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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Braunschweig

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Braunschweig (Geschichte).

seine Linie B.-Lüneburg-Dannenberg, ist aber dadurch, daß sein Sohn, Herzog August, 1635 nach dem Tod Friedrich Ulrichs das Herzogtum B.-Wolfenbüttel erhielt, Stammvater des 1884 erloschenen herzoglichen Hauses B.-Lüneburg-Wolfenbüttel geworden, welches durch die Abstammung von ihm den Vorzug des Seniorats besaß. Heinrich starb 1598, und ihm folgte sein ältester Sohn, Julius Ernst. Da dieser 1636 kinderlos starb, so folgte ihm sein Bruder, der genannte August (s. August 1). Er hinterließ 1666 drei Söhne, Rudolf August, Anton Ulrich und Ferdinand Albrecht. Letzterer erhielt Bevern, wodurch die (nicht souveräne) Linie B.-Bevern entstand. In B.-Wolfenbüttel folgte Rudolf August, der die auf seinen Vater vererbten dannenbergischen Ämter an die Linie B.-Lüneburg abtrat, welche dagegen auf den Mitbesitz der Stadt B. verzichtete, deren Landsässigkeit erst (1671) nach mehrhundertjährigem Streit entschieden ward. Aus Rudolf August folgte 1704 dessen Bruder Anton Ulrich (s. Anton 2), welcher 1714 starb. Von seinen beiden Söhnen August Wilhelm und Ludwig Rudolf folgte der erstere seinem Vater in der Regierung des Herzogtums B., während der letztere Blankenburg erhielt. Da aber August Wilhelm 1731 kinderlos und der ihm folgende Bruder Ludwig Rudolf, ohne Söhne zu hinterlassen, 1735 starb, so fiel die Regierung in B. an den oben genannten Ferdinand Albrecht von B.-Bevern, den Sohn des gleichnamigen Stifters dieser Linie (s. Ferdinand). Ihm folgte noch in demselben Jahr sein Sohn Karl. Dieser verlegte 1753 seine Residenz nach Braunschweig und stiftete das Collegium Carolinum, belastete aber durch seine Prunksucht das Land mit einer Schuldenmasse von 11-12 Mill. Thlr. Als er 1780 starb und der Erbprinz Karl Wilhelm Ferdinand (s. Karl) ihm folgte, war bereits durch dessen Eingreifen in die Regierung ein Teil der Schuldenmasse wieder getilgt, und es hatten sich die braunschweigischen Lande wieder zu blühendem Wohlstand erhoben, als der Herzog, in der Schlacht bei Auerstädt tödlich verwundet, 10. Nov. 1806 starb, nachdem kurz zuvor Napoleon I. den Machtspruch gethan hatte: "Das Haus B. hat aufgehört zu regieren".

Das Land ward infolge des Tilsiter Friedens mit dem neugegründeten Königreich Westfalen vereinigt, in welchem es Teile der Departements der Oker, Leine und des Harzes bildete. Erst nach der Schlacht bei Leipzig kam der Stamm der Welfen wieder zum Besitz seiner alten Lande. Friedrich Wilhelm, der jüngste Sohn des Herzogs Karl Wilhelm Ferdinand, seit 1805 Herzog von B.-Öls (s. Friedrich), nahm 1. Nov. 1813 von dem Herzogtum Besitz und wurde mit lautem Jubel empfangen, der aber bald verstummte, als der Herzog durch seine militärischen Liebhabereien und Mißachtung der ständischen Rechte Unzufriedenheit hervorrief. Nach seinem Heldentod bei Quatrebras (16. Juni 1815) folgte ihm sein unmündiger Sohn Karl (s. Karl) unter der Vormundschaft des Prinz-Regenten (spätern Königs Georg IV.) von England, in dessen Auftrag Graf Münster (s. d.) acht Jahre lang von London aus die Regierung des Herzogtums leitete. Obwohl dieser und der Geheimrat v. Schmidt-Phiseldeck für die materielle Hebung des Landes viel thaten, war doch die patriarchalische Regierungsweise, welche zu wenig Selbständigkeit aufkommen ließ, nicht mehr zeitgemäß, wie denn auch die 1820 hergestellte neue landständische Verfassung keineswegs den Erwartungen und Bedürfnissen entsprach. Herzog Karl, der 1823 die Regierung selbst antrat, hob nach dem Rücktritt des Geheimrats v. Schmidt-Phiseldeck 1827 alle Verordnungen, die im letzten Jahr seiner Bevormundung erlassen waren, auf und fing mit maßloser Leidenschaftlichkeit einen Streit mit der hannöverschen Regierung und dem Grafen Münster an. Die Regierung führte er fortan in der willkürlichsten Weise, kehrte sich nicht an die Verfassung und zerrüttete durch unsinnige Verschwendung die Finanzen des Staats. Nachdem der Herzog infolge allseitiger Beschwerden bereits mit dem Bundestag in Konflikt geraten war, brach 7. Sept. 1830 in Braunschweig ein Aufstand aus; das Residenzschloß wurde dabei erstürmt und in Brand gesteckt, und der Herzog sah sich zu schleuniger Flucht genötigt. Sein Bruder Wilhelm, bisher in Öls, übernahm 27. Sept. die Regierung zunächst provisorisch, trat sie dann aber definitiv an, als Herzog Karl nach einem vergeblichen Versuch, sich des Landes wieder zu bemächtigen, 1831 von den Agnaten mit Zustimmung des Deutschen Bundes für regierungsunfähig erklärt worden war. Die Verfassung von 1820 ward zwar vom Herzog anerkannt; da aber zugleich ihre Mängel hervortraten, so wurde 12. Okt. 1832 zwischen einer ständischen Kommission und der Regierung ein neues Staatsgrundgesetz vereinbart. In den folgenden Jahren schloß sich der Herzog dem Hannöverschen Zollverein an und trat 1. Jan. 1842 für den Weser- und Harzdistrikt, 1. Jan. 1844 ganz dem Deutschen Zollverein bei. Inzwischen hatte er mit Hilfe des Landtags einzelne Reformen durchgeführt; dazu gehörte die Aufhebung der Feudalrechte, durch welche die allodifizierten Rittergüter in unveräußerliche Familienstammgüter umgewandelt wurden. Die von der Kammer zu dem Gesetzentwurf über die Landgemeindeordnung gestellten Anträge führten 1845 zu einer Differenz zwischen der Kammer und der Regierung, deren Beilegung nur zum Teil gelang.

Das Jahr 1848 versetzte auch B. in Bewegung. Schon 3. März beschloß der Bürgerverein zu Braunschweig eine Adresse an den Herzog, worin Volksbewaffnung, Öffentlichkeit der Ständeversammlung, der Gerichte und Magistratssitzungen, Schwurgerichte, Preßfreiheit, Volksvertretung am Bundestag, Hinwirkung auf Zolleinigung von ganz Deutschland verlangt wurden. Mit dem am 31. März eröffneten außerordentlichen Landtag vereinbarte die Regierung mehrere wichtige Gesetze, wie über Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege und Einführung von Geschwornengerichten in Strafsachen, über Freiheit der Presse, über Aufhebung des Verbots der Ehe zwischen Christen und Juden, über das Vereinsrecht, über die Volkswehren (provisorisch), über Aufhebung des Jagdrechts sowie die provisorischen Gesetze über Zusammensetzung der Abgeordnetenversammlung und die Art der Wahlen. Auf dem am 18. Dez. 1848 eröffneten neuen ordentlichen Landtag fehlte es nicht an Vertretern der äußersten Linken; doch blieben diese stets in der Minorität, indem die bisherigen Liberalen jetzt als Konservative Hand in Hand mit der Regierung gingen, um so mehr, da diese den liberalen Forderungen der Zeit bereitwilligst entgegenkam. Am 6. Jan. 1849 erfolgte die Publikation der Grundrechte, und 21. April sprach sich die Kammer einstimmig für die Rechtsgültigkeit der Reichsverfassung aus. Dagegen war ein Teil der Abgeordneten dem von Preußen aufgestellten Dreikönigsbund abgeneigt, und erst nach äußerst stürmischen Debatten wurde der Regierungsantrag auf Anschluß an denselben 11. Aug. angenommen. Unterm 24. Aug. wurde ein Gesetz über eine allgemeine Grundsteuer erlassen und da-^[folgende Seite]