Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Dolzflöte; Dolzig; Dom; Doma; Domabel; Domäne

39

Dolzflöte - Domäne.

werden können (d. ex re). Übrigens wird der Ausdruck D. im Strafrecht auch zuweilen zur Bezeichnung eines bestimmten Verbrechens, nämlich als gleichbedeutend mit Betrug (s. d.), gebraucht.

Im Zivilrecht bezeichnet D. einmal den rechtswidrigen Willen im Gegensatz zur Fahrlässigkeit (s. d.) oder Culpa, und zwar ist für die durch denselben herbeigeführte Rechtsverletzung der dolos Handelnde stets verantwortlich; sodann den eigentlichen Betrug, die vorsätzliche rechtswidrige Täuschung eines andern. Die hauptsächlichen Wirkungen des D. in dieser Beziehung äußern sich in der Lehre von den Verträgen und vom Schadenersatz. Im Vertragsverhältnis macht jedoch der Betrug den Betrüger erst dann verantwortlich, wenn der Betrogene dadurch wirklich in Schaden gekommen ist. An sich liegt kein Betrug vor, wenn der Verkäufer einer Sache dieselbe übermäßig anpreist oder ihre Mängel dem Käufer verschweigt; nur darf er letztere nicht geflissentlich verdeckt haben. Ferner ist zu unterscheiden, ob durch den Betrug der eine Kontrahent überhaupt erst zur Eingehung des Kontrakts bestimmt (Hauptbetrug, d. causam dans), oder ob dadurch bloß dessen Einwilligung in eine Nebenbestimmung des Kontrakts herbeigeführt wurde (Nebenbetrug, d. incidens). Im erstern Fall kann der Vertrag durch Klage oder Einrede von seiten des Betrogenen rückgängig gemacht werden, im letztern Fall dagegen wird nur ein Entschädigungsanspruch begründet. Haben beide Kontrahenten einander gegenseitig betrogen, so kann jeder den andern, welcher auf Erfüllung des Vertrags klagt, durch die Einrede des Betrugs zurückweisen, und keiner kann gegen den andern auf Entschädigung klagen. Die Wiederaufhebung der durch den D. veranlaßten Verträge geschieht durch die Kontraktsklage, subsidiär durch die Actio de dolo oder Actio doli, d. h. durch eine besondere Klage aus dem Betrug. Letzte Willensordnungen, die durch Betrug veranlaßt werden, sind anfechtbar, selbst dann, wenn sich der Betrug nur auf die Bestimmungsgründe, aus welchen der Testierer seine Willensordnung traf, bezieht und sich nachweisen läßt, daß er bei richtiger Kenntnis der Verhältnisse anders disponiert haben würde. Vgl. über den strafrechtlichen D. außer den Lehrbüchern des Strafrechts: Heyßler, Das Zivilunrecht (Wien 1870); Bédarride, Traité du dol et de la fraude en matière civile (4. Aufl., Par. 1885, 4 Bde.); über den zivilrechtlichen D. außer den Lehrbüchern des Pandektenrechts: Geßler, Begriff und Arten des D. (Tübing. 1860).

Dolzflöte (ital. flauto dolce, franz. flûte douce), s. v. w. Schnabelflöte, s. Flöte.

Dolzig, 1) Stadt im preuß. Regierungsbezirk Posen, Kreis Schrimm, hat 2 kath. Kirchen und (1880) 1616 meist polnisch-kath. Einwohner. - 2) Dorf und Rittergut im preuß. Regierungsbezirk Frankfurt a. O., Kreis Sorau, 4 km von der Eisenbahnstation Sommerfeld, mit Schloß und 380 Einw. Das Rittergut gehört dem Herzog von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg. Geburtsort der Prinzessin Auguste Viktoria, Gemahlin des Prinzen Wilhelm von Preußen.

Dom (v. lat. dominus, "Herr"), Titel, den man in Frankreich ursprünglich den Königen aus dem Haus der Karolinger, später allen Mönchen von Orden gab, die sich für adlig hielten, wie Benediktinern, Kartäusern u. a. In Portugal war D. Ehrentitel der sogen. Titulados (Adligen mit Titeln), den man, wie das spanische Don (s. d.), vor den Taufnamen setzte; jetzt ist es allgemeiner Titel der höhern Klassen. Die weibliche Form ist Dona.

Dom (altsächs. dôm, mittelhochd. tuom, bis ins 18. Jahrh. hinein gewöhnlich Thum, Thumb geschrieben, ital. duomo, franz. dôme), Bezeichnung für eine bischöfliche und erzbischöfliche Hauptkirche, mit der stets ein Kapitel von Domherren (s. d.) verbunden ist oder war, und die sich als das Zentrum eines ganzen Sprengels auch äußerlich meist durch großartigere Anlage auszeichnete, also s. v. w. Kathedrale. Zuweilen werden jedoch die Kirchen der sogen. Kollegiatstifter, wie die in Goslar, Erfurt, Halle etc., ebenfalls D. genannt. In Süddeutschland gebraucht man für D. mit Vorliebe das Wort Münster, obschon dasselbe eigentlich nur eine mit einem Kloster verbundene Kirche bezeichnet. Der Ausdruck D. ist vom lateinischen domus (mittellat. doma, "Haus") abzuleiten, das schon im frühen Mittelalter in der Bedeutung von Gotteshaus oder Tempel vorkommt. Im Französischen nahm dann dôme auch die Bedeutung von Kuppel an (vielleicht weil das kennzeichnende Merkmal größerer Kirchen im ältern christlichen und romanischen Baustil die Kuppel war), und in diesem Sinn wird D. seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrh. auch bei uns häufig gebraucht.

Dom (Dampfdom), s. Dampfkessel, S. 454.

Dom, höchster Gipfel der Mischabelhörner, des nördlichen Ausläufers des Monte Rosa, zwischen dem Nikolai- und Saasthal, 4554 m ü. M., zuerst 1858 vom Engländer J. ^[John Llewelyn Davies] Dawies erstiegen. Die Besteigung erfolgt von Randa (nördlich von Zermatt) aus.

Doma (Mehrzahl: Domen), vierflächige Kristallgestalten (liegende Prismen) des rhombischen, monoklinischen und triklinischen Systems, im erst- und letztgenannten als brachydiagonale und makrodiagonale (Brachy- und Makrodomen), im zweitgenannten als orthodiagonale und klinodiagonale (Ortho- und Klinodomen) unterschieden; vgl. Kristall.

Domabel (lat.), zähmbar; Domabilität, Zähmbarkeit.

Domäne (mittellat. Domanium, v. lat. Dominium, "Eigentum, Herrschaftsrecht, Herrengut", Domanialgut, Kammergut), im engern Sinne nur das fürstliche Kammer- und Krongut, die sogen. Staatsdomänen. Die Entstehung derselben ist meist verwischt; sie ragt vielfach noch in Zeiten zurück, in denen staats- und privatwirtschaftliche Auffassungen praktisch miteinander vollständig verquickt waren. Schon im alten fränkischen Reich ist von königlichen Kammergütern (terrae dominicae, villae regiae, curtes fisci regii) und vom Camerarius als dem obersten, zur Verwaltung der königlichen Einkünfte bestellten Palastbeamten die Rede. Karl d. Gr. vermehrte das überkommene Kammergut durch Einziehung von Gütern in eroberten Provinzen sowie durch Aufhebung der erblichen Gewalt der Herzöge. Durch die Absonderung Deutschlands vom fränkischen Reich machte sich auch eine Teilung des Kammerguts, daher auch eine genaue Feststellung des Reichsguts nötig. Das Reichsgut aber verminderte sich unter den Wahlkaisern durch Veräußerungen, Verpfändungen, Verschenkungen und gewaltsame Anmaßungen mit der Zeit derart, daß das Deutsche Reich bei seiner Auflösung gar keine Domänen mehr besaß. Dagegen hatten sich schon frühzeitig Landesdomänen mit der sich mehr entwickelnden Landeshoheit der Reichsfürsten gebildet. Die erste Grundlage für die Entstehung der Landeshoheit war allerdings der eigne große Grundbesitz der fürstlichen Geschlechter; die Vermehrung dieses Familienguts aber geschah teils durch die Reichsgüter, welche mit den Reichsämtern verbunden waren und so mit den erblich werdenden