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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gallikanische Kirche

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Gallikanische Kirche.

geordnet ward. Ludwig XI. hob zwar, um den römischen Stuhl den Ansprüchen des Hauses Anjou auf den Thron von Neapel geneigt zu machen, gleich nach seiner Thronbesteigung die Pragmatische Sanktion seines Vaters wieder auf, und Franz I. opferte in seiner Abhängigkeit von seinem Kanzler Duprat, den nach dem Kardinalshut gelüstete, und in seiner Anhänglichkeit an den römischen Stuhl die wichtigsten Freiheiten der gallikanischen Kirche, indem er (18. Aug. 1516) zu Bologna mit dem Papst ein Konkordat abschloß, worin zwar das durch die Pragmatische Sanktion ausgesprochene Verbot der päpstlichen Reservationen und Anwartschaftserteilungen sowie des Mißbrauchs der Appellation und des Interdikts wiederholt, dafür aber die wichtige Bestimmung, daß der Papst unter dem allgemeinen Konzil stehe, mit Stillschweigen übergangen wurde. Aber nur "auf ausdrücklichsten Befehl des Königs" konnte das Pariser Parlament bewogen werden, die päpstliche Bulle, welche die Pragmatische Sanktion verdammte, zu registrieren (22. März 1518), und nach wie vor blieben die rein gallikanischen Grundsätze der drei großen Konzile zu Pisa, Konstanz und Basel maßgebend für die Gesinnung der Nation und die Stellung des Klerus. Auf dem Konzil von Trient vertrat der Kardinal Guise von Lothringen wieder den Gallikanismus, und von den Beschlüssen des Konzils erkannte Frankreich nur diejenigen an, die seinen eignen Staatsmaximen und Kronprivilegien sowie Kirchengesetzen und Gewohnheiten entsprachen. Damals stellte der Jurist Pithou 83 Artikel zusammen (1594), welche auf die beiden Sätze hinausliefen, daß der Papst im Staate des Königs über das Weltliche nichts zu bestimmen habe, und daß er selbst im Geistlichen nichts verfügen könne, was den geltenden Konzilienbeschlüssen entgegenstehe. Seinen Höhepunkt erreichte aber der Gallikanismus in den vier Propositionen (propositiones s. declarationes cleri gallicani) oder den vier Artikeln der gallikanischen Kirche, welche infolge eines Streits Ludwigs XIV. mit Papst Innocenz XI. über die Besetzung der niedern geistlichen Stellen in einem erledigten Bistum formuliert wurden, und die dahin gingen: 1) Könige und Fürsten sind in weltlichen Dingen der Kirchengewalt nicht unterworfen und können weder direkt noch indirekt von ihr entsetzt, auch können ihre Unterthanen nicht vom Gehorsam gegen sie entbunden werden; 2) der Papst ist den Beschlüssen der allgemeinen Kirchenversammlung unterworfen; 3) seine Macht regulieren die von der ganzen Christenheit angenommenen Kanons und die in Frankreich von alters her gültigen Grundsätze, Gebräuche und Einrichtungen; 4) auch in Sachen des Glaubens ist das Urteil des Papstes nicht unfehlbar und unabänderlich (irreformabile), wenn die Kirche nicht beistimmt. Diese Artikel, von Bossuet redigiert, wurden von einer außerordentlichen Versammlung von 35 Bischöfen und 35 Pfarrern in Paris 19. März 1682 proklamiert, und zu ihnen mußten sich alle Behörden des Reichs feierlichst bekennen. Unter Ludwig XIV. selbst und seinen Nachfolgern ist zwar vieles hier Behauptete wieder preisgegeben worden. Um so weiter schritt aber die Revolution nach der entgegengesetzten Richtung aus. In der Deklaration der Menschenrechte wurde die Freiheit des Glaubens anerkannt, alles Kirchengut für Nationaleigentum erklärt und die Administration des gesamten Kirchenguts den weltlichen Behörden übergeben, wofür der Staat die Erhaltung der Kirche und der Armen übernahm; ja, endlich wurde die Kirche selbst aufgehoben und ein Vernunftkultus eingeführt. Bonaparte als Erster Konsul der Republik stellte zwar die kirchlichen Verhältnisse durch ein mit dem Papst abgeschlossenes Konkordat (15. Juli 1801) wieder her; aber der Friede zwischen dem jungen Frankreich und der Hierarchie konnte von keiner Dauer sein. Vergebens forderte der Papst die Alleinherrschaft seiner Kirche im französischen Kaiserreich, vergebens protestierte er gegen die Verletzung des kanonischen Rechts durch den Code Napoléon; als er sich weigerte, die vom Kaiser ernannten Bischöfe kanonisch einzusetzen, ward er sogar verhaftet, blieb aber gleichwohl den Bitten und Drohungen des Kaisers gegenüber standhaft. Unterstützt durch den Erzbischof von Paris, den Kardinal Maury, erhob der Kaiser die Deklaration von 1682 durch Dekret vom 25. Febr. 1810 abermals zum Reichsgesetz; dagegen gelang es nicht, durch eine Synode der französischen, italienischen und deutschen Bischöfe zu Paris (1811) eine vom Papst unabhängige Reichskirche zu gründen. Nur im Drang der Umstände willigte Pius VII. (25. Jan. 1813) in den Abschluß des Konkordats von Fontainebleau, in welchem sein Recht auf Einsetzung der Bischöfe nicht anerkannt und auch von seiner Restitution in sein weltliches Regiment nichts erwähnt wurde. Auf den Rat seiner Kardinäle trat er daher bald wieder davon zurück. Nach der Restauration vermochten die zurückgekehrten exilierten Priester, mit dem Grafen von Artois und der Herzogin von Angoulême verbündet, den König zu einem Konkordat mit Papst Pius VII. (1817), wodurch das frühere von 1801 aufgehoben und das von 1516 hergestellt wurde. Die öffentliche Meinung wies indes dies "Gespenst der Vorzeit" so entschieden zurück, daß man den betreffenden Gesetzentwurf der Deputiertenkammer nicht vorzulegen wagte; vielmehr erklärten 1824 alle Obern und Professoren der bischöflichen Seminare und 1826 alle Bischöfe feierlich, daß sie an den Satzungen von 1682 festhielten. Die Juliregierung von 1830 regelte die kirchlichen Beziehungen des Papstes zur Staatsgewalt gesetzlich und erklärte die Freiheit aller Konfessionen. Diese Bestimmung wurde in die Charte vom 7. Aug. 1830 aufgenommen. Im Sinn des entschiedensten Liberalismus gründete bald darauf (August 1830) der Abbé Chatel eine französisch-katholische Kirche, welche alle religiösen Richtungen Frankreichs zu umfassen bestimmt war, Auzou eine französisch-evangelische Kirche, welche mehr nur gegen die hierarchische Verfassung gerichtet war. Gegen beide fand sich jedoch die Regierung bewogen, einzuschreiten, und seitdem blieb der spezifisch römisch-katholischen Richtung fast allein das Feld. Trotz der gesetzlichen Verordnungen, wonach geistliche Orden nur unter Zustimmung der Kammern gesetzliche Duldung erhalten sollten, schlichen sich viele solcher Korporationen und unter ihnen auch Jesuiten ein; zwar wurden (1845) auf eine Interpellation von Thiers hin wenigstens die Jesuitenkongregationen aus Frankreich verbannt, aber auch jetzt noch blieben die einzelnen Glieder des Ordens unangefochten. Die Konstitution vom 4. Nov. 1848 gab das Religionsbekenntnis frei und versprach für die Ausübung des Kultus den Staatsschutz, sowie sie auch der Geistlichkeit der anerkannten oder noch anzuerkennenden Kulte Besoldung von seiten des Staats aussetzte. Die Regierung des zweiten Kaiserreichs begünstigte die katholische Kirche insofern, als sie derselben einen größern Einfluß auf den Unterricht gestattete. Doch war die Stellung Napoleons III. zum päpstlichen Stuhl jedenfalls als eine sehr zweideutige zu bezeichnen. Während er z. B. durch die zu Ende des Jahrs 1859 in Paris erschienene Broschüre