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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Dänemark

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Dänemark (Post und Telegraphie; Münzen, Maße etc.; Verfassung und Verwaltung).

Land von O. nach W. durchschneidende Bahnen verbinden diese Linien miteinander. Fredericia ist durch Dampfschiffahrt mit Strib auf Fünen verbunden, wo die Bahn die Insel über Odense nach Nyborg (Überfahrt nach Korsör) durchzieht. Diese Linie versendet Stränge südwärts nach Svendborg, Faaborg, Assens.

Die Telegraphen hatten 1882 eine Länge von 3660 km und die Drähte eine solche von 9998 km mit 310 Stationen (inkl. 162 Eisenbahntelegraphenstationen). Die Zahl der internen Depeschen betrug 1882: 486,765, der Depeschen im Verkehr mit dem Ausland 306,273, der im Transit 399,082, zusammen 1,192,120. Die Post beförderte 1882-1883: 36,648,734 Briefe, 819,441 Postanweisungen (25,594,040 Kronen), 313,857 Postvorschüsse (3,497,277 Kr.), 1,823,845 Paketstücke, die 4,808,342 kg wogen, 32,148,680 Nummern von Zeitungen und Zeitschriften. Über die in D. bestehenden Banken s. Banken. Die Zahl der eigentlichen Sparkassen zu Anfang 1881 war 446, die Einlagen 254,150,412 Kr., und außerdem besaßen die Kassen ein Vermögen von 13,311,959 Kr. Die Münzen werden in Kopenhagen geprägt. Die frühere Reichsmünze war der Rigsdaler à 6 Mark à 16 Schilling. Infolge einer zwischen den Regierungen von Schweden-Norwegen und D. 18. Dez. 1872 abgeschlossenen Münzkonvention, welche aber, da sie von dem norwegischen Storthing verworfen worden war, 27. Mai 1873 zwischen Schweden und D. allein abgeschlossen und von Norwegen erst 16. Okt. 1875 angenommen wurde, ist das ganze Münzsystem vollständig umgebildet und auf Goldwährung begründet worden, wobei die Münzen des einen Staats auch in den beiden andern als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt werden. Danach heißt die Einheit der Münze Krone, welche an Wert gleich ist einem schwedischen und einem halben dänischen Rigsdaler und einem viertel norwegischen Speciesdaler und in 100 Öre geteilt wird. In Gold werden 10- und 20-Kronenstücke (und jetzt auch 5-Kronenstücke) geprägt, von denen 248 der erstern 1 kg feines Gold enthalten, aber jedes Stück, da es aus 9/10 feinem Gold und 1/10 Kupfer (Münzgold) geprägt wird, 4,4803 g wiegt. An Scheidemünzen sind vorhanden: in Silber Stücke von 2 und 1 Krone (= 1⅛ Mark), 50, 25 und 10 Öre und in Bronze Stücke von 5, 2 und 1 Öre. Der dänische Fuß ist dem rheinischen gleich (= 0,314 m) und teilt sich in 12 Zoll und 144 Linien; 2 Fuß machen eine Elle, wonach in D. gewöhnlich gerechnet wird, 6 Fuß einen Faden. Das Feldmaß wird nach Tonnen bestimmt, eine Tonne Land enthält 14,000 QEllen (0,55 Hektar). Das Getreide wird nach Lasten bestimmt, von denen jede 22 Ton. (à 1,391 hl) hält. Die Tonne Bier enthält 1,314 hl, die Tonne Butter 112 kg, die Tonne Kohlen 120 kg. Von den Flüssigkeitsmaßen hält ein Faß Wein 4 Oxhoft, 24 Anker, 912 Potter (à 0,966 Lit.). Das Pfund ist jetzt das französische und deutsche halbe Kilogramm; eine dänische Meile enthält 7,53 km.

Staatsverfassung und Verwaltung.

D. ist seit 5. Juni 1849 eine erbliche konstitutionelle Monarchie. Der König ist unverantwortlich, seine Person heilig und unantastbar. Die Minister dagegen können ihrer Amtsführung wegen zur Verantwortung gezogen werden. Der König erklärt Krieg, schließt Frieden, Bündnisse und Handelstraktate und hebt sie auf; doch kann er dabei nicht ohne Einwilligung des Reichstags irgend einen Teil des Landes abtreten. Die Erbfolge des Königreichs D. ist durch das von Friedrich III. 1665 gegebene sogen. Königsgesetz bestimmt, aber 1853 zu gunsten des Prinzen Christian von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg abgeändert worden (s. Geschichte). Der Staatsrat besteht aus sieben Ministern: der auswärtigen Angelegenheiten, des Kriegs, der Marine, der Finanzen, der Justiz, der Kirche und Schule und des Innern. Nach der jetzt geltenden Verfassung, dem am 28. Juli 1866 revidierten Grundgesetz von 1849, geschieht die Volksrepräsentation in dem Reichstag, dem Folkething und dem Landsthing. Die Zahl der Mitglieder des letztern ist auf 66 bestimmt; davon ernennt der König 12 auf Lebenszeit, die übrigen werden größtenteils durch indirekte Wahlen mit Zensus für das Wahlrecht und Quotientwahlen, wonach auch die Minoritäten der Wahlmänner repräsentiert werden, gewählt; in Kopenhagen werden 7, in den größern Wahlkreisen, umfassend Städte und ländliche Distrikte, 45, auf Bornholm 1 und auf den Färöern 1 auf acht Jahre gewählt, so daß nach vier Jahren immer die Hälfte ausscheidet. Die Anzahl der Mitglieder des Folkethings soll ungefähr in dem Verhältnis von 1 zu 16,000 Einw. stehen und ist jetzt 102. Zu der Wahl derselben, jedesmal auf drei Jahre, sind die Ämter nach ihrer Bewohnerzahl in Wahlkreise geteilt, 2 in 4, 10 in 5, 3 in 6, 2 in 7, 1 (Bornholm) in 2 und die Hauptstadt in 9, wozu noch die Färöer mit 1 kommen. Die Mitglieder des Folkethings gehen aus direkten allgemeinen Wahlen aller 30jährigen selbständigen, unbescholtenen Männer hervor. Das jährliche Budget soll erst dem Folkething vorgelegt werden. Sämtliche Mitglieder des Folkethings und des Landsthings erhalten Diäten. Jedes Thing ist berechtigt, Gesetze vorzuschlagen und für seinen Teil anzunehmen. Kein Gesetzentwurf ist als angenommen zu betrachten, bevor er nicht dreimal von dem Thing verhandelt worden ist. Das Folkething kann die Minister vor dem Reichsgericht anklagen. Auch der König hat ein solches Recht, nicht allein den Ministern gegenüber, sondern auch mit der Einwilligung des Folkethings gegen andre, wegen Verbrechen, welche er als besonders gefährlich für den Staat betrachtet. Sämtliche Mitglieder des "höjeste Ret" (obersten Gerichtshof) und eine entsprechende Zahl der Mitglieder des Landsthings, von diesem Thing auf vier Jahre gewählt, bilden zusammen das Reichsgericht. Kein Reichstagsabgeordneter kann während der Versammlung des Reichstags ohne Zustimmung des Things, wozu er gehört, Schulden halber seiner Freiheit beraubt oder gefänglich eingezogen oder zur gerichtlichen Verantwortung gezogen werden, außer bei Ergreifung auf frischer That; für seine Äußerungen auf dem Reichstag kann keins der Mitglieder ohne Einwilligung des Things zur Verantwortung außerhalb desselben gezogen werden. Die Versammlungen der Thinge sind in der Regel öffentlich. Den Staatsbürgern ist die freie Religionsübung gewährleistet; es besteht völlige Freiheit der Presse und des Vereinswesens, doch können öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel verboten werden, wenn man von ihnen Gefahr für die öffentliche Ruhe befürchten darf. Jeder waffenfähige Mann ist verpflichtet, mit seiner Person zur Verteidigung des Vaterlandes beizutragen. Jedes in der Gesetzgebung an Adel, Titel und Rang geknüpfte Vorrecht ist abgeschafft. - Island hat unter dem 5. Jan. 1874 eine eigne Verfassung erhalten.

D. wird in administrativer Hinsicht außer der Hauptstadt und den Färöern in die oben angegebenen 18 Ämter eingeteilt, an deren Spitze Amtmänner