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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Deichselrecht; Deidesheim; Deidesheimer; Deïfizieren; Deï gratia; Deiker; Deime; Deimos und Phobos; Deinárchos

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Deichselrecht - Deinarchos.

der Deichlast gibt es nicht. Wer die auf seinem Grundstück ruhende Deichlast nicht übernehmen will oder kann, wird desselben nach älterm Recht verlustig: "wer nicht will deichen, muß weichen". Auch konnte man sich von der Deichpflicht durch Aufgabe des Landes mittels symbolischer Einsteckung eines Spatens befreien. Wer diesen Spaten herauszog, erwarb das Grundeigentum gegen Übernahme auch der rückständigen Deichlasten (sogen. Spatenrecht). Heutzutage findet wegen rückständiger Deichlasten die exekutivische Beitreibung im Administrativverfahren statt. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 321, 326) bedroht die vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Deichen mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit andrer mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu 5 Jahren und, wenn der Tod eines Menschen die Folge war, Zuchthausstrafe von 5 bis zu 15 Jahren ein. Bei fahrlässiger Beschädigung wird Gefängnisstrafe ausgesprochen. Vgl. außer den Handbüchern über die Wasserbaukunst von Frantzius und Sonne (Leipz. 1879), Hagen (3. Aufl., Berl. 1874), v. Chiolich-Löwensberg (Stuttg. 1861-66) u. a.; Wehrmann, Eindeichung des Oderbruches (Berl. 1861); Dannemann, Melioration des Warthebruches (das. 1867); Nieberding, Wasserrecht und Wasserpolizei im preußischen Staat (das. 1868); Rust, Das Deichwesen an der untern Elbe (das. 1870); Perels, Handbuch des landwirtschaftlichen Wasserbaues (2. Aufl., das. 1884); Peyrer, Österreichisches Wasserrecht (Wien 1880); Kletke, Das Deichwesen des preußischen Staats (Berl. 1868); Parey, Das Deichbuch (gesetzliche Bestimmungen, Danzig 1871).

Deichselrecht, eine bei aneinander stoßenden Bauerngehöften vorkommende Servitut, welche gewöhnlich mit dem Traufrecht verbunden ist und in der Berechtigung besteht, daß der Besitzer des diesseitigen Gutes die Deichsel des in seinem Schuppen oder seiner Scheune untergebrachten Wagens durch eine in der Wand angebrachte Öffnung (Deichselloch) auf des Nachbars Grundstück (Garten) reichen lassen darf. Dafür hat der Belastete gewöhnlich das Recht, an die Wand des jenseitigen Gebäudes unter dem Schutz der Bedachung seine Räder, Leitern und andre Gerätschaften aufzustellen oder aufzuhängen und ins Trockne zu bringen.

Deidesheim, Stadt im bayr. Regierungsbezirk Pfalz, Bezirksamt Neustadt, am Fuß der Haardt und an der Linie Monsheim-Neustadt a. H. der Pfälzischen Eisenbahn, hat 3 Kirchen, ein reichdotiertes Bürgerhospital (gegründet 1494) und (1880) 2744 Einw. (191 Evangelische), welche berühmten Weinbau und Weinhandel sowie Bereitung von Obstkonserven treiben.

Deidesheimer, s. Pfälzer Weine.

Deïfizieren (lat.), vergöttern; Deïfikation, Vergötterung.

Deï gratia (lat., "von Gottes Gnaden"), Formel, welche die regierenden Herren ihren Titeln vorsetzen. Sie war anfangs bloß ein demütiges Bekenntnis der Abhängigkeit vom höchsten Wesen. So fügten sie zuerst die Bischöfe auf dem Konzil zu Ephesos bei der Verurteilung des Nestorius 431, später auch Äbte und Äbtissinnen, ja sogar Mönche und Kapläne ihren Titeln in Briefen und Urkunden bei. Bei den Päpsten kommt sie in Zusammenstellung mit dem Prädikat servus servorum, auch mit dem Zusatz: Dei et ecclesiae gratia vor. Seit Mitte des 13. Jahrh., als der Papst für den Statthalter Christi auf Erden galt, schrieb sich die hohe Geistlichkeit "Von Gottes und des apostolischen Stuhls Gnaden" ("Dei et apostolicae sedis gratia"), wie sich die Bischöfe noch jetzt schreiben. Von der Geistlichkeit nahm Pippin der Kleine die Formel D. an, und von ihm ging sie auf die fränkischen Könige, deutschen Kaiser und alle souveränen christlichen Fürsten über, und sie hat allmählich die Bedeutung bekommen, daß sie den unmittelbar göttlichen Ursprung der königlichen Gewalt (Königtum von Gottes Gnaden), im Gegensatz zum Ursprung aus dem Willen des Volkes, ausdrücken soll.

Deiker, 1) Johannes, Maler, geb. 27. Mai 1822 zu Wetzlar, wo sein Vater Zeichenlehrer am Gymnasium und Maler war, begann seine Studien in Frankfurt a. M. bei J. ^[Jakob] Becker und widmete sich hauptsächlich der Porträtmalerei. Nach Wetzlar zurückgekehrt, gewann er die Gunst des Fürsten zu Solms-Braunfels, auf dessen Schloß an der Lahn er viele Jahre zubrachte. Hier wurde er durch die großen Wälder und Wildgehege veranlaßt, sich ausschließlich der Darstellung von Tieren und Jagdszenen zuzuwenden. 1868 ließ er sich in Düsseldorf nieder. Er behandelt das Leben der Hirsche, Rehe, Wildschweine und der andern jagdbaren Tiere des deutschen Waldes in anschaulicher Weise und ist zugleich ein feiner Beobachter der landschaftlichen Stimmungen.

2) Karl Friedrich, Bruder des vorigen, Maler, geb. 3. April 1836 zu Wetzlar, wurde Schüler der Zeichenakademie in Hanau und begann unter dem Direktor Pélissier seine künstlerischen Studien, die er dann bei J. W. ^[Johann Wilhelm] Schirmer in Karlsruhe fortsetzte. Seit 1864 lebt er in Düsseldorf. Er malt mit Vorliebe Hochwild und Wildschweine und schildert gern Hirschkämpfe, fliehendes Hochwild, vom Jäger verfolgt, Sauhatzen u. dgl. Auch Geier und Falken, Szenen aus dem Leben der Füchse hat er mit Glück behandelt. Eine Sauhatz (1870) befindet sich im Museum zu Köln. Er hat auch zahlreiche Jagdszenen für illustrierte Blätter und Jagdbücher gezeichnet.

Deime, Fluß im preuß. Regierungsbezirk Königsberg, ursprünglich ein Kanal, jetzt ein schiffbarer Arm des Pregels, der sich bei Tapiau nach N. abzweigt und bei Labiau in das Kurische Haff mündet. Er wurde 1405 vom Deutschen Orden schiffbar gemacht und hat einen Lauf von 41 km Länge und 1,5 m Tiefe. Durch den Großen Friedrichsgraben ist er mit dem Nemonien verbunden.

Deimos und Phobos (lat. Terror und Pavor, "Schrecken und Furcht"), in der griech. Mythologie die Söhne und beständigen Begleiter des Ares.

Deinárchos (lat. Dinarchus), der letzte der zehn attischen Redner, geboren um 361 v. Chr. zu Korinth, war Schüler des Theophrast zu Athen und blühte daselbst unter der Verwaltung des Demetrios Phalereus, obwohl er als Fremder nur für andre Reden schreiben durfte. Nach Demetrios' Vertreibung als Freund der makedonischen Herrschaft bedroht, begab er sich 307 nach Chalkis auf Euböa und kehrte erst 292 nach Athen zurück, wo er, halb erblindet und von einem Freund um sein Vermögen gebracht, über 70 Jahre alt, starb. Von seinen zahlreichen Reden (mindestens 58) haben sich nur drei, auf den Harpalischen Prozeß bezügliche (darunter eine gegen Demosthenes), erhalten, die von seiner Kunst keine besonders günstige Anschauung geben (außer in den Sammlungen griechischer Redner hrsg. von Mätzner, Berl. 1842, und Blaß, Leipz. 1871; Kommentar von Wurm, Nürnb. 1828). Nach dem Urteil der Alten hatte er als Redner keinen ihm eigentümlichen Charakter, sondern ahmte bald Lysias, bald Hyperides, bald Demosthenes nach, ohne sie