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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gebäuderecht; Gebäudeservituten; Gebäudesteuer

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Gebäuderecht - Gebäudesteuer.

einen Geburtsakt ausgestoßen. Doch dies Ereignis ist immerhin selten, man kann nicht darauf rechnen, und wenn diese Neubildungen heftige Blutungen und andre Beschwerden verursachen, so müssen sie herausgeschält werden. Die Operation ist nicht ohne Lebensgefahr, indessen leistet gerade auf diesem Gebiet die neuere Chirurgie an glücklichen Erfolgen oft Staunenswertes, da es gelingt, nicht nur einzelne Abschnitte, sondern die ganze Gebärmutter mit allen Anhängen zu entfernen und so selbst bösartige Krebse bei frühzeitiger Operation radikal zu heilen. Der Krebs der Gebärmutter entwickelt sich fast immer in der Art, daß ohne bekannte Ursache in dem Scheidenteil der Gebärmutter eine harte Stelle auftritt, über welcher ein blumenkohlähnliches, meist schnell an Umfang zunehmendes Gewächs sich entwickelt, welches das Scheidengewölbe ausfüllt. Dieses Gewächs geht regelmäßig in Zerfall und Verschwärung über, wobei eine scheußlich stinkende Jauche aus der Scheide abfließt. Das Geschwür dehnt sich aus, greift in die Tiefe, zerstört den Halsteil der Gebärmutter, bricht nach der Blase oder dem Mastdarm durch und bildet somit eine kurze, aber weite Fistel zwischen Scheidengewölbe und Mastdarm oder jenem und der Harnblase. Kot und Harn gehen dann teilweise durch die Scheide ab, wodurch die Atmosphäre um die unglücklichen Kranken herum nur noch mehr verpestet wird. Auch durch das Bauchfell kann das Krebsgeschwür durchbrechen, dieser Vorgang ist aber fast unmittelbar vom Tod gefolgt. Die Frauen, welche an Krebs der Gebärmutter leiden, magern ab, werden bleich, elend; sie haben oftmals die furchtbarsten Schmerzen auszustehen, und mit der Verschwärung des Krebses sind gewöhnlich Blutungen aus dem Geschwür verbunden. Alle diese Momente beschleunigen den Tod der aufs äußerste erschöpften Kranken, welche auf keine Weise zu retten ist. Die Möglichkeit einer Heilung dieses schrecklichen Übels ist einzig dann vorhanden, wenn die harte, verdächtige Stelle am Scheidenteil der Gebärmutter sehr früh und so entfernt wird, daß durchaus kein Krebskeim an Ort und Stelle zurückbleibt. Durch genial ersonnene Operationsmethoden auf diesem Gebiet haben sich in neuester Zeit besonders Schröder, Freund, Spencer-Wells u. a. verdient gemacht. Vgl. Schröder, Krankheiten der weiblichen Geschlechtsorgane (6. Aufl., Leipz. 1884).

Gebäuderecht, s. Superfizies.

Gebäudeservituten (Servitutes praediorum urbanorum), diejenigen Servituten, welche zu gunsten eines Gebäudes als herrschenden Grundstücks (praedium dominans) an einem benachbarten (dienenden) Grundstück (praedium serviens) bestehen. S. Servituten.

Gebäudesteuer. Die G. tritt in dreifacher Gestalt auf. Dieselbe kann sein eine Ertragssteuer (G. im engern Sinn, Gebäudezinssteuer, Hauszinssteuer), eine Aufwandsteuer (Wohnungssteuer, Wohnsteuer, Mietsteuer, Haussteuer) oder eine Einkommensteuer. Häufig trägt sie einen gemischten Charakter, indem sie sowohl als Ertrags- wie auch als Aufwandsteuer betrachtet werden kann oder je nach der Erhebungsform und der praktischen Gestaltung der Überwälzung bald als Ertrags-, bald als Aufwandsteuer wirkt. Auch können zwei Besteuerungsformen sich gleichzeitig an ein und dasselbe Gebäude anknüpfen, wie die G. des Staats und die Mietsteuer der Gemeinde in Berlin. Als Ertragssteuer soll die G. die Erträge treffen, welche Gebäude abwerfen. Dieselbe gewann ihre heutige Bedeutung infolge des Umstandes, daß eine größere Zahl von Wohnungen vermietet und deswegen auch als echte Ertragsquelle erkannt wurde. Sie hat jedoch nicht allein die wirklich erhobenen Mietzinsen zu treffen, sondern ist auch auf denjenigen zu legen, welcher ein eignes Haus bewohnt, somit die Mietzahlung spart, bez. ein Äquivalent in der Nutzung des Hauses zieht. Als Ertragssteuer nimmt sie auf die Verschuldung keine Rücksicht und belastet auch den nur möglichen Ertrag aus leer stehenden Häusern. In einigen Ländern werden G. und Grundsteuer getrennt bemessen und erhoben, in andern wird das Gebäude mit dem Boden als ein Ganzes durch die G. getroffen, während dagegen die G. in Frankreich mit der Grundsteuer verschmolzen ist, welche von bebauten und nicht bebauten Flächen erhoben wird. Bei Neubauten wird vielfach zeitweilig Steuerfreiheit gewährt. Öffentliche Gebäude sind überall frei. Gewerbliche oder landwirtschaftlich benutzte Räumlichkeiten können entweder durch die G. für sich getroffen werden, oder es läßt sich auch deren Nutzung im Gesamtertrag durch Grund- und Gewerbesteuer belasten. Ob eine gesonderte Besteuerung durch die G. zweckmäßig, ist eine Frage der Ausgestaltung des Steuersystems und der Technik der Durchführung desselben. Die preußische G. (Gesetz vom 21. Mai 1861) trifft die vorzugsweise zum Bewohnen bestimmten Gebäude mit 4 Proz. des Nutzungswerts, dagegen solche, welche ausschließlich oder vorzugsweise dem Gewerbebetrieb dienen, mit 2 Proz.; sie erstreckt sich jedoch nicht auf die reinen Wirtschaftsräume der Landwirtschaft (Stallungen, Scheunen etc.) und auf solche zu gewerblichen Anlagen gehörige Gebäude, welche nur zur Aufbewahrung von Brennmaterialien, Rohstoffen etc. dienen. Ein Teil der französischen Gewerbesteuer wird als proportionale Steuer zu 1 2/3-10 Proz. des Mietwerts der benutzten Räume bemessen.

Als Aufwandsteuer soll die G. den Aufwand treffen, welchen man für persönliche Zwecke durch Bewohnen von Häusern treibt; sie hat als solche die für gewerbliche Zwecke benutzte Räumlichkeit freizulassen. Zu erheben ist sie vom Mieter sowohl als auch von demjenigen, welcher eigne Häuser bewohnt, bez. für persönliche Zwecke überhaupt verwendet. Bei vermieteten Häusern kann die Steuer vom Hausbesitzer in der Absicht erhoben werden, daß derselbe sie auf den Mieter überwälze. Besteht gleichzeitig eine G. als Ertragssteuer, so tritt bei etwaniger Nichtabwälzung Doppelbesteuerung ein. Ebenso wird dann die Steuer beim Bewohnen eigner Häuser als Doppellast empfunden.

Den Charakter der Einkommensteuer nimmt die G. an, wenn der Aufwand, welchen man mit Wohnungen treibt, bei der Besteuerung nur als Kennzeichen für Bemessung des Einkommens dient. In diesem Fall muß, da der Aufwand für Wohnungen vom höhern Einkommen einen geringern Prozentsatz verschluckt als vom niedern, der Steuerfuß ein progressiver sein. Dem entsprechend ist ein Teil der französischen Contribution personnelle-mobilier gestaltet, welche für höhere Mieten ein höheres Steuerprozent ansetzt. Auch die Mietsteuer der Gemeinde Berlin ist eine solche Einkommensteuer. Der Vorschlag Fauchers ("Über Staats- und Kommunalbudgets" in der "Vierteljahrsschrift für Volkswirtschaft" 1863), diese Mietsteuer zur alleinigen Kommunalsteuer in Städten zu machen, da die Miete einen ziemlich genauen Maßstab für das Interesse abgebe, welches man an kommunalen Leistungen habe, ist deswegen nicht gerechtfertigt, weil die Kommunalsteuer keineswegs immer ausschließlich nach diesem Interesse umgelegt werden