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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Fürst

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Fürst (Zuname).

fugnissen der Fürsten begründete. Es fand daher ein Unterschied statt zwischen den Fürsten, welche auf dem Reichstag Sitz und Stimme hatten, und denen, welche dieses Vorrechts entbehrten. Seit der Auflösung der ehemaligen Reichsverfassung ist diese Sonderung von keiner Bedeutung mehr, da auch die ehemals mit Stimmrecht auf den Reichstagen ausgestatteten Fürsten großenteils mediatisiert und ihrer Landeshoheit verlustig gegangen sind. Souveräne Fürsten im Gegensatz zu den landsässigen Fürsten, welch letztere Unterthanen und Angehörige eines bestimmten Staats sind, gibt es heutzutage nur noch wenige; es sind dies die Fürsten von Schwarzburg, Reuß, Lippe und Waldeck, denen man außerhalb Deutschlands noch die Fürsten von Liechtenstein und Monaco zur Seite stellen kann. Auch der Beherrscher Bulgariens führt den Titel F. Ihnen stehen die Fürsten von Hohenzollern nahe, welche zwar ihre Landeshoheit an Preußen abgetreten, aber dafür die Ehrenrechte der Mitglieder des preußischen Königshauses erlangt haben. Mediatisierte Fürsten dagegen, d. h. solche, die vormals ein reichsständisches Territorium besessen haben, aber seit 1806 mit demselben in das Unterthanenverhältnis gekommen sind, gibt es in großer Anzahl; es gehören dahin z. B. die Familien der Hohenlohe, Löwenstein, Isenburg u. a. Etwas anders steht es mit den Häusern und Personen, welchen nach 1815 durch einen deutschen Souverän die Rechte der Mediatisierten beigelegt wurden, wie z. B. durch Preußen dem Freiherrn vom Stein wegen Kappenberg, durch Bayern dem Grafen Pappenheim wegen Pappenheim, dem Herzog von Leuchtenberg wegen Eichstätt etc. Dieselben erlangten dadurch den hohen Adel des betreffenden Landes, nicht aber den deutschen hohen Adel, also auch nicht die dem letztern durch die deutsche Bundesakte zugesicherten Vorrechte; sie werden auch nicht als ebenbürtig betrachtet. Ihr Fürstentitel erbt häufig nicht auf die ganze Nachkommenschaft des damit Beliehenen, sondern nur auf den Erstgebornen fort, dem die Majoratsgüter zufallen; die jüngern Söhne führen dann gewöhnlich den Titel Grafen. In diesem Sinn wurden auch Hardenberg, Blücher und in neuester Zeit Bismarck zu Fürsten erhoben. Die Fürsten und die Prinzen aus fürstlichen Häusern erhalten das Prädikat "Durchlaucht". Das Zeichen der fürstlichen Würde ist auf dem Wappen der Fürstenhut (s. d.). Endlich heißt F. auch s. v. w. Herrscher, Regent, Monarch überhaupt. Daher spricht man von fürstlichen Ehrenrechten, Prärogativen u. dgl. und hat dabei überhaupt die gekrönten Häupter und ihre Häuser im Auge. Vgl. Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der deutschen Fürstenwürde (Bonn 1842); Ficker, Vom Reichsfürstenstand (Innsbr. 1861); Schulze, Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser (Jena 1862-83, Bd. 1-3).

Fürst, 1) Walther, aus dem Kanton Uri, Held der schweizerischen Sage, nach welcher er sich 1307 mit Werner Stauffacher aus Schwyz und Arnold Melchthal aus Unterwalden zu dem Bund auf dem Rütli vereinigte, um die Waldstätte vom Druck der österreichischen Landvögte zu befreien.

2) Karl Joseph Max, Freiherr von F. und Kupferberg, preuß. Minister, geb. 1717 in Schlesien aus einem alten, in Schlesien und Böhmen begüterten Geschlecht, ward nach dem Einrücken Friedrichs II. in Schlesien im Dezember 1740 von diesem sofort zum Geheimen Justiz- und Oberappellationsgerichtsrat in Berlin ernannt. 1752 nach Wien gesendet, um die Regelung des verwickelten schlesischen Schuld- und Kommerzienwesens herbeizuführen, hielt er sich bis 1755 daselbst auf und lieferte dem König auch Gutachten über politische Fragen und die Zustände am Wiener Hof, die er scharf beobachtete und richtig beurteilte. Nach seiner Rückkehr ward er zum Senatspräsidenten am Berliner Kammergericht, 1763 zum ersten Präsidenten desselben und zum Justizminister ernannt, in welcher Stellung er das Justizwesen in mehreren Provinzen zu leiten hatte. Nach dem Tode des Großkanzlers Jarriges 1770 ward er dessen Nachfolger und erhielt als Chef des gesamten Justizwesens die Aufgabe, die von Cocceji begonnene Justizreform zu Ende zu führen. Trotz seiner Gelehrsamkeit und seines Fleißes war er nicht im stande, diese Aufgabe zu lösen; ja, er brachte sogar Carmers auf eigne Hand ausgearbeitete Projekte zur Justizreform zum Scheitern. Aus Anlaß des Arnoldschen Prozesses, den der König F. zum Vorwurf machte, weil die von ihm verschleppte Justizreform ihn verhindert hätte, erhielt F. 11. Dez. 1779 in Ungnaden seine Entlassung. Er starb 20. Jan. 1790. Vgl. Breßlau und Isaacsohn, Der Fall zweier preußischer Minister (Berl. 1878).

3) Julius, Semitist, geb. 12. Mai 1805 zu Zerkowo im Posenschen von jüdischen Eltern, war schon als zwölfjähriger Knabe mit der hebräischen und rabbinischen Litteratur vertraut und widmete sich seit 1825 auf der Universität zu Berlin orientalischen und theologischen Studien, die er auf der Rabbinerschule zu Posen, seit 1829 in Breslau fortsetzte und 1831 in Halle vollendete. Seit 1833 in Leipzig als Privatdozent habilitiert, ward er hier 1857 zum Lector publicus, 1864 zum Professor der aramäischen und talmudischen Sprachen ernannt und starb 9. Febr. 1873. Von seinen frühern Arbeiten sind zu nennen: "Lehrgebäude der aramäischen Idiome" (Leipz. 1835); "Perlenschnüre aramäischer Gnomen und Lieder" (das. 1836); "Concordantiae Veteris Testamenti hebraicae et chaldaicae" (das. 1837-40); "Die Sprüche der Väter" (das. 1839); "Die israelitische Bibel" (Berl. 1838), gemeinschaftlich mit Zunz und Sachs in Berlin und Arnheim in Glogau aus dem Original übersetzt, u. a. Von 1840 bis 1852 gab er die Zeitschrift "Orient" für jüdische Geschichte und Litteratur heraus. Außerdem erschienen: "Hebräisches und chaldäisches Schulwörterbuch über das Alte Testament" (neueste Ausg., Leipz. 1877); "Die jüdischen Religionsphilosophen des Mittelalters" (das. 1845, 2 Bde.); "Das Buch Jozerot" (das. 1852), als Chrestomathie des schweren Stils der Pijjutim; "Geschichte des Karäertums" (das. 1865) u. a. Seine Hauptwerke aber sind: die "Kultur- und Litteraturgeschichte der Juden in Asien" (Leipz. 1849, Bd. 1); die "Bibliotheca judaica" (das. 1849-63, 3 Bde.), das "Hebräische und chaldäische Handwörterbuch über das Alte Testament" (3. Aufl. von Ryssel, das. 1876, 2 Bde.; ins Engl. übersetzt von Davidson, 5. Aufl., das. 1885) und die "Geschichte der biblischen Litteratur und des jüdisch-hellenistischen Schrifttums" (Leipz. 1867-70, 2 Bde.). Trotz dieser bedeutenden Leistungen hat F. wegen mancher etwas seltsamer Ansichten, namentlich über Sprachvergleichung, wenig Anerkennung gefunden. - Sein Sohn Livius F., geb. 27. Mai 1840, Dozent der Gynäkologie und Pädiatrik an der Universität zu Leipzig, hat sich durch medizinische Schriften auf den genannten Gebieten sowie durch Einführung der animalen Impfmethode in Sachsen verdient gemacht. Auch veröffentlichte er "Drei Märchendichtungen" (Leipz. 1879).

4) Hermann, Forstmann, geb. 29. März 1837 zu Ansbach, besuchte die Forstlehranstalt Aschaffenburg, sodann die Universität München, trat 1858 in den