben. Die Leistungen der Knappschaftsvereine umfassen die freie Kur in Krankheitsfällen, einen Krankenlohn, ferner eine lebenslängliche Invalidenunterstützung sowie die Versorgung der Witwen und Waisen. Durch die soziale Reichsgesetzgebung über die Krankenversicherung und die Unfallversicherung sind entsprechende Einrichtungen für die übrigen Gewerbszweige getroffen. Auch ist ein allgemeines Gesetz über die Altersversorgung der Arbeiter noch zu erwarten. Die Knappschaftskassen sind jedoch in ihrer besondern Organisation bestehen geblieben und vermitteln nicht bloß, wie bisher, die Krankenversicherung der Bergarbeiter, sondern auch die Vereinigung der Bergwerksbesitzer zu einer gemeinsamen Berufsgenossenschaft für die Unfallversicherung. Von den fremden Bergrechten hat besonders das französische Berggesetz vom 21. April 1810 für uns Bedeutung, insofern dasselbe 50 Jahre lang auch in den deutschen Landesteilen links des Rheins Geltung gehabt hat. Es weicht von dem deutschen B. darin ab, daß es ein Recht des ersten Finders und Muters nicht kennt, sondern der Verwaltung gestattet, nach ihrem Ermessen unter den Bewerbern um die Konzession zu wählen. Der Grundeigentümer erhält eine nach der Feldesgröße bemessene Abgabe, das Grundrecht. Die Besteuerung erfolgt teils nach der Feldesgröße, teils nach dem Reinertrag. - Das österreichische Berggesetz vom 23. Mai 1854 beruht auf der Grundlage des deutschen Bergrechts, weicht jedoch von demselben und von den neuern deutschen Berggesetzen durch verschiedene Neuerungen ab, welche sich nicht sämtlich bewährt haben. (Vgl. Haberer und Lechner, Handbuch des österreichischen Bergbaues, Wien 1884.) In England hatte die Bergbaufreiheit im Mittelalter vorübergehend durch deutsche Bergleute Eingang gefunden; sie ist jedoch bald dem Rechte des Grundeigentümers gewichen. Die Gesetzgebung erstreckt sich daher nur auf die Bergpolizei, welche durch zwei getrennte Parlamentsakten vom 10. Aug. 1872 (35 und 36, Viktoria, Kap. 76 und 77) für den Steinkohlen- und für den Erzbergbau geregelt ist. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist durch Gesetz vom 10. Mai 1872 die Bergbaufreiheit bezüglich der in den Staatsländereien enthaltenen Mineralablagerungen eingeführt. - B. ist auch s. v. w. Ausbeute (s. d.).

Bergregal, s. Bergrecht, S. 740.

Bergreichenstein, Stadt in der böhm. Bezirkshauptmannschaft Schüttenhofen, im Böhmerwald gelegen, mit Bezirksgericht, einer Fachschule für Holzindustrie, bedeutender Fabrikation von Zündhölzchen und Faßspünden und (1880) 2340 Einw. In der Um-^[folgende Seite]