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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Deutschland

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Deutschland (Reichstag, Bundesrat).

des Bundesrats und zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichstags bedürfen (Art. 11).

Der Kaiser ist ferner der Bundesoberfeldherr. Nach der Reichsverfassung (Art. 63) bildet die gesamte Landmacht des Reichs ein einheitliches Heer, welches im Frieden ebenso wie im Krieg unter dem Oberbefehl des Kaisers steht; unbeschadet allerdings des bayrischen Reservatrechts, wonach das bayrische Heer einen in sich geschlossenen Bestandteil des deutschen Bundesheers mit selbständiger Verwaltung unter der Militärhoheit des Königs von Bayern bildet und nur im Krieg unter dem Befehl des Kaisers steht. Auch die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche, welche ebenfalls unter dem Oberbefehl des Kaisers steht (vgl. im einzelnen den Abschnitt "Heerwesen und Marine"). Der weite Kompetenzkreis, welcher der Reichsgesetzgebung durch die Verfassung (Art. 4) gegeben war, ist nachmals durch Gesetz vom 20. Dez. 1873 (Antrag Lasker) dadurch wesentlich erweitert worden, daß das gesamte bürgerliche Recht der Reichsgesetzgebung unterstellt worden ist. Derselben unterliegen nunmehr die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimats- und Niederlassungsverhältnisse (mit Ausnahme von Bayern), Staatsbürgerrecht, Paßwesen, Fremdenpolizei, über den Gewerbebetrieb nebst dem Versicherungswesen, über Kolonisation und Auswanderung nach außerdeutschen Ländern; die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die Steuern für Bundeszwecke; das Maß-, Münz- und Gewichtssystem und die Ausgabe von Papiergeld; das Bankwesen; die Erfindungspatente; der Schutz des geistigen Eigentums; der Schutz des deutschen Handels und der deutschen Schiffahrt sowie die gemeinsame Konsularvertretung im Ausland; das Eisenbahnwesen (mit Vorbehalt in Bayern) und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen, soweit sie von Interesse für die Landesverteidigung und den allgemeinen Verkehr sind; die Flößerei und Schiffahrt auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen sowie der Zustand der letztern und die Wasserzölle; das Post- und Telegraphenwesen (mit Ausnahme von Bayern und Württemberg); die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Zivilsachen; die Beglaubigung öffentlicher Urkunden; die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren; das Militärwesen und die Kriegsmarine; die Medizinal- und Veterinärpolizei; die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. Die Anlegung von Eisenbahnen im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs kann sogar gegen den Widerspruch derjenigen Bundesglieder, deren Gebiet diese Eisenbahnen durchschneiden (mit Ausnahme von Bayern), durch Reichsgesetz angeordnet werden. Dagegen sind verschiedene andre Gegenstände in den Bereich der Reichsgesetzgebung gezogen, ohne damit der Landesgesetzgebung entzogen zu sein. Doch gehen hier unter allen Umständen die Reichsgesetze den Landesgesetzen vor. Dies gilt namentlich von dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, doch ist die Ausarbeitung eines gemeinsamen bürgerlichen Gesetzbuchs für ganz D. unternommen. Andre Gegenstände endlich, wie namentlich das Gebiet der innern Landesverwaltung, sind lediglich der Landesgesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten vorbehalten. Die gesetzgebenden Faktoren des Reichs sind Bundesrat und Reichstag. Ersterer entspricht dem vormaligen deutschen Bundestag, insofern er sich aus instruierten Vertretern der verbündeten Staaten zusammensetzt. Im Reichstag dagegen ist eine nationale Vertretung des gesamten Volkes, entsprechend dem Landtag eines Einzelstaats, gegeben.

Der Reichstag (Art. 20 ff.) geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor, welche nach Maßgabe des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 erfolgt. Jeder Deutsche ist in dem Bundesstaat, in dem er wohnt, Wähler, sofern er das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat. Für Personen des Soldatenstandes, des Heers und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen (nicht aber das Recht, gewählt zu werden) so lange, als dieselben bei der Fahne sind. Ausgeschlossen von der Wahlberechtigung sind: Personen, die unter Vormundschaft oder Kuratel stehen, oder über deren Vermögen der Konkurszustand gerichtlich eröffnet ist, oder welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen, oder denen durch rechtskräftiges Erkenntnis der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist. Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Reichsgebiet jeder Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt und einem zum Reiche gehörigen Staat seit mindestens einem Jahr angehört hat, sofern er nicht aus allgemeinen Gründen von der Wahlberechtigung ausgeschlossen ist. Auf durchschnittlich 100,000 Seelen (nach der bei Erlaß des Wahlgesetzes maßgebenden Volkszählung) wird ein Abgeordneter gewählt; jedoch sendet ein Bundesstaat, dessen Bevölkerung diese Ziffer nicht erreicht, ebenfalls einen Abgeordneten. Der Reichstag besteht aus 397 Mitgliedern, nämlich 236 aus Preußen, 48 aus Bayern, 23 aus Sachsen, 17 aus Württemberg, 15 aus Elsaß-Lothringen, 14 aus Baden, 9 aus Hessen, 6 aus Mecklenburg-Schwerin, je 3 aus Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig und Hamburg, je 2 aus Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg-Gotha und Anhalt und je 1 aus den übrigen Staaten. Die Legislaturperiode dauert drei Jahre; eine Auflösung des Reichstags kann während derselben durch Beschluß des Bundesrats unter Zustimmung des Kaisers erfolgen. In diesem Fall müssen binnen 60 Tagen die Wähler und binnen 90 Tagen nach der Auflösung der neugewählte Reichstag versammelt werden. Auch darf der Reichstag ohne seine Zustimmung nicht länger als auf 30 Tage und nicht mehr als einmal während derselben Session vertagt werden. Die Reichstagsmitglieder dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen. Freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen wird ihnen während der Session, acht Tage vor Beginn und acht Tage nach Schluß derselben gewährt, jedoch nur für die Reise von ihrem Wohnort nach Berlin. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag; wenn jedoch ein Mitglied in den Reichs- oder Staatsdienst eintritt oder in demselben aufrückt, so muß es sich einer Neuwahl unterwerfen. Während der Sitzungsperiode darf kein Mitglied verhaftet werden, außer bei Ergreifung auf frischer That. Auf Verlangen des Reichstags wird sogar jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied und jede Untersuchungs- und Zivilhaft für die Dauer der Session aufgehoben. Auch darf kein Mitglied wegen seiner Abstimmungen oder sonstigen in Ausübung seines Berufs gemachten Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb des Reichstags zur Verantwortung gezogen werden. Die Verhandlungen des Reichstags sind öffentlich, und wahrheitsgetreue Berichte darüber bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt; jedoch ist zur Beschlußfähigkeit erforderlich, daß die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der