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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Flur; Flurbrüder; Flurdiener; Flurkarten; Flurregelung

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Flur - Flurregelung.

zogen werden muß. Die Dämpfe, welche sich aus dem Brei von Flußspat und Schwefelsäure entwickeln, liefern matte Ätzung; gießt man aber den Brei selbst auf das Glas, so werden die geätzten Stellen durchsichtig. In der chemischen Analyse benutzt man das Erscheinen von Ätzungen auf Glas zur Nachweisung von Fluor.

Flur, flaches, ebenes Land, sowohl Wiese als Ackerfeld; dann im Sinn von Feldmark sämtliche einer Gemeinde gehörige Grundstücke; ihre Grenze (Flurgrenze oder Flurscheidung) ist mit Grenzsteinen (Flursteinen oder Marksteinen), zuweilen auch mit einem Graben (Flurgraben) oder mit einem Zaun (Flurzaun) bezeichnet, und ihre Richtigkeit wird von Zeit zu Zeit durch einen Flurzug untersucht. Bei der Feldwirtschaft wird auch der in gleicher Weise benutzte Flächenteil F. genannt. - In der Baukunde ist F. s. v. w. Hausflur.

Flur, der Schiffsboden (im Sinn der Betrachtung vom Innern des Schiffs aus). Im Sentenriß des Schiffs wird die Sente, welche in dem Übergang vom Boden des Schiffs zur Schiffswand liegt, Flursente genannt; die innere Verplankung des Bodens bilden die Flurweger. In der maschinellen Abteilung der Dampfer bilden die Flurplatten den Fußboden.

Flurbrüder, s. v. w. Arvalbrüder (s. d.).

Flurdiener, s. Feldhüter.

Flurkarten, s. Feldmesser. ^[richtig: Feldmeßkunst.]

Flurregelung (Feld-, Flur-, Gemarkungsregulierung, Markungsbereinigung). Die F. ist eine Reform des Zustandes der Feldflur in landwirtschaftlichen Gemeinden, um den Besitzern die freie und rationellste Benutzung ihres Landes zu ermöglichen. Diese Reform war und ist auch noch heute in Deutschland eine der wichtigsten Aufgaben der Agrarpolitik. Die Geschichte des landwirtschaftlichen Grundeigentums hatte in Deutschland fast überall in landwirtschaftlichen Gemeinden einen Zustand der Feldflur herbeigeführt, der die Eigentümer an der besten Benutzung ihrer Grundstücke verhinderte und den Fortschritt im Anbau und Betrieb hemmte. Die Gestaltung der Flurverhältnisse war freilich nicht überall die gleiche gewesen, infolgedessen war und ist die Reformbedürftigkeit auch nicht überall eine gleichartige. Im allgemeinen lassen sich in dieser Hinsicht zwei Zustände unterscheiden.

Charakteristisch für den einen ist die Gemenglage der Äcker, d. h. die zerstreute Lage der Äcker des Einzelnen in den verschiedenen Feldungen oder Gewannen der Feldmark. Dabei lag ein großer Teil der Parzellen nicht an einem Weg; die Benutzung derselben war abhängig von Überfahrtsrechten und andern Servituten an fremden Grundstücken (Pflugwenderechte, Trepprechte etc.). Viele Grundstücke hatten ferner eine wirtschaftlich sehr unzweckmäßige Figur. Unzweckmäßig waren in der Regel auch die vorhandenen Wege in Richtung und Beschaffenheit. An den Grundstücken bestanden gemeinsame, gegenseitige Weiderechte der Gemeindegenossen, nicht selten auch Weiderechte der Grundherren. Dieser Zustand bildete die Regel, wo (wie meist in Süd- und Westdeutschland und in Mitteldeutschland westlich von der Elbe) die ursprüngliche Ansiedelung nach der Dorfverfassung erfolgt war, war aber auch in vielen Gemeinden entstanden, die erst später auf grundherrlichem Boden gebildet waren. Bei diesem Zustand der Feldflur herrschte der Flurzwang. Die Grundstücke konnten nur gleichzeitig und nach dem gleichen System der extensiven Dreifelderwirtschaft bewirtschaftet werden. Dazu verursachte die Gemenglage größere Wirtschaftskosten, namentlich für die mittlern Wirte und die Grundherren, die Kleinheit der Parzellen ließ Bodenmeliorationen und rentablere Betriebsweisen nicht zu, in der großen Zahl von Grenzstreifen und Fußwegen blieb ein Teil des Areals völlig unbenutzt, es konnten keine richtig verlaufenden Wasserfurchen gezogen werden etc. Hierzu kam noch der Nachteil, daß die Wege nicht wirtschaftlich angelegt waren, und daß die große Zahl der Grenzen häufige Grenzstreitigkeiten veranlaßte.

In andern Gemeinden, in denen die einzelnen Bauern von Anfang an ihr Ackerland in einem größern Stück besaßen, hatte man zwar nicht unter den Nachteilen der Gemenglage zu leiden; doch bestanden auch hier die gemeinsamen, gegenseitigen und grundherrlichen Weiderechte auf Äckern, Stoppelweide, eventuell Brachweide; die Grundstücke lagen ebenfalls häufig nicht an einem Weg, und es gab deshalb auch überfahrts- und Pflugwenderechte. Die vorhandenen Wege waren oft unzweckmäßig angelegt. Dazu war häufig brauchbares Ackerland gemeinsames Weideland, resp. Wald und auch Wiesenland teils gemeinsames Eigentum, teils Weide- und andern Nutzungsrechten Dritter unterworfen. Auch hier existierte deshalb der Flurzwang, die Gemeinheiten (d. h. die in bestimmter Art gemeinschaftlich benutzten Grundstücke) machten auch hier die Landwirte in der Benutzung ihrer Ländereien von andern abhängig und zwangen alle zu einer gleichen extensiven Bewirtschaftung ihres Landes.

Durch die F. soll nun die Feldflur in der Weise umgestaltet werden, daß zweckmäßige Wege hergestellt, die kulturschädlichen Grundgerechtigkeiten und Miteigentumsverhältnisse aufgehoben werden, der Landwirt freie Zufahrt vom Weg zu seinen Grundstücken erhält und die Gemenglage beseitigt wird. Die allgemeine Voraussetzung der F. ist, daß die Gesetzgebung die Weiderechte auf den Grundstücken der Einzelnen aufhebt, resp. für ablösbar erklärt. Man unterscheidet hauptsächlich drei Arten der F.: die einfache Wegeregulierung, die Arrondierung durch Zusammenlegung, die Gemeinheitsteilung oder Separation.

1) Die einfache Wegeregulierung (Wegbereinigung) ist in der Hauptsache eine Reform der Zufahrtswege in der Feldmark. Sie besteht in der Anlage eines neuen, zweckmäßigen Feldwegenetzes, bei welchem jede Parzelle wenigstens auf einer Seite an einem Weg liegt. Den Parzellen wird zugleich eine möglichst regelmäßige Figur gegeben. Sofern noch Grundgerechtigkeiten abzulösen sind, wird die Ablösung derselben gleichzeitig vorgenommen. Soweit nötig, findet ein Austausch von Ländereien statt; im übrigen aber wird die Gemenglage nicht beseitigt, dagegen wird der Flurzwang aufgehoben.

2) Bei der Arrondierung durch Zusammenlegung werden durch Zusammenlegung von Parzellen die Gemenglage und die wirtschaftlich nachteiligen Grundgerechtigkeiten beseitigt (Feldbereinigung). Diese F. kann doppelter Art sein: die Vereinödung oder Konsolidation.

Bei der Vereinödung oder vollständigen Arrondierung erhält der einzelne Landwirt sein Land, frei von jeder Grundgerechtigkeit, in Einem Stück, auf welchem die Wohn- und Wirtschaftsgebäude stehen sollen. Durch diese F. wird also die Dorfgemeinde in Gemeinden von Einzelhöfen umgewandelt. Für die Produktion bietet sie zwar manche Vorteile, doch ist sie nur in den vereinzelten Fällen am Platz, wo bereits die landwirtschasfliche Gemeinde aus getrennt