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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Ersatztruppen; Ersatzwesen

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Ersatztruppen - Ersatzwesen.

Ausfüllung der Lücken bei den Feldtruppen verwendbar ist. Die Formierung selbständiger Truppenteile durch E. ist ausgeschlossen. Wer in der E. geübt hat, bleibt während der ganzen Dienstzeit in der ersten Klasse. Die zweite Klasse wird nur zur neuen Gestellung vor die Ersatzkommission geladen und dort über ihre Verwendung entschieden. Im Frieden haben sich die Ersatzreservisten wie die übrigen Reservisten und Landwehrleute zu den Kontrollen zu stellen.

Ersatztruppen, die zur Ausbildung der Rekruten während des Kriegs bestimmten Truppenteile, in Frankreich, Italien Depots, in Österreich Ergänzungstruppen genannt. In Deutschland (s. d., Heerwesen) werden E. erst bei der Mobilmachung neu aufgestellt, nur die Reiterei läßt dazu von jedem Regiment eine der schon im Frieden bestehenden 5 Eskadrons zurück; jedes Infanterieregiment formiert 1 Ersatzbataillon à 4, die Garderegimenter à 5 Kompanien, 1 Rekrutendepot und Handwerkerabteilung, jedes Feld- und Fußartillerieregiment 1 Ersatzabteilung à 2 Feld- und bez. noch 1 reitende Batterie etc., bez. 2 Kompanien Rekrutendepot und Handwerkerabteilung.

Ersatzwesen, Inbegriff alles dessen, was mit der Ergänzung des Heers, also mit der Aushebung, Einstellung und Entlassung der Soldaten, zusammenhängt. Die Bestimmungen über die Verpflichtung zum Kriegsdienst im Deutschen Reich enthält das Wehrgesetz vom 9. Nov. 1867 sowie die weitern das Wehrwesen betreffenden Gesetze (vgl. Deutschland [Heerwesen], S. 843 ff.). Auf Grund derselben ist 28. Sept. 1875 die Wehrordnung, enthaltend die Ersatz- und die Kontrollordnung, sowie die Heerordnung, enthaltend die Rekrutierungs- und die Landwehrordnung, erlassen worden. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in der Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Ausnahmen finden nur in betreff der Mitglieder regierender, mediatisierter, vormals reichsständischer und derjenigen Häuser statt, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht. Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. und dauert bis zum vollendeten 42. Lebensjahr; sie zerfällt in die Dienstpflicht und in die Landsturmpflicht. Erstere, die Pflicht zum Dienst im Heer oder in der Marine, dauert 12 Jahre und wird eingeteilt in: a) die Dienstpflicht im stehenden Heer und zwar 3 Jahre aktive und 4 Jahre Reservepflicht; b) die Landwehrpflicht, 5 Jahre; c) die Ersatzreservepflicht, dauernd vom Tag der Überweisung zur Ersatzreserve bis zum vollendeten 31. Lebensjahr. Die Dienstpflicht in der Flotte zerfällt entsprechend in die aktive Dienstpflicht, die Marinereserve- und Seewehrpflicht. Diese Bestimmungen gelten nur für den Frieden; für die Dauer einer Mobilmachung ist der Übertritt von der Reserve zur Landwehr oder von dieser wie von der Ersatzreserve zum Landsturm aufgehoben. Alle nicht zum Dienst im Heer oder der Marine eingezogenen Wehrpflichtigen sind landsturmpflichtig. Die Dauer aktiver Dienstzeit ist beschränkt bei den Einjährig-Freiwilligen (s. Freiwillige), bei den militärpflichtigen Kandidaten des Elementarschulamts nach bestandener Lehrerprüfung auf 6 Wochen, den als Krankenwärter Dienenden auf 2 Jahre; bei den Trainsoldaten, welche im Frieden als Trainfahrer ausgebildet werden, auf 6 Monate; bei den Seeleuten von Beruf und dem Maschinenpersonal der Marine in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung auf 1 Jahr. Die Militärpflicht beginnt mit Anfang des Kalenderjahrs, in dem der Wehrpflichtige sein 20. Lebensjahr vollendet, also 20 Jahre alt wird. - Die Zahl der alljährlich in das Heer, resp. in jeden einzelnen Truppenteil einzustellenden Rekruten bestimmt der Kaiser. Die Gesamtzahl beträgt jetzt rund 140,000 Mann. Auf Grund dieser Bestimmung wird der Ersatzbedarf der Truppen (unter Anrechnung der zu dreijährigem Dienst freiwillig Eintretenden) ermittelt und durch den Militärausschuß des Bundesrats nach der Bevölkerungsziffer auf die einzelnen Staaten, durch die Ersatzbehörden auf die einzelnen Aushebungsbezirke verteilt. Jeder der 17 Armeekorpsbezirke des Deutschen Reichs bildet einen Ersatzbezirk für sich (die Garde rekrutiert aus ganz Preußen und Elsaß-Lothringen), jeder derselben zerfällt in 4 Infanteriebrigadebezirke, denen 4-6 Landwehrbataillonsbezirke als Aushebungsbezirke (in Summa 275) unterstellt sind. - Ersatzbehörden sind: 1) Ministerialinstanz: der Kriegsminister und der Minister des Innern; 2) dritte Instanz: der Korpskommandeur und der Oberpräsident der Provinz; 3) zweite Instanz: die Oberersatzkommission, bestehend aus dem Infanteriebrigade-Kommandeur und einem obern Verwaltungsbeamten; 4) erste Instanz: die Ersatzkommission, bestehend aus dem Landwehrbezirks-Kommandeur und einem Verwaltungsbeamten des Bezirks (Landrat); letztern beiden Kommissionen, die allein mit den Auszuhebenden persönlich zu thun haben, werden auch Militärärzte zugeteilt. Das Ersatzgeschäft zerfällt in die Vorbereitung, die Musterung und die Aushebung. Erstere umfaßt die Aufstellung der Rekrutierungsstammrollen seitens der Gemeindevorsteher auf Grund der Zivilstandsregister und Anmeldung der Militärpflichtigen, welche nach Beginn der Militärpflicht jährlich his zu erfolgter Entscheidung, in der Zeit vom 15. Jan. bis 1. Febr. bei der Ortsbehörde, wo der Betreffende seinen dauernden Aufenthalt hat, oder, wenn er solchen nicht hat, da, wo seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet, erfolgen muß. Hierbei ist ein Geburtszeugnis vorzulegen. Aus den Rekrutierungsstammrollen des Aushebungsbezirks werden die alphabetischen Listen für letztern jahrgangweise zusammengestellt. Diese Stammrollen und Listen bilden mit den Restantenlisten, in welche die Namen aller Militärpflichtigen eingetragen sind, über welche nach Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahrs noch nicht endgültig entschieden ist, und die erst vernichtet werden, wenn für den betreffenden Jahrgang die Landsturmpflicht erlischt, die Grundlisten. Die Musterung ist Aufgabe der Ersatzkommission. Sie stellt die körperliche Brauchbarkeit der Militärpflichtigen, ob tauglich, bedingt tauglich, zeitig untauglich oder dauernd untauglich, fest, prüft die Reklamationen, läßt die Militärpflichtigen losen, rangiert sie danach und berichtet über das Ergebnis der Musterung an die Oberersatzkommission. Diese nimmt die Aushebung vor, überweist die Einzustellenden bestimmten Truppenteilen als Rekruten und bezeichnet eine Anzahl Tauglicher, das sind die hohen Losnummern, welche, über den Bedarf vorhanden, nicht mehr zur Einstellung kommen, zum Nachersatz für unvermutete Abgänge, zur Ersatzreserve (s. d.) etc. Alle Militärpflichtigen, über welche eine bestimmte Entscheidung getroffen ist, werden in den Aushebungslisten gelöscht, die andern bleiben darin als Überzählige. Die Nachweisung über die Brigadeersatzverteilung und die Überzähligen geht an den Korpskommandeur und sodann an den Kriegsminister behufs des erforderlichen Ausgleichs, wenn in ein-^[folgende Seite]