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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Debatte

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Debatte.

tionswechsel (z. B. bei den Rostpilzen) und über sexuelle Vorgänge bei den Pilzen. Von seinen zahlreichen Schriften erwähnen wir: "Beitrag zur Kenntnis der Achlya prolifera" (Berl. 1852); "Untersuchungen über die Brandpilze und die durch sie verursachten Krankheiten der Pflanzen" (das. 1853); "Untersuchungen über die Familie der Konjugaten" (Leipz. 1858); "Die Mycetozoen, ein Beitrag zur Kenntnis der niedersten Tiere" (das. 1859, 2. Aufl. 1864); "Recherches sur le développement de quelques champignons parasites" (Par. 1863); "Die gegenwärtig herrschende Kartoffelkrankheit, ihre Ursache und Verhütung" (Leipz. 1861); "Über die Fruchtentwickelung der Askomyceten" (das. 1863); "Beiträge zur Morphologie und Physiologie der Pilze" (Frankf. 1864-82, 5 Tle.); "Morphologie und Physiologie der Pilze, Flechten und Myxomyceten" (Leipz. 1866); "Über Schimmel und Hefe" (2. Aufl., Berl. 1874); "Vergleichende Anatomie der Vegetationsorgane bei den Phanerogamen und Farnen" (Leipz. 1877); "Vergleichende Morphologie und Biologie der Pilze, Mycetozoen und Bakterien" (das. 1882); "Vorlesungen über Bakterien" (das. 1885). Auch gab er "Mikrophotographien nach botanischen Präparaten" (Straßb. 1878) heraus und redigiert seit 1866 die "Botanische Zeitung".

Debatte (franz., Diskussion), mündliche Beratung in geordneter Rede und Gegenrede; daher debattieren, einen Gegenstand in geordnetem Verfahren mündlich erörtern. Der Ausdruck D. wird besonders von den Verhandlungen in parlamentarischen Körperschaften, Gemeindevertretungen, öffentlichen Versammlungen und Sitzungen von Kollegien gebraucht. Die D. wird von dem Vorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen nach Maßgabe der Geschäftsordnung (s. d.), welche für die betreffende Körperschaft gegeben ist. Die Bestimmungen der verschiedenen Geschäftsordnungen sind zwar im einzelnen vielfach voneinander abweichend, doch können für die D. in den Sitzungen der Volksvertretungen wie in den öffentlichen Versammlungen, namentlich Wählerversammlungen, folgende Regeln als feststehende bezeichnet werden, indem die parlamentarischen Verhandlungsformen auch in solchen Versammlungen analoge Anwendung finden. Ist über einen Gegenstand von dem Vorsitzenden die D. eröffnet, so darf nur derjenige das Wort nehmen, welchem es nach vorgängiger Meldung von dem Vorsitzenden erteilt worden ist. Es ist nicht statthaft, den Redner aus der Versammlung heraus zu unterbrechen und Zwiegespräche mit ihm anzuknüpfen; doch sind Zwischenrufe, insoweit sie nicht in Störungen ausarten, nicht absolut untersagt, ebensowenig wie Ausdrücke des Beifalls oder des Mißfallens. Dem Vorsitzenden steht, was die Zulassung oder das Verbot solcher Meinungsäußerungen anbetrifft, eine gewisse diskretionäre Gewalt zu. Dem Redner ist die freie Rede gewährt, doch findet diese Redefreiheit in der Disziplinargewalt des Vorsitzenden und, was die Versammlungen und Vereinssitzungen anbetrifft, in den gesetzlichen Vorschriften über das Vereins- und Versammlungsrecht ihre Begrenzung. Mitglieder gesetzgebender Versammlungen können außerhalb der letztern wegen Äußerungen, die sie in der parlamentarischen D. gethan haben, nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Vorsitzende kann jedoch bei vorkommenden Ungehörigkeiten den Redner unterbrechen, auch zur Ordnung oder zur Sache rufen; letzteres dann, wenn der Redner sich allzu weit vom Gegenstand der Beratung entfernt. Bei wiederholter Ordnungswidrigkeit kann dem Redner durch Beschluß der Versammlung das Wort entzogen werden, ebenso wenn er sich fortgesetzt von dem Gegenstand, welcher zur D. steht, entfernen sollte. Indessen ist es für einen gewandten Redner nicht allzu schwer, Gegenstände zu berühren und zu besprechen, die an und für sich mit dem Gegenstand der D. in gar keinem oder doch nur in losem Zusammenhang stehen. Hat sich niemand mehr zum Wort gemeldet, so schließt der Vorsitzende die D., und es kommt zur Abstimmung. Es kann jedoch der Schluß der D. auch dadurch herbeigeführt werden, daß aus der Versammlung heraus ein Schlußantrag gestellt wird. Nimmt die Versammlung den Antrag auf Schluß der D. an, so werden dadurch die noch gemeldeten Redner präkludiert. In den Geschäftsordnungen der gesetzgebenden Körper ist indessen regelmäßig vorgesehen, daß ein Schlußantrag nur dann zur Abstimmung gelangen kann, wenn er von einer Anzahl von Mitgliedern (30 nach der Geschäftsordnung des deutschen Reichstags) unterstützt ist. Nach dem Schluß der D. können nur noch persönliche Bemerkungen, welche sich auf die vorhergegangene Diskussion beziehen, zugelassen werden, und es gehört ein besonderes Geschick dazu, sachliche Bemerkungen in das Gewand von persönlichen zu kleiden und so dennoch anzubringen, obwohl die D. geschlossen ist. Übrigens ist es Brauch oder geschäftsordnungsmäßige Vorschrift, daß Antragsteller oder Berichterstatter nicht nur das Wort zur Einleitung der D. erhalten, sondern daß ihnen nach Schluß der D. auch das Schlußwort zusteht. Für den deutschen Reichstag ist zu beachten, daß die Bevollmächtigten zum Bundesrat jederzeit gehört werden müssen. Nimmt daher nach Schluß der D. ein Mitglied des Bundesrats im Reichstag noch das Wort, so gilt die D. wieder als eröffnet. Für die parlamentarischen Verhandlungen ist der Unterschied zwischen Generaldebatte (Generaldiskussion) und Spezialdebatte (Spezialdiskussion) von besonderer Wichtigkeit. Bei den Beratungen über Regierungsvorlagen und Gesetzesvorschläge, die aus der Initiative des Parlaments hervorgehen, findet nämlich eine Unterscheidung zwischen allgemeiner und besonderer Beratung statt. Die allgemeine oder generelle D. beschäftigt sich mit den Grundsätzen der Vorlage überhaupt; sie erörtert dieselben nach allgemeinen Gesichtspunkten. Die Spezialdebatte geht auf die Einzelheiten der Vorlage ein, sie erörtert in der Detailberatung die einzelnen Bestimmungen derselben. So dient z. B. die Generaldiskussion des Staatshaushaltsetats dazu, die Finanzlage und die Finanzpolitik des Staats und der Staatsregierung im allgemeinen zu besprechen, während in der Spezialdebatte die Etats der einzelnen Ressorts geprüft, die einzelnen Etatspositionen diskutiert und zur Abstimmung gebracht werden. Nach der Geschäftsordnung des deutschen Reichstags insbesondere beschränkt sich die erste Beratung (Lesung) der Regierungsvorlagen und parlamentarischen Initiativanträge auf die allgemeine Erörterung. Die erste Lesung schließt damit, daß sich das Haus darüber schlüssig macht, ob die Vorlage zunächst einer Kommission zur Vorberatung überwiesen, oder ob die zweite Lesung alsbald im Plenum stattfinden soll. Die zweite Beratung ist für die Spezialdebatte bestimmt. Die einzelnen Artikel und Paragraphen werden diskutiert und zur Abstimmung gebracht. Die dritte Beratung verbindet eine nochmalige Generaldebatte mit einer nachfolgenden abermaligen Spezialdiskussion, an welche sich die Schlußabstimmung über das Ganze anschließt. In den Beratun-^[folgende Seite]