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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Bundeskanzlei; Bundeskanzler; Bundeslade; Bundespräsident; Bundespräsidium

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Bundeskanzlei - Bundespräsidium.

mußte auch hier jene zwiefache Unterthaneneigenschaft und jenes doppelte Staatsbürgerrecht hinwegfallen. Allerdings sprach man auch zur Zeit des vormaligen Deutschen Bundes von einem B. Dasselbe beschränkte sich jedoch auf wenige Rechte, welche in den Bundesgrundgesetzen den Angehörigen der verschiedenen Bundesstaaten als solchen ausdrücklich garantiert waren. Hierzu gehörte insbesondere das Recht des freien Wegziehens von einem Bundesstaat in den andern; ferner das Recht, in den Zivil- und Militärdienst eines andern Bundesstaats zu treten, vorausgesetzt, daß, wie die Bundesakte (Art. 18) sagte, keine Verbindlichkeit zu Militärdiensten gegen das bisherige "Vaterland" bestand; endlich die Freiheit von der sogen. Nachsteuer beim Übergang von Vermögensgegenständen aus einem Bundesstaat in den andern. Im übrigen aber standen sich die Angehörigen der einzelnen deutschen Staatskörper als Ausländer gegenüber, ein nachgerade unerträglicher Zustand, aus dessen Beseitigung denn auch vorzugsweise die deutschen Einheitsbestrebungen der letzten Jahrzehnte gerichtet waren, wie denn auch die deutschen Grundrechte von 1848 und die Reichsverfassung vom 28. März 1849 ein gemeinsames deutsches Reichsbürgerrecht einführen sollten. Die norddeutsche Bundesverfassung vom 26. Juli 1867 aber sanktionierte (Art. 3) für die Angehörigen der sämtlichen Bundesstaaten ein gemeinsames Bürgerrecht, und diese Bestimmung ist mit der Gründung des Deutschen Reichs auf die süddeutsche Staatengruppe und sodann auch auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt worden. Allerdings kennt die deutsche Reichsverfassung den Ausdruck "Reichsbürgerrecht" nicht, sie gebraucht vielmehr nach dem Vorgang der norddeutschen Bundesverfassung statt dessen die Bezeichnung B. Allein in diesem B. sind ebendieselben, ja noch weiter gehende Rechte und Befugnisse enthalten, als sie die Reichsverfassung vom 28. März 1849 verheißen hatte. Art. 3 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 bestimmt nämlich folgendes: Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaats in jedem andern Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genuß aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes gleich zu behandeln ist. An diese höchst wichtige Bestimmung über das B. schließen sich nun verschiedene weitere, bereits zur Zeit des Norddeutschen Bundes erlassene Gesetze an, welche inzwischen zu Reichsgesetzen erhoben worden sind, und durch welche das im Art. 3 ausgestellte Prinzip näher aus- und durchgeführt wird. Es sind dies die Gesetze über das Paßwesen vom 12. Okt. 1867, über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867, das Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869, die Gesetze über Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, über Erwerbung und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, endlich auch die norddeutsche, jetzt deutsche Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869. Auch die Gesetze über Aufhebung der polizeilichen Beschränkung der Eheschließung vom 4. Mai 1868 und über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 gehören hierher, doch haben diese beiden Gesetze vermöge der dem Königreich Bayern in Ansehung der Gesetzgebung über Heimats- und Niederlassungsverhältnisse gelassenen Sonderstellung in diesem Staat zur Zeit noch keine Geltung, und ebensowenig ist dies in Elsaß-Lothringen der Fall. Dagegen ist die Einheit der Rechtspflege und die Gleichstellung aller Unterthanen des Deutschen Reichs in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes durch die gemeinsame Justizgesetzgebung und Justizorganisation in Deutschland in der umfassendsten Weise zur Aus- und Durchführung gelangt. Vgl. außer den Lehrbüchern des deutschen Staatsrechts Brückner, Über das gemeinsame Indigenat im Gebiet des Norddeutschen Bundes (Gotha 1867); Stolp, Die deutsche Staatsangehörigkeits- und Heimatsgesetzgebung (Berl. 1872).

Bundeskanzlei (Chancellerie fédérale), in der Schweiz (s. d.) die zur Wahrnehmung der Kanzleigeschäfte der Bundesversammlung und des Bundesrats bestellte Behörde, an deren Spitze der Bundeskanzler (s. d.) steht.

Bundeskanzler, in der Schweiz (s. d.) der Chef der Bundeskanzlei, in welcher die Kanzleigeschäfte der Bundesversammlung und des Bundesrats besorgt werden. Im Deutschen Reich ist an die Stelle der zur Zeit des Norddeutschen Bundes gebräuchlichen Bezeichnung B. für den alleinigen verantwortlichen Minister des Bundesreichs der Amtstitel "Reichskanzler" getreten.

Bundeslade, die heilige Lade (Kiste) der Israeliten, in welcher die auf zwei steinernen Tafeln eingegrabenen zehn Gebote Moses', gleichsam die Urkunde des zwischen Gott und Israel geschlossenen Bundes, aufbewahrt wurden. Die B. samt den zu ihr gehörigen Tragstangen war aus Akazienholz angefertigt, 1,75 m lang und 1 m breit und hoch, inwendig und auswendig mit Gold überzogen; der Deckel, eine massiv goldene Platte, auf welcher zwei Cherubim standen, hieß Kapporeth und galt als Ort der Gegenwart Gottes. Auf ihn sprengte daher der Hohepriester das Blut des Versöhnungsopfers. Der Anblick der B. war jedermann verboten (1. Sam. 6, 19; 2. Sam. 6, 6 u. 7). Auf dem Zug wurde sie mit Decken umhüllt. Ihr eigentlicher Standort war das Allerheiligste der Stiftshütte (von Josua bis Samuel in Schilo), später des Tempels. Als Unterpfand der Gegenwart Gottes ward sie einmal mit in den Krieg genommen und von den Philistern erbeutet, aber zurückgegeben. Bei der Zerstörung Jerusalems durch Nebukadnezar ging auch die B. verloren; sie fehlte daher im zweiten Tempel. Eine jüdische Sage über den Verbleib der B. s. 2. Makk. 2, 4 ff.

Bundespräsident (Président de la Confédération), in der Schweiz (s. d.) der Vorsitzende des Bundesrats, von den Mitgliedern der Bundesversammlung aus der Mitte derselben, ebenso wie der Bundesvizepräsident, jeweilig auf ein Jahr gewählt.

Bundespräsidium, im Staatenbund und im Bundesstaat diejenige Autorität, welcher die oberste Leitung der Bundesangelegenheiten zusteht; in einem andern Sinn der Inbegriff der Rechte und Befugnisse, welche jener Autorität als solcher zukommen. Nach der gegenwärtigen deutschen Reichsverfassung gebührt das B. im Deutschen Reich der Krone Preußen, wie dies bereits im frühern Norddeutschen Bunde der Fall gewesen war. Seit der Gründung des Deutschen Reichs und nach Art. 11 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 führt der König von Preußen als Inhaber des Bundespräsidiums den Titel "deutscher Kaiser". In dem vormaligen Deutschen Bund hatte Österreich das B., weshalb der österreichische