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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Flurregelung

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Flurregelung (Art der Durchführung).

liegenden Höfen besteht, sich aber trotzdem im Lauf der Zeit eine Gemenglage gebildet hat; insbesondere ist sie unzweckmäßig oder unausführbar bei Dorfgemeinden wegen der Verluste durch den Abbruch der alten und Aufbau der neuen Gebäude, wegen der Verschiedenheit der Bodenarten in einer Gemarkung und wegen der Vorteile, die in administrativer und sozialer Hinsicht (Sicherheit, Schulwesen, geselliger Verkehr etc.) die Dorfgemeinde vor der Höfegemeinde voraus hat.

Bei der Konsolidation oder Verdoppelung (in Österreich Kommassation) werden die Gemenglage und der Flurzwang beseitigt und eine bessere Feldeinteilung in der Weise geschaffen, daß die Zahl der Parzellen durch Zusammenlegungen verringert wird, die Besitzer ihre Ländereien, frei von Grundgerechtigkeiten, in wenigen größern Flächen, kleine unter Umständen auch in einem Stück, erhalten, jede Parzelle in regelmäßiger Figur mindestens auf einer Seite an einem Weg liegt, das Wegenetz, die Gewanneinteilung rationeller als bisher und der Wasserablauf durch zweckmäßige Anlagen (Gräben, Dohlen etc.) geregelt ist. Alle der F. unterliegenden Grundstücke werden als eine gemeinschaftliche Masse behandelt, aus der die einzelnen Interessenten nach Maßgabe des Wertes ihrer bisherigen Ländereien ihren Anteil erhalten. Acker-, Wiesen- und Weideland werden dabei gesondert behandelt, ebenso in der Regel Ländereien mit verschiedenen Bodenklassen. Unter Umständen wird auch eine neue rationellere Einteilung der Gewanne vorgenommen. Grundsatz des Verteilungsplans ist, keinen zu gunsten eines andern zu übervorteilen. Jeder soll wieder gleichviel Land derselben Art und in gleicher Entfernung erhalten, aber zusammenliegend, was früher getrennt war, um so für alle, außer dem Vorteil der vollständigen Kulturfreiheit, noch den weitern des zusammenhängenden Besitzes und der größern einheitlichen Flächen herbeizuführen. Der Ertrag des kulturfähigen Bodens wird durch solche Konsolidationen in der Regel mindestens um ¼-⅓, der Bodenwert nicht selten über 100 Proz. gesteigert.

3) Die Gemeinheitsteilung (s. d.) als Art der Feldregulierung verfolgt in erster Reihe den Zweck (daher der Name), die kulturschädlichen gemeinsamen Nutzungs- und Eigentumsrechte am landwirtschaftlichen Boden (Gemeinheiten) zu beseitigen. Sie besteht daher in der Befreiung der Grundstücke der Feldflur von gegenseitigen und einseitigen nachteiligen, den Flurzwang bedingenden Servituten und in der Umwandlung von Gesamteigentum in Sondereigentum. Weil die Ausscheidung des Einzelnen aus einer Gemeinheit ihr Hauptzweck ist, wird sie auch Separation genannt. Die Separation kann eine allgemeine oder partielle sein, je nachdem in einer Gemeinde die bestehenden Gemeinheiten sämtlich und für alle Besitzer aufgehoben werden oder nur ein Teil derselben aus der bisherigen Gemeinheit ausscheidet. Die bei dieser F. notwendige Auseinandersetzung zwischen den bisher in der Gemeinheit verbundenen Interessenten erheischt immer auch Veränderungen des bisherigen Besitzstandes. Wenn die Gemeinheitsteilung eine allgemeine ist oder auch nur größere Teile der Feldmark umfaßt, ist sie regelmäßig auch mit neuen zweckmäßigen Weganlagen und mit einer Regelung des Wasserablaufs verbunden, und wo Gemenglage besteht und deshalb eine anderweitige Feldeinteilung durch eine bessere Einteilung der Gewanne, durch Um- und Zusammenlegung von Grundstücken im Interesse der Grundbesitzer liegt, erstreckt sich die F. auch hierauf. In diesem Fall nimmt die Gemeinheitsteilung zugleich den Charakter einer Konsolidation an (Gemeinheitsteilung im weitern Sinn).

Durchführung der Flurregelung in Deutschland.

Die Durchführung einer F. kann entweder als eine rein private oder unter Mitwirkung der Staatsgewalt erfolgen. Die Voraussetzung jener ist, daß sämtliche Interessenten übereinstimmen. Eine solche Übereinstimmung wird sich nur sehr selten erzielen lassen. Die Schwierigkeit des Zustandekommens der F. durch freie Vereinbarung wächst, je umfassender und verwickelter die F. ist, und insbesondere, wenn, wie bei Konsolidationen, das Grundeigentum vieler verändert wird. Hiernach muß überall da, wo die F. im Interesse der landwirtschaftlichen Bevölkerung dringend geboten ist, auch der Staat thätig eingreifen, und zwar sind sowohl Maßregeln der Gesetzgebung als solche der Verwaltung erforderlich.

Die Gesetzgebung muß 1) die kulturschädlichen Grundgerechtigkeiten teils direkt Aufheben, teils dem Belasteten das Recht auf Ablösung geben und die Konstituierung neuer verbieten; 2) eine Regulierung der Feldflur in der Weise ermöglichen, daß sie einer Majorität das Recht gibt, die Minorität unter Zustimmung der Obrigkeit zu zwingen, an der F. teilzunehmen. Weil die Reform regelmäßig Besitzveränderungen bedingt, so erscheint es gerechtfertigt, nicht bloß die Majorität nach der Fläche (zweckmäßig nach Grundsteuerreinertrag), sondern auch noch der Köpfe zu fordern. Die Frage, wie hoch die Majorität zu bestimmen, ist nicht für jeden Staat, unter Umständen auch nicht für jede Art der Flurregelungen gleich zu entscheiden. In allen Fällen muß die zwangsweise F. von obrigkeitlicher Prüfung und Genehmigung in geordnetem Verwaltungsverfahren mit vorausgehender Anhörung der Interessenten abhängig gemacht werden. Auszunehmen von solchem Zwang sind Bauplätze, Gärten, Rebland. Die Gesetzgebung soll 3) den Interessenten gestatten, zwischen den verschiedenen Arten der F. die für sie passendste zu wählen, so daß z. B. Gemeinden mit überwiegender Parzellenwirtschaft sich nur auf eine Wegeregulierung, andre sich auf eine eigentliche Gemeinheitsteilung beschränken können. Dieser Forderung ist in einer Reihe von deutschen Staaten zum Schaden der Sache nicht genügend entsprochen worden. Die Gesetzgebung muß endlich 4) jede F. bezüglich der erforderlichen Hypotheken- und Reallastenregulierung durch die Bestimmung erleichtern, daß die neuen Flächen des Besitzers von selbst in das Schuldverhältnis der alten treten. Nun stellen sich aber einer rein privaten Inangriffnahme und Durchführung einer F. noch so viele Schwierigkeiten entgegen, daß ohne Mitwirkung der Staatsgewalt erfahrungsgemäß trotz jener Gesetzgebung nur wenige Flurregelungen zu stande kommen. Die Gesetzgebung muß deshalb ergänzt werden durch eine energische und organische Mitwirkung der Staatsverwaltung. Es müssen die Bezirksverwaltungsbeamten aufklärend und anregend wirken. Ihre Thätigkeit wird aber nur dann eine erfolgreiche sein, wenn die Staatsverwaltung dafür sorgt, daß tüchtige Kulturtechniker in genügender Zahl vorhanden sind, welche sachverständigen Rat erteilen, die Pläne entwerfen und die Ausführung der F. leiten können. Noch besser aber ist es, wenn zur Vornahme der Flurregelungen besondere Verwaltungsorgane eingesetzt werden, welche die Reform überall systematisch durchführen können. Solche Organe müssen auch die Befugnis haben, alle bei Flurrege-^[folgende Seite]