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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Drogden; Drogheda; Droguen; Drohnen; Drohobycz; Drohung

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Drogden - Drohung.

ten zu erwähnen: "Über die Stellung Schillers zur Kantschen Ethik" (Leipz. 1859); "De philosophia scientiae naturali insita" (das. 1864); "Die moralische Statistik und die menschliche Willensfreiheit" (das. 1867); "Über die Fortbildung der Philosophie durch Herbart" (das. 1876). Dem mathematischen Gebiet gehören an: "Philologie und Mathematik als Gegenstände des Gymnasialunterrichts" (Leipz. 1832); "Grundzüge der Lehre von den höhern numerischen Gleichungen" (das. 1834); "Über die mathematische Bestimmung der musikalischen Intervalle" (das. 1846); "Über musikalische Tonbestimmung und Temperatur" (das. 1852).

2) Gustav Theodor, Dichter und Schriftsteller, geb. 26. Dez. 1811 zu Dresden, erhielt seine Bildung in Leipzig, übernahm hier 1847 die Redaktion der "Zeitung für die elegante Welt" und siedelte 1859 nach seiner Vaterstadt über, wo er bis 1872 Mitredakteur der "Dresdener Nachrichten", dann der "Dresdener Presse" bis zu deren Eingehen (1877) war und 15. April 1882 starb. Die meisten Schriften D.' sind populär- humoristischen Inhalts, wie: "Humoresken und Satiren" (Leipz. 1843); "Kunterbunt; Allerweltsgeschichten" (Dresd. 1862); "Humoristische Liedertafel" (Leipz. 1863); "Humoristische Vorlesungen" (Berl. 1864); "Bunte Glasuren", Novellen und Gedichte (Dresd. 1865), etc. Auch schrieb er mehrere Operetten und sehr beliebt gewordene Kinderschriften. Mit H. Marggraff gab er den "Hausschatz deutscher Humoristik" (Leipz. 1858-60, 2 Bde.) heraus.

Drogden, im Sunde die westliche Fahrstraße für die Schiffe zwischen Saltholm und Amager, wurde 1873 vergebens von Schweden beansprucht und schließlich für ein dänisches Fahrwasser erklärt. Schweden hat darauf die bisher unbenutzte östlichere Flintenrinne zwischen dem Saltholm und Schweden abgeprickt, mit einem Feuerschiff versehen und hält dort Lotsen. Die Flintenrinne bietet gleichwohl kein so reines Fahrwasser dar wie D.

Drogheda (spr. dróh-da), Seestadt in der irischen Provinz Leinster, 5 km oberhalb der Mündung des durch Fort Richmond verteidigten Flusses Boyne, auf welchem Schiffe von 5 m Tiefgang bis an die Kais der Stadt gelangen können, und den ein 29 m hoher Eisenbahnviadukt überspannt. Die auf dem hohen Nordufer gelegene Stadt ist hübsch gebaut, die Vorstädte aber sind ärmlich. D. hat 7 Kirchen, 7 Klöster, eine Lateinschule, ein Rathaus, Gefängnis, eine Leinwandbörse, ein Theater und Kasernen und wird durch eine Wasserleitung täglich mit 4 Mill. Lit. Trinkwasser versehen. Die Bevölkerung zählte 1881: 12,297 Einw. (1851 noch 16,925). D. hat 3 Flachsspinnereien, eine große Baumwollfabrik, Maschinenbauanstalten, Salzsiedereien, Gerbereien und Seifensiedereien. Der Handel, namentlich mit Liverpool, ist lebhaft. Zum Hafen gehörten 1884: 42 Seeschiffe von 5206 Ton. Gehalt und 62 Fischerboote. Im J. 1884 liefen 664 Schiffe von 144,216 T. ein. Wert der Einfuhr aus dem Ausland 12,338 Pfd. Sterl. - D. ist einer der ältesten Orte Irlands und war Sitz eines mächtigen Klosters, das die Tradition auf St. Patrick, den Apostel des Landes, zurückführt. Cromwell nahm D. 1649 und ließ die Einwohner zum Teil niedermachen, zum Teil nach Amerika schaffen. In der Nähe 1690 Sieg Wilhelms III. über Jakob II., zu dessen Andenken an dem Boyne aus einem mächtigen Felsen ein 46 m hoher Obelisk errichtet ward. Vgl. d'Alton, The history of D. (Dublin 1844, 2 Bde.).

Droguen (Drogen, Drogueriewaren, franz., spr. droghen), Apothekerwaren, in Süddeutschland Materialwaren, alle rohen oder halb zubereiteten Produkte der drei Naturreiche, welche hauptsächlich in der Medizin und in der Technik benutzt werden; auch gewisse Präparate aus Hüttenwerken und chemischen Fabriken zu gleichem Gebrauch. Der Inhaber einer solchen Handlung heißt Droguist, das Geschäft selbst Drogueriehandlung. Viele Droguisten in Deutschland verbinden damit den Farbewarenhandel und halten wohl auch Lager von Apothekergerätschaften. Unter ihren rohen Produkten nehmen die Wurzeln, Hölzer, Rinden, Blätter, Blüten, Früchte, Samen, Harze, Gummiarten und Öle die wichtigste Stelle ein. Der Droguist versorgt in erster Reihe die Apotheken, häufig aber betreibt er nebenbei oder ausschließlich Detailhandel (Detaildroguist), wo dann dem Publikum Gelegenheit geboten ist, die D. und gewisse als Arzneimittel zu benutzende Präparate etwas billiger als in der Apotheke einzukaufen. Gemischte Arzneiwaren und stark wirkende (giftige) D. darf der Droguist nach der Verordnung vom 4. Jan. 1875 im Detailhandel nicht verkaufen, namentlich darf er nicht Verordnungen der Ärzte anfertigen. Der Deutsche Droguistenverband (Vereinsorgan die "Droguisten-Zeitung", Leipz., seit 1875) bekämpft unter anderm auch Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung. In Dresden und Hamburg bestehen Fachschulen für Droguisten. Droguenkunde, s. v. w. Pharmakognosie. Vgl. "Droguistenkalender" (hrsg. von Freise, Braunschw. 1880 ff.).

Drohnen, s. v. w. männliche Bienen (s. d.).

Drohobycz (spr. dróchobitsch), Stadt in Galizien, in fruchtbarer Gegend, an der Eisenbahn Przemysl-Stryi-Stanislau, von welcher hier eine Linie nach Boryslaw abzweigt, Sitz einer Bezirkshauptmannschaft und eines Bezirksgerichts, hat ein Basilianerkloster, eine schöne gotische Haupt- und mehrere andre Kirchen, eine Synagoge, ein Realobergymnasium, wichtige Salzsiedereien, bedeutende Fabrikation von Naphtha, Paraffin und Paraffinkerzen (aus dem in der Umgebung, insbesondere zu Boryslaw, gewonnenen Erdwachs und Bergöl), ausgebreitete Gerberei, Bierbrauerei, sehr besuchte Jahrmärkte, bedeutenden Handel und (1880) 2918, als Gemeinde 18,225 Einw. (zur Hälfte Juden).

Drohung (Minatio), die Handlungsweise, durch welche man einem andern die rechtswidrige Zufügung gewisser Nachteile in Aussicht stellt. Auf privatrechtlichem Gebiet kommt die D. insofern in Betracht, als ein Rechtsgeschäft, zu dessen Abschluß ein Kontrahent durch rechtswidrige und wirklich besorgniserregende Bedrohung bestimmt wurde, nichtig oder doch anfechtbar ist. Die D. wird hier der unmittelbaren körperlichen Gewalt gleich geachtet und ebendeshalb als psychischer (Vis compulsiva) im Gegensatz zum physischen Zwang (vis absoluta) bezeichnet. Auf dem Gebiet des Strafrechts wird die D. zunächst insofern berücksichtigt, als derjenige, welcher einen andern durch D. vorsätzlich zu einem Verbrechen bestimmte, als Anstifter (intellektueller Urheber) nach Maßgabe desjenigen Strafgesetzes bestraft wird, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu der er wissentlich angestiftet hat (deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 48). Auf der andern Seite wird die Strafbarkeit einer Handlung für den Thäter dadurch ausgeschlossen, daß er zu dieser Handlung durch eine D., welche mit einer gegenwärtigen, auf andre Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen verbunden war, genötigt wurde. Als "Angehörige" sind aber nach dem deutschen Strafgesetzbuch