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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gebührenäquivalent; Gebundene Rede; Gebundener Verkehr; Gebundene Schreibart; Gebundene Tage; Geburt

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Gebührenäquivalent - Geburt.

deswegen nicht erreichen, weil auch die Gesamtheit von solchen öffentlichen Leistungen Vorteil zieht (z. B. der Bestand der Anstalten für die Rechtspflege und die Handhabung der letztern kommt dem Ganzen, die einzelne Rechtshandlung dem Einzelnen zu gute). Die Grenzen zwischen allgemeinen und Sonderinteressen wären von Fall zu Fall zu ziehen. In der Wirklichkeit übersteigen aber die meisten G. jene Kosten, sie sind vielfach nicht nach der Kostenverschiedenheit der Leistungen, sondern nach der Zahlungsfähigkeit der Pflichtigen abgestuft; dann wird den letztern häufig gar kein Vorteil zugewendet, oder es steht letzterer zur Gebühr in keinem dem Begriff der letztern entsprechenden Verhältnis. Die G. nehmen dann Steuercharakter an, und man spricht demgemäß auch von Steuergebühren oder Gebührensteuern. In neuerer Zeit wird wohl auch (von Schall) es als Merkmal der Gebühr bezeichnet, daß sie an dem Einzelnen Vorteil bringende Amtshandlungen zur Verwirklichung wesentlicher Staatszwecke angeknüpft würden. Doch ist hiermit zur Bestimmung der Grenze zwischen G. und Steuern nichts gewonnen. Ihre Rechtfertigung finden die G. in der Billigkeit, da jeder für von ihm besonders veranlaßte Kosten auch aufkommen soll, dann darin, daß ohne Zahlung häufig zu hohe Anforderungen gestellt würden. Die G. fließen heute meist in die Staatskasse (Fiskusgebühren), zum Teil aber auch, was früher mehr der Fall war, in die Tasche der Funktionäre (Diener gebühren), wie die Sporteln oder "Kosten" für Akte der Gerichtsbarkeit (heute insbesondere die G. der Rechtsanwalte, Notare und Gerichtsvollzieher, vgl. Gerichtskosten) oder die Stolgebühren und Accidenzien der Geistlichkeit. Auch werden die Vergütungen, welche Zeugen und Sachverständige beziehen, und welche für das Deutsche Reich durch die Gebührenordnung für Zeugen etc. vom 30. Juni 1878 geregelt sind, G. genannt. Die Gebührensätze sind teils feste, für alle Fälle gleiche (so bei dem Fixstempel), teils veränderliche, wie die Rahmengebühren (das Gesetz stellt Maximum und Minimum fest und überläßt die nähere Bestimmung der G. dem Ermessen der Behörden) und die Klassen- und Prozentualgebühren (z. B. bei dem Klassen-, Dimensions-Wertstempel). Pauschgebühren werden in Einem Satz für eine Gesamtheit von Handlungen bemessen, während die Einzelgebühren spezifiziert berechnet werden. Die Erhebung der G. kann erfolgen in Form von Beiträgen durch die Interessenten (Pauschalierung, Abfindung) oder in Anknüpfung an die einzelnen Vorkommnisse, bei welchen Gebührenpflicht eintritt. In letzterm Fall kann die Gebühr direkt durch die Behörde bemessen und eingezogen werden. Diese direkte Einziehung ist besonders am Platz, wenn der gebührenpflichtige Akt ohnedies vor die Behörde kommt und der Gebührentarif sehr verwickelt ist. Sie erleichtert dann die Kontrolle und schützt gegen Irrtum und Hinterziehung. Hierbei kann auch die Stempelung in Anwendung kommen mit Bemessung, Erhebung und Kontrolle durch verschiedene Behörden (Stempelfiskale als besondere Kontrollbehörden nach dem preußischen Stempelgesetz von 1822). Der Stempel ist vorzüglich anwendbar bei Leistungen, denen eine Schriftlichkeit zu Grunde liegt, die der Zahlungspflichtige überreicht oder empfängt. Er empfiehlt sich aber auch in Form aufzuklebender Marken, welche mittels Durchstreichens zu kassieren sind, oder von Streifbändern (Banderollen), welche beim Gebrauch zerrissen werden, bei Akten, die nicht vor die Behörde kommen. In diesem Fall ist die Erhebung einfach und bequem für die Behörde, bequem auch für die Pflichtigen, wenn sie viele Zahlungen durch eine einzige (Ankauf von Marken) erledigen können. Allerdings darf dann der Gebührentarif nicht verwickelt, die Gebühr nicht zu hoch sein, wenn Irrtum und Hinterziehung möglichst vermieden werden sollen. Außerdem dienen Kontrolle und Strafe als Mittel, um den Eingang der Gebühr zu sichern. Inder Praxis werden G. bei allen möglichen Vorkommnissen erhoben, so im Gebiet der Rechtspflege (der Kriminalrechtspflege, der streitigen Zivilgerichtsbarkeit wie der freiwilligen Rechtspflege) bei allen Handlungen und Ereignissen, welche den Einzelnen mit dem Richter in Berührung bringen, ebenso im Gebiet der innern Verwaltung (Erteilung von Legitimationspapieren, Attesten, Patenten, Konzessionen, Beglaubigungen, Zahlungen für Benutzung von Staatsanstalten, wie Schulen [Schulgeld], Verkehrs-, Heilanstalten etc., Taxen für Anstellung und Beförderung, für Erteilung von Würden und Auszeichnungen), endlich im Gebiet der Finanz- und der Militärverwaltung. Überhaupt ist die Praxis in der Aufspürung von für Gebührenerhebung geeigneten Fällen sehr findig gewesen. Nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 352) wird die wissentliche Erhebung von G., welche überhaupt nicht oder nur in einem geringern Betrag geschuldet wurden, mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft und, wenn die widerrechtliche Erhebung solcher G. angeblich zu einer öffentlichen Kasse erfolgte, die G. aber ganz oder zum Teil nicht zur Kasse gebracht wurden, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und nicht unter drei Monaten (§ 353).

Als Einnahmen aus Stempel und G. wurden in den Jahren 1881-83 aufgeführt:

Mill. Mk.

Deutschland im ganzen 124

Frankreich 645

Großbritannien 255

Italien 124

Österreich 98

Ungarn 45

Rußland 73

Gebührenäquivalent nennt man die in einigen Ländern (Bayern, Österreich, Frankreich) jährlich oder periodisch vom Besitzer der Toten Hand erhobene besondere Steuer, welche als Äquivalent der von andern Steuerpflichtigen gezahlten Erbschaftssteuer oder auch der vom Verkehr unter Lebenden entrichteten Steuern (besonders beim Übergang des Immobiliarbesitzes) dient.

Gebundene Rede, Bezeichnung der verifizierten Ausdrucksweise, insofern dieselbe an bestimmte Regeln des Rhythmus und des Metrums gebunden ist, im Gegensatz zu der prosaischen oder ungebundenen Rede, welche sich bloß an die logischen und grammatischen Regeln zu halten hat.

Gebundener Verkehr, s. Freier Verkehr.

Gebundene Schreibart, s. v. w. gebundene Rede; in der Musik (gebundener Stil) s. v. w. strenger Stil, s. Stil.

Gebundene Tage (gebannte oder gebannene Tage), in der frühern Rechtssprache die Feiertage, an welchen kein Gericht gehalten wurde.

Geburt, die Austreibung der Frucht mit den ihr zugehörigen Teilen aus dem Mutterleib. Beim Menschen ist die G. mit Rücksicht auf die Zeit, in welcher sie stattfindet, eine Fehlgeburt (s. d.), wenn sie in den ersten 4 Monaten der Schwangerschaft erfolgt; eine unzeitige, wenn sie von da bis zu Ende des 7. Monats, wo erst die Lebensfähigkeit des Kindes beginnt, eintritt; eine frühzeitige, wenn sie von da an bis vor Ablauf des 10. Mondes oder 9. Kalender-^[folgende Seite]