Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

979

Extensität - Extinkteur.

Nähe des Bruches selbst geschehen, damit die ohnehin gequetschten Teile nicht noch mehr verletzt werden. Unter der permanenten E. versteht man einen gleichmäßig andauernden Zug, welcher durch besondere mechanische Vorrichtungen auf gebrochene, verkrümmte oder entzündete Glieder zu Heilzwecken ausgeübt wird.

Extensität (lat.), Ausdehnung, Umfang.

Extensiv (lat.), ausdehnend, auf räumliche Ausdehnung bezüglich, nach außen wirkend.

Extensivwirtschaft, s. Intensiv.

Extensoren (lat.), Streckmuskeln.

Extensum (lat.), ausführliche Darstellung.

Extenuieren (lat.), verdünnen; entkräften, abzehren; verkleinern; Extenuation, Verdünnung; Entkräftung; Extenuantia, Verdünnungsmittel.

Extérieur (franz., spr. -iör), das äußere Ansehen; Außenseite, Außenwerk; in der Landwirtschaft die Lehre von der Beurteilung und Wertbestimmung des Pferdes und der andern Haustiere.

Exteriorität (lat.), Außenseite, Oberfläche.

Exterminieren (lat.), über die Grenze weisen, des Landes verweisen; ausrotten; Extermination, Vertreibung; Ausrottung, Zerstörung.

Extérn (lat.), äußerlich, draußen befindlich; auswärtig, fremd; Externe (Extrane, Extraneer, Hóspiten), Angehörige einer Anstalt, die außerhalb derselben wohnen, z. B. Hospitalärzte, Alumnen, Pensionszöglinge (Gegensatz: Interne); Externat, Bildungsanstalt, deren Zöglinge Externe sind; Extern ist, ein an einem äußern Leibesschaden Leidender; auch ein Kranker, welcher nicht im Hospital wohnt, aber von dort aus ärztlich behandelt wird.

Externsteine (Eggster-, Egister-, Eggerstersteine), merkwürdige Gruppe von Sandsteinfelsen bei Horn im Teutoburger Walde, der hier in die Egge übergeht. Sie ziehen sich in einer 1 km langen Reihe von NW. nach SO., kolossalen Säulen oder Trümmern einer hier und da eingestürzten ungeheuern Mauer gleichend. Außer mehreren kleinern zählt man fünf große Felsen inmitten parkartiger Anlagen. Der nördlichste, höchste und breiteste ist 36 m hoch und unten zu einer laut einer noch vorhandenen Inschrift 1115 eingeweihten Kapelle ausgehöhlt. An der nördlichen Felsenwand findet sich ein kolossales Relief, die Abnahme Christi vom Kreuz darstellend, eine merkwürdige und großartige Komposition, die wahrscheinlich ebenfalls aus dem 12. Jahrh. (der byzantinisch-romanischen Epoche) stammt und trotz arger Zerstörung noch immer ergreifend wirkt. Die untere Hälfte der Wand enthält eine symbolische Darstellung des Sündenfalls (s. Tafel "Bildhauerkunst V", Fig. 3). Zwei Felsen sind durch eine eiserne Brücke verbunden und gewähren lohnende Fernsichten. Über die Bedeutung des Namens E. herrschen verschiedene Ansichten. Die Chronikenschreiber Piderit und Hamelmann (1564) gebrauchen die Benennungen Rupes picarum, d. h. Felsen der Elstern (dialektisch Äkstern oder Extern), die dort in Masse genistet haben sollen; andre leiten den Namen von dem der Göttin Eostra oder Ostara her, wieder andre vom Bergzug der Egge. Urkundlich kommen die E. zuerst 1093 vor, wo sie von einer edlen Familie im Lippeschen dem Kloster Abdinghof geschenkt wurden. Vgl. Clostermeyer, Der Eggersterstein (Lemgo 1824); Maßmann, Der Eggerstein in Westfalen (Weim. 1846), und die Schriften von Giefers (Paderb. 1851) und Thorbecke (Detm. 1882).

Exterritorial (lat.), außerhalb eines Territoriums befindlich; den für dieses geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht unterworfen.

Exterritorialität (lat.), das völkerrechtliche Ausnahmeverhältnis, vermöge dessen gewisse Personen und Sachen innerhalb eines fremden Staatsgebiets der Staatsgewalt des letztern nicht unterworfen sind. Das Rechtsinstitut der E. beruht auf der Achtung der Souveränität des fremden Staats und seiner Repräsentanten und findet daher auf folgende Personen und Sachen Anwendung, welche demzufolge rechtlich so behandelt werden, als ob sie sich noch in dem Gebiet ihres Staats und außerhalb des Territoriums (ex territorio) des fremden befänden. 1) Die Souveräne auswärtiger Staaten genießen dies Privilegium in jedem fremden Staatsgebiet, in welchem sie sich zeitweilig aufhalten, ebenso ihr Gefolge und ihre Effekten, z. B. Equipagen. Gleiches gilt von dem Regenten oder Reichsverweser, nicht aber von den übrigen Mitgliedern eines regierenden Hauses, wofern sie sich nicht gerade im Gefolge des Souveräns befinden. Ebenso haben 2) die Gesandten (s. d.) samt ihrem Geschäftspersonal, der Dienerschaft, ihrem Hotel und Mobiliar das Recht der E., wogegen den Konsuln dasselbe regelmäßig nicht zusteht, wenn es ihnen nicht durch besondere Staatsverträge ausdrücklich gesichert ist, wie z. B. in Ansehung der europäischen Konsulate in der Levante, an der Nordküste Afrikas, in China, Persien etc. Für das Deutsche Reich insbesondere ist durch das Gerichtsverfassungsgesetz (§ 18 ff.) bestimmt, daß die Chefs und Mitglieder der bei dem Deutschen Reich oder bei einem Bundesstaat beglaubigten Missionen samt ihrer Familie, ihrem Geschäftspersonal und ihren Bediensteten, welche nicht Deutsche sind, von der inländischen Gerichtsbarkeit eximiert sein sollen. Dasselbe gilt von den Mitgliedern des Bundesrats, welche nicht von demjenigen Staat abgeordnet sind, in dessen Gebiet der Bundesrat seinen Sitz hat. Dagegen soll sich die E. auf Konsuln innerhalb des Reichsgebiets nicht erstrecken, wofern nicht in dieser Beziehung besondere Vereinbarungen mit auswärtigen Mächten bestehen. Ferner genießen das Recht der E. 3) fremde Truppenkörper, welche in friedlicher Weise und mit Genehmigung der Regierung des diesseitigen Staats das Gebiet des letztern passieren. Das feindliche Heer dagegen wird in Feindesland nach Kriegsrecht behandelt, während Truppenteile einer kriegführenden Macht, welche auf neutrales Gebiet gedrängt werden, dort zu entwaffnen und des Rechts der E. nicht teilhaftig sind. Endlich steht das Recht der E. 4) Kriegsschiffen in fremdem Seegebiet und Schiffen zu, welche zur Beförderung von Souveränen oder von Gesandten dienen. Diese müssen sich jedoch dem Seezeremoniell und den polizeilichen Hafenordnungen fügen. Vgl. Bar, Das internationale Privat- und Strafrecht (Hannov. 1862); Kaltenborn in Bluntschlis "Staatswörterbuch".

Extinkteur (Gasspritze), eine von Charlier u. Vignon in Paris 1864 erfundene Vorrichtung, welche beim ersten Ausbruch von Bränden zur Bekämpfung des Feuers dienen soll, besteht aus einem starken cylindrischen Gefäß aus Eisenblech, in welches man durch ein kurzes Ansatzrohr im obern Boden doppeltkohlensaures Natron und Wasser und nach dem Verschluß des Rohrs durch eine besondere Vorrichtung Weinsäure einfüllt. Letztere entwickelt aus dem doppeltkohlensauren Natron so viel Kohlensäuregas, daß ein Druck von 4-7 Atmosphären entsteht, welcher nach dem Öffnen eines Hahnrohrs am untern Teil des Cylinders einen Wasserstrahl 10-12 m weit treibt. Die Wirkung dieses Strahls ist um so größer, als er nicht aus reinem Wasser, sondern aus einer kohlensäurereichen Lösung von weinsaurem Natron