Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Fensterrose; Fenstersteuer; Fenton; Fényes; Fenz; Feo; Feodal; Feodor

131

Fensterrose - Feodor.

Herrschaft über die ihm gehörige Sache berechtigt, in seinen Gebäulichkeiten Fenster in beliebiger Zahl und an beliebigen Stellen anbringen und ebenso auch vor den Fenstern des Nachbars auf seinem Grund und Boden Bauten u. dgl. von beliebiger Art und Größe aufführen zu lassen, ohne Rücksicht darauf, ob er durch die Fensteranlage sich eine dem Nachbar unangenehme Aussicht, z. B. nach dessen Hofraum, verschafft, oder ob er durch die aufgeführten Bauten dem Nachbar die freie Aussicht und Hellung verbaut und die Zuströmung frischer Luft entzieht. Dieser Grundsatz unterliegt jedoch mehrfachen Beschränkungen und zwar 1) durch allgemeinere oder örtliche Polizeibestimmungen, z. B. daß aus feuerpolizeilichen Rücksichten Neubauten nur in bestimmter Entfernung von den benachbarten Baulichkeiten aufgeführt werden dürfen, daß aus Sanitätsrücksichten für Wohnungen Luft und Licht gewahrt werden müssen etc.; 2) durch besondere örtliche Gewohnheiten und Observanzen, welche in Deutschland vielfach vorkommen, z. B. daß man nicht befugt ist, in seiner eignen Wand nach dem unmittelbar angrenzenden Hofraum des Nachbars hinaus Fenster anzubringen oder doch nur Fenster, welche sich nicht nach dem Grundstück des Nachbars zu öffnen, daß man nicht befugt ist, dem Nachbarhaus das Tageslicht zu verbauen etc. Das französische Gesetzbuch regelt in Art. 675-680 diese Beschränkungen. Endlich versteht sich 3) von selbst, daß zwischen Nachbarn durch Servituten besondere Rechtsverhältnisse bezüglich des Fensterrechts bestehen können (Lichtgerechtigkeiten), indem so dem Hausbesitzer einesteils Befugnisse, die das Recht nicht gewährt, eingeräumt, andernteils aber auch Befugnisse, die ihm das Recht gewährt, entzogen werden. Dahin gehören beispielsweise: die Servitut, daß der Nachbar nichts vornehmen darf, wodurch die Hellung meines Gebäudes vermindert wird (servitus ne luminibus, ne prospectui officiatur), weder durch Höherbauen noch Anpflanzen verdunkelnder Bäume etc.; die Servitut, Fenster in einer gemeinschaftlichen oder auch ganz fremden Wand zu haben; die Servitut, Fenster in der eignen Wand nach dem anstoßenden Grundstück des Nachbars hin anlegen zu dürfen, unter Voraussetzung, daß dies sonst rechtlich verboten ist, etc. Vgl. Paris, Kritik der herrschenden Lehre vom Licht- und Fensterrecht (Berl. 1879).

Fensterrose (Rosen- oder Radfenster), die Ausfüllung eines runden Fensters mit Maßwerk, welches ursprünglich (im Übergangsstil) aus geraden Speichen, später reicher ausgebildet und in seiner höchsten Entwickelung aus Blättern, Dreipässen, Fischblasen u. dgl. zusammengesetzt wurde; gewöhnlich an der Portalseite der Kirchen unter dem Giebel, namentlich der französischen Kathedralen (s. Figur), seltener in Deutschland (Lorenzkirche in Nürnberg), eine der schönsten an der Westseite des Straßburger Münsters.

^[Abb.: Fensterrose von der Kathedrale zu Rouen]

Fenstersteuer, s. Gebäudesteuer.

Fenton, Stadt in Staffordshire (England), dicht bei Stoke upon Trent, mit (1881) 13,830 Einw., die bedeutende Töpfereien unterhalten.

Fényes (spr. fenjesch), Alexius, ungar. Geograph und Statistiker, geb. 7. Juli 1807 zu Csokálj im Komitat Bihar, ward 1828 Advokat und nahm 1835 seinen bleibenden Aufenthalt in Pest, wo er das preisgekrönte Werk "Ungarns und seiner Nebenländer gegenwärtiger Zustand in geographischer und statistischer Beziehung" (Pest 1836-39, 6 Bde.) erscheinen ließ. Gleicher Gunst erfreuten sich seine "Statistik Ungarns" (Pest 1842-43, 3 Bde.), die gleichzeitig auch in deutscher Ausgabe erschien, und sein "Allgemeiner Hand- und Schulatlas" (das. 1845), sämtlich in ungarischer Sprache. In seiner "Beschreibung Ungarns" (Pest 1847, 2 Bde.) gab F. später einen Auszug aus seinen größern Werken, welchen Horn ("Ungarn im Vormärz", Leipz. 1851) deutsch bearbeitete. Im J. 1848 ward F. Chef der statistischen Sektion im Ministerium des Innern, 1849 Präses des Pester Militärgerichts. Seitdem lebte er teils in Pest, teils auf seinem Gut in Gödöllö und starb 23. Juli 1876 in Neupest.

Fenz (v. engl. fence), Einfriedigung, namentlich in Nordamerika; fenzen, mit einer F. umgeben.

Feo, Francesco, Komponist, geb. 1699 zu Neapel, erhielt seine Ausbildung im Kunstgesang durch Gizzi, im Kontrapunkt durch Pitoni in Rom und wurde, nachdem er in seine Vaterstadt zurückgekehrt war, 1740 Gizzis Nachfolger an der von diesem gestifteten berühmten Gesangschule; starb 1752. Er schrieb mehrere Opern ("Ipermnestra", "Arianna", "Andromeda" etc.), Psalmen und Messen (darunter eine berühmte zehnstimmige mit vollständigem Orchester), Litaneien, ein Requiem und ein Oratorium: "La distruzione dell' esercito de' Cananei". F. ist mit Durante und Leo als einer der ersten Vertreter der von A. Scarlatti begründeten neapolitanischen Schule anzusehen und hat an der Ausbildung des ihr eigentümlichen "schönen" Stils, wie er im Gegensatz zu dem "erhabenen" der römischen Schule des Palestrina genannt wurde, einen wichtigen Anteil.

Feodal, s. v. w. feudal.

Feodor (Fedor, spr. fjódor, russ. Form für Theodor), Name dreier Zaren von Rußland:

1) F. I. Iwanowitsch, geb. 11. Mai 1557, folgte seinem Vater Iwan IV., dem Schrecklichen, 1584 in der Regierung. Er war ein geistig und körperlich schwacher Fürst und überließ die Regierung ganz seinem Schwager Boris Godunow, die dieser als ein talentvoller und energischer Mann sowohl im Innern als nach außen mit Geschick und Erfolg führte. Mit Feodors 7. Jan. 1598 erfolgtem, schwerlich, wie oft behauptet wird, durch Boris Godunow gewaltsam herbeigeführtem Tod erlosch Ruriks Stamm, und es folgte auf dem Thron Boris selbst, nachdem er Feodors Bruder Demetrius hatte umbringen lassen.

2) F. II. ward nach dem Tod seines Vaters, des Zaren Boris Godunow, 1605 durch den Patriarchen