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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Furo - Fürst.

1872, 2 Bde.); "Caston's book of curteseye" (1868); "The Babee's book, or manners and meals in olden times" (1868) nebst der Fortsetzung: "Queen Elizabeth's academy etc." (1869), und "Shakespere's England" (1877 ff.). Von Wichtigkeit ist auch seine Faksimilereproduktion der Quartausgaben Shakespeares mit Einleitungen, wovon unter andern die beiden Editionen des "Hamlet", "Love's labour's lost" und "The merchant of Venice" erschienen sind.

Furo, Frettchen, s. Iltis.

Furor (lat.), Wut, Tollwut, Raserei; f. amatorius, Liebeswut; f. poëticus, dichterische Begeisterung; f. teutonicus ("deutsches Ungestüm"), etwa s. v. w. Berserkerwut (kommt zuerst in Lucanus' "Pharsalia", Bd. 1, S. 255, vor); f. transitorius, vorübergehende Wut; f. uterinus, Mannstollheit.

Furore (ital.), tobender, rauschender Beifall; F. machen, solchen erhalten, Aufsehen erregen.

Für Rechnung eines andern, s. Für fremde Rechnung.

Für Rechnung, wen es angeht, eine im Seeversicherungswesen übliche Wendung, welche folgendes besagt. Es kann bei der Seeassekuranz unbestimmt gelassen werden, ob die Rechnung für eigne oder für fremde Rechnung genommen werde. Die Person, für welche der Versicherungsnehmer die Versicherung mit dem Versicherer oder Assekuradeur eingeht, wird also bei Abschließung des Vertrags nicht bezeichnet; es wird nicht angegeben, ob der Versicherungsnehmer selbst oder eine dritte Person der Versicherte sein soll. Ergibt sich aber bei dieser Versicherung f. R., w. e. a., daß dieselbe für fremde Rechnung genommen ist, so kommen auch die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung (s. d.) zur Anwendung.

Furrer, 1) Jonas, schweizer. Staatsmann, geb. 1805 zu Winterthur im Kanton Zürich, studierte die Rechte zu Zürich, Heidelberg und Göttingen, ward dann Anwalt in Winterthur, 1834 Mitglied des Großen Rats des Kantons und 1839 dessen Präsident. Da er als Mitglied des Erziehungsrats bei der Berufung von David Strauß an die Züricher Hochschule beteiligt war, mußte er beim Züricher Putsch aus seinen Ämtern weichen, wurde aber schon 1842 wieder in den Großen Rat und 1844 zum Präsidenten desselben gewählt. Als unbestrittenes Haupt der liberalen Partei trug er durch seine geschickte Führung wesentlich dazu bei, der seit 1839 herrschenden Reaktion ein Ziel zu setzen. Er ward im April 1845 zum Bürgermeister ernannt und, da Zürich in demselben Jahr eidgenössischer Vorort wurde, auch Bundespräsident, in welcher Eigenschaft er die durch die Freischarenzüge entzweiten Parteien zu versöhnen suchte, aber mit männlicher Festigkeit die Einmischung der fremden Mächte zurückwies. Als Züricher Tagsatzungsgesandter 1847 und 1848 kämpfte er ebenso entschieden wie besonnen für die Auflösung des Sonderbundes und nahm hervorragenden Anteil an dem Werk der neuen Bundesverfassung. Nach der Annahme derselben ward er von seinem Heimatskanton in die Bundesversammlung und von dieser als erstes Mitglied in den Bundesrat und zugleich zum Bundespräsidenten gewählt, welche Würde ihm 1857 zum viertenmal übertragen wurde. In dieser Stellung hat sich F. in den schwierigen Anfangszeiten des neuen Bundes um die Kräftigung desselben hohe Verdienste erworben. Er schrieb "Das Erbrecht der Stadt Winterthur" (Winterth. 1832). F. starb 25. Juli 1861 in Ragaz.

2) Konrad, Palästinaforscher, geb. 5. Nov. 1838 zu Zürich, wo er studierte und seit 1876 das Pfarramt an St. Peter bekleidet, nachdem er 1863 Palästina bereist und sich 1869 auch als Privatdozent an der Universität habilitiert hatte. Er schrieb: "Wan- derungen durch Palästina" (Zürich 1865), "Die Bedeutung der biblischen Geographie für die biblische Exegese" (das. 1870, Habilitationsschrift) und war Hauptmitarbeiter für sein Spezialfach in Schenkels "Bibellexikon". Auch die "Zeitschrift des deutschen Palästina-Vereins", zu dessen Ausschuß F. gehörte, enthält wichtige Beiträge von ihm.

Fürspann (Fürspange), im 12. und 13. Jahrh. eine Agraffe oder Brustnadel mit Kette, die den Mantel vorn auf der Brust zusammenhielt.

Fürsprech, s. v. w. Sachwalter, Rechtsanwalt.

Fürst (althochd. furisto, engl. the first, "der vorderste, erste, oberste", wie sich auch im Deutschen der Ausdruck "First" erhalten hat, lat. Princeps, franz. Prince), zur Zeit des alten Deutschen Reichs Titel einer Klasse von Personen, welche den höchsten Rang nach dem Kaiser einnahmen. Schon Tacitus berichtet von den Principes, den erwählten Häuptlingen der Germanen, die vorzugsweise den edlen Geschlechtern entnommen wurden. Aus ihnen entwickelten sich Adels- und Fürstengeschlechter, welche im Frankenreich neben dem Dienstadel der Grafen erscheinen. Es wurde jedoch erst im Lauf des 11. Jahrh. üblich, die Mitglieder der vornehmsten Aristokratie des Reichs als Fürsten zu bezeichnen; zu derselben gehörten die Herzöge, Markgrafen, Pfalzgrafen, Landgrafen, Burggrafen und einfachen Grafen sowie die Erzbischöfe, Bischöfe und die Äbte der reichsunmittelbaren Abteien. Gegen Ende des 12. Jahrh. bildete sich dann der sogen. jüngere Reichsfürstenstand aus, dem die einfachen Grafen nicht mehr angehörten, sondern nur ein noch enger begrenzter Kreis bestimmter Familien, unter denen anfangs nicht einmal alle Markgrafen waren. Derselbe hatte den Charakter eines fest geschlossenen Standes, welcher sich besonders darin aussprach, daß seitdem, was vorher nicht geschehen war, auch förmliche Erhebungen zur Fürstenwürde vorgenommen wurden. Auf den Reichstagen hatten die Fürsten Sitz und persönliche (Viril-) Stimme und saßen auf der Fürstenbank (s. d.); sie schieden sich in geistliche Fürsten (Bischöfe und Äbte), welche erst durch ihre Wahl diese Würde erhielten, und weltliche Fürsten, denen dieselbe durch Geburtsrecht zustand. Zu ihren Vorrechten gehörte unter andern ein besonderer Gerichtsstand, den in erster Instanz die sogen. Austrägalgerichte bildeten, von welchen die Appellation an eins der beiden höchsten Reichsgerichte ging. Aus dem Kreis der Fürsten sonderten sich im 13. Jahrh. noch sieben der mächtigsten ab, die das Recht, den Kaiser zu wählen, erlangten; sie wurden Kurfürsten (s. d.) genannt und standen im Rang über den andern Fürsten, welche somit von der zweiten zu der dritten Stelle im Reich herabsanken. Die weltlichen Fürstenhäuser zerfielen später in alte und neue: unter jenen verstand man diejenigen, welche vor dem Reichstag zu Augsburg von 1582 auf der Fürstenbank Sitz und Stimme hatten, unter den neuen aber die erst später von dem Kaiser zu fürstlichem Rang erhobenen Familien. Letztere standen hinsichtlich der Ebenbürtigkeit den alten nach; der Unterschied ist jedoch nach Aufhebung der frühern deutschen Reichsverfassung bedeutungslos geworden. Jetzt ist F. auch der besondere Titel derjenigen Territorialherren, welche dem Rang nach zunächst unter den Herzögen stehen. Neben den eigentlichen Fürsten mit Landeshoheit gab es schon frühzeitig Titularfürsten, deren Ernennung ein Reservatrecht des Kaisers war, die aber nicht ohne weiteres die Teilnahme an den rechtlichen Be-^[folgende Seite]