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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gesetz

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Gesetz.

Die positiven Gesetze oder Gesetze schlechthin pflegen im Anfang der Rechtsentwickelung in gebietender Form ausgesprochen zu werden, wie die Gebote des mosaischen Gesetzes. Später tritt an deren Stelle die Aufstellung von Rechtssätzen; in der Sache selbst bleiben aber die Gesetze immer Vorschriften für das Handeln, die teils durch unmittelbaren Zwang, teils aber dadurch, daß an die Übertretung Folgen geknüpft sind, welche deren Wirkung wieder ausgleichen, zur Geltung gebracht werden. Diese Folgen sind zum Teil ausdrücklich angegeben (lex perfecta); wenn dies aber nicht geschehen ist, so versteht es sich von selbst, daß die zuwiderlaufende Handlung im Rechtssinn nichtig, d. h. ohne die dem G. entgegenstehende Rechtswirksamkeit ist, die damit beabsichtigt war. Während aber manche Gesetze unabweisliche Befolgung verlangen, gestatten andre den Beteiligten, ihre Rechtsverhältnisse in einer abweichenden Weise zu ordnen, oder stellen überhaupt nur für den Fall Vorschriften auf, daß die Beteiligten selbst Anordnung zu treffen unterlassen haben (sogen. Dispositivgesetze, von denen manche die letztern als hypothetische unterscheiden wollen), z. B. eine Erbfolgeordnung für den Fall, daß der Erblasser über den Nachlaß nicht verfügt haben sollte.

Die Gesetze können sich entweder mit den öffentlichen Verhältnissen oder mit denen der Privaten (Zivilgesetze) beschäftigen und in jenem Fall entweder die Kirche (Kirchengesetze) oder den Staat betreffen. Die letztern beziehen sich teils auf die Art und die Bildung der Staatsgewalt und auf die dieser und den Staatsbürgern gegeneinander im allgemeinen zustehenden Rechte (Staatsgrundgesetze, Verfassungsgesetze, deren Erlaß und Aufhebung wegen ihrer Wichtigkeit oft an besondere Erfordernisse geknüpft ist), teils auf die verschiedenartige Thätigkeit der erstern (Verwaltungs-, Polizeigesetze), auf die hierzu erforderlichen Behörden (Organisationsgesetze) und auf die von den Bürgern deshalb aufzubringenden Mittel (Finanz-, Militärgesetze). Unter den Zivilgesetzen kann man gleichfalls nach ihren Gegenständen Unterschiede machen, z. B. Hypotheken-, Aktiengesetze u. dgl. Auf der Grenze zwischen den öffentlichen und den Zivilgesetzen liegen die Strafgesetze, in welchen der Staat zum Schutz seiner selbst und der Privaten gewisse Handlungen mit besondern Nachteilen zu belegen droht, und die Prozeßgesetze, in welchen er anordnet, wie seine Rechtshilfe anzugehen und zu gewähren sei. Völkerrechtliche Verhältnisse werden in Form von Staatsverträgen erledigt, die aber ebenfalls Gesetzeskraft erlangen und ebendarum vielfach zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Stände bedürfen.

Nach dem Inhalt sind allgemeine Gesetze (leges générales), welche allgemeine Regeln für alle Fälle überhaupt oder doch für die eines gewissen Rechtsteils aufstellen, von den speziellen (l. speciales) zu unterscheiden, welche nähere Bestimmungen für bestimmte Personen (z. B. Ermächtigung, die Zwangsabtretung zu verlangen, Papiere auf den Inhaber auszugeben) oder für bestimmte Sachen enthalten, eine insofern nicht unwichtige Unterscheidung, als gelehrt wird, daß mit der Aufhebung des generellen Gesetzes nicht auch die des speziellen erfolge. Nach Art der Vorschrift kann man gemeine (l. communes) und besondere Gesetze (l. singulares) unterscheiden, je nachdem die darin aufgestellten Regeln mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen übereinstimmen oder besonderer Rücksichten halber von denselben abweichen, wie z. B. die Steuerfreiheit neuerbauter Häuser zur Beförderung des Baues, die Gesetze über die Formen der Verbürgung der Frauen wegen der angenommenen Leichtgläubigkeit derselben eingeführt sind. Ausnahmegesetze nennt man insbesondere solche, die zur Unterdrückung von politischen Bewegungen bestimmt sind, z. B. das deutsche Sozialistengesetz. Je nachdem ein G. einen einzelnen Gegenstand behandelt oder ein ganzes Rechtsgebiet in umfassender Weise ordnet, spricht man von Einzelgesetzen und von Gesetzbüchern, z. B. Straf-, Handelsgesetzbuch, Strafprozeß-, Zivilprozeß-, Wechselordnung etc. Die Gültigkeit des Gesetzes beschränkt sich auf das Gebiet des Staats, von dem es erlassen wurde, oder auch nur auf einzelne Teile desselben, daher man dem Landesrecht die Provinzial-, Stadtgesetze etc. als partikuläre Gesetze entgegenstellt, womit aber auch im Gegensatz zum gemeinen Rechte, dem man Gültigkeit für ganz Deutschland beimißt, und zur Reichsgesetzgebung (s. d.) die Gesetze der einzelnen deutschen Staaten bezeichnet werden. Das G. ergreift, insofern nicht etwa die Exterritorialität (s. d.) oder ein Ausnahmegesetz (Privilegien) eine Ausnahme begründet, alle in seinem Geltungsgebiet befindlichen Personen und vorkommenden Handlungen. Wenn solche Personen und Handlungen in dem Geltungsgebiet eines andern Gesetzes zur richterlichen Beurteilung kommen, so entsteht die Frage, welches G. anzuwenden sei (s. Kollision der Gesetze).

Seinem Ursprung nach kann man von dem einheimischen G. die rezipierten, einem fremden Volk entlehnten, unterscheiden. Die Entstehung eines Gesetzes erfordert die verfassungsmäßige Beschlußfassung der dazu berufenen Personen und die Publikation. Das Gesetzgebungsrecht ist ein Ausfluß der Staatsgewalt, welches in konstitutionellen Staaten nicht durch die Regierung allein, sondern von dieser unter Mitwirkung der Volksvertretung ausgeübt wird. Ohne deren Zustimmung kann der Regent nur Verordnungen zu Ausführung der Gesetze, also Anordnungen von beschränkterer Bedeutung erlassen. Die Publikation erfolgt heutzutage in gedruckten Gesetzsammlungen, und das Vorgeben, man habe die Bestimmungen eines Gesetzes nicht gekannt, schützt in der Regel nicht gegen die Folgen der Nichtbeachtung, da es Pflicht eines jeden Staatsbürgers ist, sich um das Dasein der Gesetze und ihre Bestimmungen zu bekümmern. Oft wird jedoch in dem G. selbst festgesetzt, daß es erst mit einem spätern Zeitpunkt als dem der Publikation in Kraft treten solle (vacatio legis), und es werden dann häufig besondere gesetzliche Bestimmungen für den Zeitraum zwischen der Publikation und dem Tag, mit welchem das neue G. in Kraft treten soll, gegeben. Solche sowie diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche ein neues G. für Fälle gibt, die sich noch unter der Herrschaft des alten Gesetzes zugetragen haben, aber bei Publikation des neuen Gesetzes noch nicht entschieden sind, nennt man transitorische Gesetze. Für den Fall, daß in dem G. selbst ein besonderer Anfangstermin für seine rechtsverbindliche Kraft nicht bezeichnet ist, beginnt die letztere gewöhnlich mit einem bestimmten Tag nach dem Ablauf desjenigen Tags, an welchem das betreffende Stück der Gesetzsammlung ausgegeben wurde. Für die deutschen Reichsgesetze z. B. ist dies der 14. Tag nach der Ausgabe in Berlin. Übrigens ist es ein aus der Natur der Sache folgender, von der Wirksamkeit des Gesetzes und dem Vertrauen auf dasselbe geforderter Satz, daß die Gesetze keine rückwirkende Kraft haben, d. h. nur auf Fälle, welche sich nach dem Zeitpunkt, mit dem sie in Kraft treten, zu-^[folgende Seite]