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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Beweiseinreden; Beweisstellen; Bewick; Bewölkung; Bewurf; Bewußtlosigkeit; Bewußtsein

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Beweiseinreden - Bewußtsein.

auf die zu bewahrheitenden Thatsachen hinweisen oder mit diesen in einer innern Verbindung stehen, und den künstlichen B. deshalb auch Anzeigen- oder Indizienbeweis (s. Indiz). 3) Nach der Zahl der Beweismittel, durch welche die Gewißheit von einer bestimmten einzelnen Thatsache bewirkt wird, ist der B. ein einfacher oder ein zusammengesetzter, je nachdem diese Gewißheit durch eine einzige Gattung von Beweismitteln, z. B. durch Zeugnis, oder erst durch das Zusammenwirken mehrerer Gattungen, wovon eine einzige in ihrer speziell vorliegenden Beschaffenheit für sich allein zur Begründung derselben nicht genügt, erreicht wird. Es gehört also wesentlich zum Begriff des zusammengesetzten Beweises, daß keins der denselben bildenden Beweismittel für sich allein schon volle Gewißheit begründet. Wird daher irgend eine Thatsache, welche bereits durch eine einzige Gattung von Beweismitteln vollständig erwiesen ist, auch noch durch andre Beweismittel bewahrheitet oder wahrscheinlich gemacht, so ist kein zusammengesetzter B., sondern eine harmonierende Konkurrenz von Beweisen vorhanden, welche in den meisten Fällen eintritt und natürlich die Gewißheit um so mehr begründet. 4) Endlich ist der B., als Ergebnis der Beweisführung aufgefaßt, entweder ein vollständiger oder ein unvollständiger, je nachdem dieses Ergebnis in strafrechtlicher Gewißheit oder nur in einem mehr oder weniger hohen Grad von Wahrscheinlichkeit besteht. Die Verurteilung des Beschuldigten kann nur auf Grund eines vollständig erbrachten Anschuldigungsbeweises erfolgen, während zur Einleitung der Strafverfolgung und zur Erhebung der öffentlichen Klage der bloße Verdacht hinreicht. Die Eröffnung des Hauptverfahrens setzt hinreichenden Verdacht voraus; ebenso kann eine Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn dringende Verdachtsgründe vorhanden sind.

Gegenstand des Beweises ist im allgemeinen jede nicht schon völlig gewisse Thatsache, welche zur Begründung der Anschuldigung oder der Entschuldigung gehört oder mittel- oder unmittelbaren Einfluß auf jene oder diese hat. Der Begriff von Beweissatz im Sinn des Zivilprozesses fällt im Strafverfahren ganz hinweg, weil es nicht wohl möglich ist, die einzelnen Gegenstände der Beweisung im voraus zu bestimmen, da man bei dem Beginn des Verfahrens den ganzen Stoff und Umfang der Untersuchung in der Regel noch nicht kennt und im Verlauf derselben objektive und subjektive Umstände und Verhältnisse sich ergeben können, an die man früher gar nicht dachte. Dagegen besteht hier, wie im Zivilprozeß, die Beweislast, d. h. die Verbindlichkeit zur Beweisung. Der anklagende Teil, er sei ein Privatkläger oder der Staat, hat die Pflicht, die Anschuldigungsbehauptungen zu beweisen, wenn die durch die Anklage bezweckte Verurteilung rechtlich möglich sein und im Erkenntnis ausgesprochen werden soll. Dagegen kann man nicht dem Beschuldigten eine Verpflichtung zum B. seiner Unschuld auflegen; nicht er hat seine Unschuld, sondern ihm ist seine Schuld zu beweisen. Ein abgesondertes Beweisverfahren, wie im Zivilprozeß, gibt es im Strafprozeß nicht, sondern der ganze Prozeß ist Beweisverfahren und Beweisaufnahme (s. Strafprozeß).

In dem heutigen, auf Grundlage der Mündlichkeit, Öffentlichkeit und Anklageschaft beruhenden Strafverfahren gibt es keine gesetzliche Beweistheorie; das Gericht hat die einzelnen vorgeführten Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit sowohl einzeln als in ihrem Zusammenwirken sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen. Über die Frage, ob eine Thatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht, entscheiden nicht gesetzliche Beweisregeln, sondern lediglich die freie, auf der gewissenhaften Prüfung gewonnene Überzeugung des Richters, entsprechend der materiellen Beweistheorie im Zivilprozeß. Das Strafgesetz sagt also nicht: Es muß eine Thatsache für wahr angenommen werden, die von dieser oder jener Anzahl von Zeugen bekundet wird, oder: Es darf nicht ein B. als hinreichend geführt angesehen werden, der nicht auf diesen oder jenen Urkunden, auf so und so viel Zeugen oder Anzeichen beruht, sondern es liegt einzig die Frage dem Richter vor: Bist du durch die vorgelegten Beweise vollkommen überzeugt, daß der Angeklagte des Verbrechens, welches ihm nach Inhalt der Anklage zur Last gelegt ist, schuldig sei oder nicht, und von der Entscheidung dieser Frage allein hängt die Verurteilung oder Freisprechung des Angeklagten ab, wie die deutsche Strafprozeßordnung sagt (§ 260): "Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung". Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 48 ff., 243 ff. Vgl. außer den Lehrbüchern des Strafrechts und den Kommentaren zur deutschen Strafprozeßordnung Mittermaier, Theorie des Beweises in peinlichen Sachen (Darmst. 1821); Derselbe, Die Lehre vom B. im deutschen Strafprozeß (das. 1834); v. Bar, Recht und B. im Geschwornengericht (Hannov. 1865); Glaser, Zur Lehre vom B. im Strafprozeß (Leipz. 1883); Rupp, Der B. im Strafverfahren (Freiburg 1884).

Beweiseinreden, s. Beweis, S. 865.

Beweisstellen (Dicta probantia s. classica, Loci classici, Sedes doctrinarum), Stellen aus einer unbedingte Autorität genießenden Schrift zur Begründung einer Lehre oder Behauptung, in der Dogmatik aus der Bibel.

Bewick (spr. bjūick oder bj-ŭick), Thomas, engl. Holzschneider und Zeichner, Begründer einer bessern Epoche der Formschneidekunst, geb. 1753, gewann 1775 mit einem von ihm nach der Natur gezeichneten und in Holz geschnittenen Jagdhund den von der Londoner Gesellschaft der Künste ausgesetzten Preis für den besten Holzschnitt. Er starb 1828. Hauptwerke sind: "A general history of quadrupeds" (Newcastle 1790, Lond. 1811); "History of British birds" (das. 1809, 2 Bde.; neue Ausg. 1847). B. erfand das neue Verfahren, wodurch man im Holzschnitt alle Abstufungen der Tinten erreichen kann, indem man der Oberfläche der Holztafeln verschiedene Höhen gibt. Eine neue Ausgabe von über 2000 "Bewick-Woodblocks" veranstaltete Reeve (Lond. 1870). Vgl. "Memoir of Th. B., by himself" (Lond. 1862); Thomson, Life and works of Th. B. (das. 1882); Dobson, Th. B. and his pupils (das. 1884).

Bewölkung, s. Himmelsbedeckung.

Bewurf, s. Putz.

Bewußtlosigkeit, s. Betäubung.

Bewußtsein, in objektiver Hinsicht der Inbegriff aller derjenigen Vorstellungen, welche dem Vorstellenden "bewußt", d. h. von ihm als vorhanden gewußt, sind; in subjektiver Hinsicht das Wissen um Vorstellungen selbst (Bewußtheit). In jener steht es dem Nichtbewußtsein, d. h. dem Inbegriff aller derjenigen Vorstellungen, welche, wie z. B. die vergessenen, zwar einmal im B. waren und daher unter günstigen Umständen auch wieder in dasselbe zurückkehren (erinnert werden) können, im gegenwärtigen Augenblick jedoch nicht in demselben, also, bildlich gesprochen, "unter der Schwelle" des Bewußtseins (dunkel) sind,