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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gemeine Figuren; Gemeiner; Gemeiner Pfennig; Gemeines Recht; Gemeines Strafrecht; Gemeingefährliche Handlungen

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Gemeine Figuren - Gemeingefährliche Handlungen.

Schweden, Italien, Belgien, den Niederlanden. In Rußland steht der Staatsregierung keine Einwirkung auf die Benutzung der G. zu. Vergleicht man die wirtschaftlichen Zustände der G. und das Maß ihrer geordneten Benutzung in den einzelnen Ländern, so ergibt sich, daß der gänzlichen Freiheit in der Benutzung der G. in der Regel eine sehr extensive Bewirtschaftung, ja in vielen Fällen (Spanien, Griechenland, Italien) eine rasch fortschreitende Zerstörung derselben gegenübersteht. Ohne einen direkten und absoluten kausalen Zusammenhang zwischen beiden Thatsachen zu behaupten, kann man es doch als feststehend betrachten, daß der eingangs formulierte staatsrechtliche Grundsatz für diejenigen Kulturstufen, auf welchen die meisten europäischen Länder stehen, ein vollberechtigter ist. Vgl. Schutzwaldungen.

Gemeine Figuren heißen in der Heraldik solche Figuren, die entweder natürliche, d. h. einem Gegenstand des Himmels und Naturreichs nachgebildet, oder erfundene Phantasietiere, oder Erzeugnisse der menschlichen Kunst- und Handfertigkeit sind.

Gemeiner, Soldat ohne Charge, der übrigens seiner Truppengattung nach noch eine besondere Benennung führt, wie Grenadier, Füsilier, Jäger, Husar, Kanonier etc. Bei den Landsknechten hieß jeder, der nicht einen Befehlshabergrad hatte, ursprünglich gemeiner Knecht; Gemeinwebel, je zwei für jede Kompanie monatlich durch Stimmenmehrheit gewählt, leisteten etwa den Dienst des Furiers oder des Feldwebels (s. d.), waren Mittelspersonen in Beschwerdefällen zwischen dem Hauptmann und den Landsknechten.

Gemeiner Pfennig, eine Reichssteuer, welche im Lauf des 15. Jahrh. wiederholt erhoben wurde, um die Mittel zum Kriege gegen die Hussiten und später zur Abwehr der Türken zu schaffen. Ihre Einziehung stieß aber überall auf so große Schwierigkeiten, daß sie 1505 ausdrücklich aufgehoben wurde. Vgl. Gothein, Der gemeine Pfennig auf dem Reichstag von Worms (Bresl. 1878).

Gemeines Recht, im Gegensatz zum partikulären Recht (Landrecht) dasjenige Recht, welches in ganz Deutschland, d. h. in jedem einzelnen zum vormaligen Deutschen Reich und später zu dem Deutschen Bund gehörigen Staat, so lange gilt, als nicht durch das Partikularrecht abweichende Bestimmungen eingeführt sind, daher das Rechtssprichwort: Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht gemein Recht. Zur Zeit des "römischen Reichs deutscher Nation" stand nämlich jeder Deutsche, der nicht selbst Landesherr (reichsunmittelbar) war, in einem doppelten Unterthanenverband: er war Unterthan des Kaisers, dem die höchste Staatsgewalt über ganz Deutschland zustand, und zugleich auch Unterthan desjenigen Landesherrn, in dessen Territorium er wohnte. Dasjenige Recht nun, welches von jener über ganz Deutschland sich erstreckenden Staatsgewalt ausging und für alle Deutschen verbindlich war, oder welches diesem gleichstand, hieß g. R. Mit der Auflösung der Reichsverfassung (1806) ging zwar auch das Organ des gemeinen Rechts unter, da die deutschen Landesherren keiner höhern Staatsgewalt mehr unterworfen waren; dessenungeachtet aber bestand es seinem Inhalt nach fort vermöge des Grundsatzes, daß Verfassungsveränderungen an sich in keinem Staat auf die Fortdauer des auf verfassungsmäßige Weise begründeten objektiven Rechts von Einfluß sein können. In mehreren Staaten hat man allerdings seit Ende des vorigen Jahrhunderts auf dem Gebiet des Privatrechts an Stelle des gemeinen Rechts durch Gesetzbücher eine formell vollkommen neue Grundlage gewonnen, so für Preußen durch das preußische Landrecht 1794; ferner für einen großen Teil der Rheinlande und Baden durch das französische bürgerliche Gesetzbuch Napoleons I.; sodann für die gesamten deutschen Erbländer der österreichischen Monarchie durch das österreichische bürgerliche Gesetzbuch von 1811; endlich für das Königreich Sachsen durch das bürgerliche Gesetzbuch von 1863, welches mit 1. März 1865 in Wirksamkeit trat. Dadurch schied sich Deutschland in die Gebiete des gemeinen und des kodifizierten Rechts. Die wissenschaftliche Bedeutung des gemeinen Rechts besteht aber ungeachtet aller Gesetzbücher unverringert fort. Vgl. K. G. v. Wächter: Gemeines Recht Deutschlands (Leipz. 1844). Die Quellen des gemeinen Rechts sind teils fremde, teils einheimische. Die fremden sind dreifachen Ursprungs: römischen, kanonischen und langobardischen. Die römischen sind die hauptsächlichsten und bestehen in den im heutigen Corpus juris civilis enthaltenen vier Arbeiten des Kaisers Justinian: Institutionen, Pandekten, Kodex und Novellen, soweit sie glossiert sind. Die kanonischen sind das Decretum Gratiani, die Dekretalen Gregors IX., der Liber sextus Decretalium von Bonifacius VIII. und die Klementinen von Clemens V. Die langobardischen sind die Libri Feudorum. Die Rezeption dieser fremden Rechtsquellen als g. R. geschah nicht durch ein bestimmtes Gesetz, sondern durch die Macht einer stillschweigenden Überzeugung. Die einheimischen sind teils geschriebenes, teils Gewohnheitsrecht. Zu dem erstern gehören die Reichsgesetze und die Bundesgesetze, namentlich die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 und die Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820. Nach Auflösung des Deutschen Bundes (1866) trat die Entwickelung des gemeinen Rechts in ein neues Stadium durch den Norddeutschen Bund und das neue Deutsche Reich, insofern wir dadurch wiederum eine gemeinrechtliche Gesetzgebungsgewalt gewonnen haben, welche für die deutsche Rechtseinheit die reichsten Früchte getragen hat. Diese sind, außer vielen Spezialgesetzen, die Einführung der allgemeinen Wechselordnung und des Handelsgesetzbuchs als Bundes- (Reichs-) Gesetze, die Schöpfung eines höchsten Reichsgerichts und einer gemeinsamen deutschen Justizorganisation, das Strafgesetzbuch und das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich, die deutschen Justizgesetze, die Gewerbeordnung etc. Vgl. Deutsches Recht.

Gemeines Strafrecht, s. Strafrecht.

Gemeingefährliche Handlungen (gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen), solche Handlungen, welche mit Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum einer unbestimmten Anzahl von Personen verbunden sind. Das deutsche Strafgesetzbuch (Abschn. 27) zählt hierzu: Brandstiftung, Überschwemmung; Gefährdung von Eisenbahnen, Telegraphen, Wasserbauten, Wegen, Schiffahrt, Schiffahrtszeichen, Brunnen etc.; Verletzung der Absperrungsmaßregeln und Einfuhrverbote, welche der Verbreitung ansteckender Krankheiten und Viehseuchen vorzubeugen bestimmt sind; schuldhaftes, andre gefährdendes Zuwiderhandeln gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst bei Ausführung eines Baues; vorsätzlichen oder fahrlässigen Bruch von Lieferungsverträgen, welche mit Bezug auf Gefahren, wie Kriegs- oder Notstandsereignisse, mit Behörden abgeschlossen worden sind (vgl.: § 306-331). Auch die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879 über die Delikte in Ansehung von Nahrungs-^[ERGÄNZUNGSSTRICH!]