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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Geistesstörung; Geistestaufe; Geistige Getränke; Geistiges Eigentum; Geïstik; Geistinger; Geistlich; Geistliche

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Geistesstörung - Geistliche.

Synostosis) der Schädelknochen untereinander; denn das Wachstum der Schädelknochen hört auf, sobald sie miteinander verschmolzen sind. In den Bereich der angebornen G. gehört auch der endemische Blödsinn oder der Kretinismus. Die sekundäre G. ist ein Folgezustand sehr verschiedenartiger Gehirnkrankheiten, welche meist dem mittlern Lebensalter angehören und sämtlich mit mehr oder weniger ausgedehnter Zerstörung und Entartung der Hirnsubstanz verbunden sind. Der Gehirnschwund (s. d.) nach Entzündungsprozessen des Hirns und seiner Häute, Kopfverletzungen, Gehirnerweichung, Vereiterung und Verhärtung des Gehirns, die Epilepsie etc. sind Zustände, welche in ihrem Ausgang zu völliger Vernichtung aller höhern Seelenthätigkeiten, d. h. zum "terminalen Blödsinn", führen. Die senile G. (Greisenschwachsinn) kommt im höhern Lebensalter vor und ist in ihren stärkern Graden wohl stets auf den im Greisenalter so gewöhnlichen Schwund des Gehirns zurückzuführen. Jede der genannten Formen von G. kann alle Grade bis zum vollendetsten Blödsinn durchlaufen. - Die G. ist sehr häufig mit Geistesverwirrung, mit Verrücktheit, verbunden, was am häufigsten bei der sekundären G. als der Nachkrankheit des Wahnsinns, aber auch zuweilen bei der primitiven und dem Greisenblödsinn beobachtet wird. Von den leiblichen Abnormitäten, welche die G. zu begleiten pflegen, sind die hervorstechendsten und konstantesten: die Unempfindlichkeit des peripherischen Nervensystems, namentlich auch der Eingeweidenerven (daher Gefräßigkeit ohne Heißhunger), Schwächung oder Aufhebung der Empfindung, Laßheit der Haltung, Unbehilflichkeit der Bewegungen bis zur vollkommenen Lähmung (der Extremitäten, der Sprachwerkzeuge, der Schließmuskeln) etc. - Die Prognose der G. ist bis auf seltenere Fälle vorübergehender Demenz (transitorischer Blödsinn) im allgemeinen höchst ungünstig: die erworbene G. wird nie geheilt, denn sie ist das Symptom von pathologischen Gehirnzuständen, welche unheilbar sind und sogar das Leben bedrohen können; selbst die mit primärer, angeborner G. behafteten Individuen erreichen in der Regel kein hohes Alter. Bei den niedern Graden der G. der Kinder haben konsequente Erziehungs- und Bildungsversuche zuweilen einen gewissen Erfolg, welcher jedoch nur selten den gehegten Erwartungen entsprechen wird.

In rechtlicher Hinsicht wird die G. ebensowohl in Beziehung auf Disposition- wie auf Zurechnungsfähigkeit Gegenstand der Beurteilung. Die Frage ist in diesen Fällen entweder: ob das Individuum mit hinreichenden intellektuellen Kräften begabt ist oder sein wird, um vor dem Gesetz gültige bürgerliche Handlungen zu vollziehen, oder: ob es mit hinreichenden intellektuellen Kräften begabt war, um gewisse gesetzwidrige Handlungen vermeiden zu können. So häufig auch diese Frage verhandelt werden muß, so fehlt es doch an bestimmten Regeln, welche bei ihrer Behandlung zur Richtschnur dienen könnten.

Geistesstörung, s. Geisteskrankheiten.

Geistestaufe (lat. Baptismus flaminis) heißt in der scholastischen Theologie der innere Vorgang, welcher in Fällen, wo, wie beim Schächer am Kreuz, die Wassertaufe aus äußern Gründen nicht eintreten kann, die Wirkungen derselben in sich aufnimmt, wie denn auch nach den Tridentiner Beschlüssen unter Umständen Wunsch und Gelübde die äußere Taufe ersetzen.

Geistige Getränke, Flüssigkeiten verschiedener Art, welche als Genußmittel benutzt werden und als wesentlichen Bestandteil Alkohol enthalten, namentlich also Wein, Bier und Branntwein. Die Wirkung dieser Getränke auf den Organismus ist hauptsächlich auf den Alkoholgehalt zurückzuführen, wird aber häufig durch andre Bestandteile, wie ätherische Öle, Harze, Bitterstoffe, Äther, fremde Alkohole etc., in verschiedenster Weise modifiziert. Vgl. die Spezialartikel.

Geistiges Eigentum (litterarisches Eigentum), der Inbegriff derjenigen Befugnisse, welche dem Urheber eines Geistesprodukts in Ansehung des letztern zustehen. Da man unter Eigentum im juristischen Sinn die totale rechtliche Herrschaft über eine körperliche Sache versteht, während bei den Rechten des Urhebers auf seine Geistesschöpfung, z. B. auf eine Dichtung, eine Komposition, hiervon nicht die Rede sein kann, so ist diese Bezeichnung eine unrichtige, weshalb sie jetzt durch den Ausdruck Urheberrecht (s. d.) ersetzt zu werden pflegt.

Geïstik (v. griech. Gäa, "Erde"), s. v. w. Epirographie.

Geistinger, Marie, Schauspielerin, geb. 26. Juli 1828 zu Graz, gehört seit 1844 dem Theater an und genoß stets des wohlverdienten Rufs einer vorzüglichen Gesangssoubrette. Als solche trat sie seit 1852 in Wien, Berlin, Hamburg und Riga als engagiertes Mitglied und gelegentlich vieler Gastspiele mit großem Erfolg auf, bis sie sich 1865 in Wien am Strampfer-Theater, das sie von 1869 bis 1875 mit Steiner leitete, der Operette zuwandte und in diesem neuen Fach bald als "Königin aller Operettensängerinnen" gefeiert wurde. Ihrer Schönen Helena und Großherzogin von Gerolstein verdankt sie ihren heutigen Ruhm, der sie jedoch nicht hinderte, sich nachher unerwartet dem recitierenden Drama zuzuwenden und auf zahlreichen Gastspieltouren ihre unbestrittene Begabung für dieses Fach zu beweisen. Von 1877 bis 1880 Mitglied des Leipziger Stadttheaters, unternahm sie Ende 1880 eine Gastspielreise nach Amerika, die ihr große Erfolge brachte, und trat auch nach ihrer Rückkehr nach Deutschland nur in Gastspielen auf. Ihre 1877 mit dem Schauspieler August Müller-Kormann in Bremen eingegangene Ehe wurde bald wieder gelöst.

Geistlich unterscheidet sich dem Sinne nach von geistig dadurch, daß man dabei gewöhnlich an ein durch die Religion geheiligtes Verhältnis denkt. Darum heißen namentlich die Diener der Kirche Geistliche (s. Klerus) und ihre Gesamtheit Geistlichkeit (s. d.). Geistliche Dinge aber nennt man solche Dinge, welche nicht nur mit der Geistlichkeit, sondern zur Religion und Kirche überhaupt in einer Beziehung stehen. In diesem Sinn redet man von geistlichen Ämtern, Benefizien, Besoldungen, Kollegien, Gebäuden, Gerichten, Gütern, Trachten etc.

Geistliche. Alle christlichen Kirchenparteien, ausgenommen die Wiedertäufer, Quäker und Darbysten (s. d.), stimmen darin überein, daß die Kirche, um ihre Thätigkeiten zum Besten der Kirchenglieder entfalten zu können, besonderer, aus der Gesamtheit der Christen ausgewählter Organe (ministri ecclesiae) oder eines geordneten geistlichen Standes bedürfe. Bedeutende Differenzen bestehen freilich zwischen der katholischen und der protestantischen Anschauung hinsichtlich der Bedeutung des geistlichen Amtes, des Verhältnisses der geistlichen Amtsträger zu den übrigen Christen sowie der Rechte und Pflichten der erstern. Nach katholischer Lehre ist der geistliche Stand der von Christus eingesetzte, durch eine in ununterbrochener Erbfolge erteilte Weihe mit eigentümlicher Gnadengabe ausgerüstete Stand zur aus-^[folgende Seite]