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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Fracht

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Fracht.

den Einrichtungen und der Benutzungsweise der Bahn zum Transport geeignet sind und die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des Transports genügen, auch der Absender sich den reglementmäßigen Transportbedingungen unterwirft. Doch braucht die Eisenbahn Güter zum Transport nicht eher anzunehmen, als bis die Beförderung derselben erfolgen kann. Hinsichtlich der Zeit der Beförderung darf kein Absender vor dem andern aus persönlichen Gründen begünstigt werden. Diese sowie die weitern Verpflichtungen wegen des Schadenersatzes, Beweislast etc. können in der Regel nicht durch Reglement oder im voraus abgeschlossene Verträge ausgeschlossen oder beschränkt werden. Besondere Ausnahmen sind im Handelsgesetzbuch, Art. 424, 425 und 427, ausdrücklich aufgeführt. Nach den Bestimmungen im Art. 427 dürfen die Eisenbahnen in den Frachtbedingungen bestimmen, daß die event. zu leistende Entschädigung einen im voraus bestimmten Normalsatz nicht überschreiten soll, wofern nicht der Wert des Guts im Frachtbrief vom Absender deklariert ist. Auf Grund dieser Bestimmung haben die Eisenbahnen das Maximum der Entschädigung auf 60 Mk. für den Zentner festgesetzt. Will also ein Absender sich oder den Empfänger vor Verlust schützen, so muß er den Wert des Guts im Frachtbrief angegeben. Auch das Interesse an rechtzeitiger Lieferung kann im Frachtbrief mit einer Wertsumme angegeben werden. Wenn der Transport nach dem Frachtbrief durch mehrere sich aneinander anschließende Eisenbahnen zu bewirken ist, kann bedungen werden, daß nur die erste und die letzte Eisenbahn die Haftpflicht für den ganzen Transport übernimmt, daß dagegen eine in der Mitte liegende Eisenbahn nur dann als Frachtführer in Anspruch genommen werden kann, wenn sich nachgewiesenermaßen der Schade auf ihrer Bahn ereignet hat. Liegt der Ablieferungsort nicht an der Bahn, so kann bedungen werden, daß die Haftpflicht der Eisenbahn nicht bis zum Ablieferungsort, sondern nur bis zum Orte der letzten Eisenbahnstation bestehen soll; hinsichtlich der Weiterbeförderung treten sodann die Verpflichtungen des Spediteurs ein.

II. Seetransportvertrag. Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern zur See bezieht sich entweder 1) auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs, oder 2) auf einzelne Güter (Stückgüter). Im erstern Fall erfordert das allgemeine Seerecht einen schriftlichen Vertrag (Chartepartie). Nach dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch kann jede Partei die Errichtung dieser Urkunde verlangen, der Verfrachter hat ein seetüchtiges Schiff zu liefern und für jeden aus wahrnehmbarem mangelhaften Zustand des Schiffs entstehenden Schaden zu haften. Der Verfrachter ist, außer dem Fall der Not, nicht befugt, ohne Erlaubnis des Befrachters die Güter in ein andres Schiff zu verladen. Bei der Verfrachtung des Schiffs im ganzen hat der Schiffer, sobald er zur Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies dem Befrachter anzuzeigen; mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Ladezeit, für welche keine besondere Vergütung zu leisten ist. Für die Überliegezeit aber, d. h. die über die Ladezeit hinaus vertragsmäßig zu wartende Zeit, muß eine Vergütung (Liegegeld) gewährt werden. Die Ladezeit ist entweder durch den Vertrag oder Ortsgebrauch bestimmt, oder nach den Umständen des Falles billig zu bemessen. Die Zeit, während welcher der Verfrachter auf die Abladung zu warten verpflichtet ist, heißt Wartezeit. Wird nach Ablauf derselben die F. nicht oder nicht vollständig geliefert, so treten die Regeln von der Fautfracht (s. d.) ein. Für Kostbarkeiten, Gelder und Wertpapiere haftet der Verfrachter nur in dem Fall, wenn diese Beschaffenheit oder der Wert der Güter bei der Abladung dem Schiffer angegeben ist. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern, als bis die darauf haftenden Beiträge zur großen Havarie, Bergungs- und Hilfskosten und Bodmereigelder bezahlt oder sichergestellt sind, sowie auch nicht verpflichtet, die Güter, sie mögen verdorben oder beschädigt sein oder nicht, für die F. an Zahlungs Statt anzunehmen, außer wenn Behältnisse, welche mit flüssigen Waren angefüllt waren, ganz oder zum größern Teil ausgelaufen sind; die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage hafte, oder die Klausel "frei von Leckage" schließt diese Verpflichtung nicht aus. Dieselbe erlischt erst dann, wenn die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind. Für Güter, welche durch irgend einen Unfall verloren gegangen sind, ist keine F. zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zurückzuerstatten; nur für Güter, deren Verlust vermöge ihrer natürlichen Beschaffenheit eingetreten ist, sowie für Tiere, welche unterwegs gestorben sind, ist ungeachtet der Nichtablieferung die F. zu zahlen. Für Güter, welche ohne Verabredung über den Betrag der F. zur Beförderung übernommen sind, ist die am Abladungsort zur Abladungszeit übliche F. zu zahlen. Der Verfrachter hat wegen seiner F. mit Nebengebühren, Liegegeld, ausgelegter Zölle und sonstiger Auslagen ein Pfandrecht an den Gütern. Gehen Güter durch einen Zufall verloren, so endet der Frachtvertrag, ohne daß ein Teil zur Entschädigung des andern verpflichtet ist. Nach Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schiffer dem Ablader gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Güter erteilten vorläufigen Empfangscheins ein Konnossement auszustellen; dasselbe enthält: den Namen des Schiffers; den Namen und die Nationalität des Schiffs; den Namen des Abladers sowie des Empfängers; den Abladungshafen; den Löschungshafen oder den Ort, an welchem Order über denselben einzuholen ist; die Bezeichnung der abgeladenen Güter; deren Menge und Merkzeichen; die Bestimmung in Ansehung der F.; den Ort und Tag der Ausstellung; die Zahl der ausgestellten Konnossementsexemplare. Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen dem legitimierten Inhaber eines Konnossements die Güter auszuliefern und zwar gegen Rückgabe dieser Urkunde, auf welcher die Ablieferung zu bescheinigen ist. Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter; insbesondere muß die Ablieferung der Güter an den Empfänger nach Inhalt des Konnossements erfolgen.

Über das Frachtgeschäft der Beförderung von Reisenden zur See ist noch zu bemerken: Ist der Reisende in dem Überfahrtsvertrag genannt, so ist derselbe nicht befugt, das Recht auf die Überfahrt an einen andern abzutreten. Auf der Reise hat der Passagier alle auf die Schiffsordnung bezüglichen Anweisungen des Schiffers zu befolgen. Begibt sich der Reisende nicht rechtzeitig zum Antritt der Reise oder zur Weiterfahrt an Bord des Schiffs, so muß er doch, auch wenn nicht auf ihn gewartet wird, das volle Überfahrtsgeld bezahlen. Erklärt er vor dem Antritt der Reise den Rücktritt, oder wird er durch einen Zufall genötigt, zurückzubleiben, so ist nur die Hälfte des Überfahrtsgeldes zu zahlen. Wenn nach Antritt der Reise der Rücktritt erklärt wird oder ein