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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gewalt der Schlüssel; Gewältigen; Gewaltthätigkeit

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Gewalt der Schlüssel - Gewaltthätigkeit.

burg besteht neben der gemeinrechtlichen Haftpflicht die Anordnung, daß, wenn einzelne erhebliche Fehler (Hauptmängel) sich innerhalb der gesetzlich festgestellten Fristen hervorthun, bis zum Beweis des Gegenteils angenommen werden soll, daß diese Fehler schon vor der Übergabe bestanden haben. Die in den letzten 30 Jahren erlassenen Währschaftsgesetze für das Großherzogtum Hessen, für Kurhessen, Nassau, Frankfurt a. M., Königreich Sachsen, Bayern, Württemberg und Baden sowie das in Elsaß-Lothringen geltende französische Gesetz von 1838 beschränken die kraft des Gesetzes zu leistende Gewähr auf die Hauptmängel, für die besondere, aber in den einzelnen Gesetzen verschieden bemessene Gewährszeiten festgestellt sind. Die österreichischen, preußischen, königlich sächsischen, großherzoglich hessischen und waldeckischen Gesetzbestimmungen vermuten für alle Krankheiten und Fehler der Tiere, die innerhalb 24 Stunden nach der Übergabe hervortreten und zum Tod führen, daß sie schon vorher bestanden haben. Die Verjährungszeit beträgt nach dem gemeinen Recht sechs Monate nach dem Kauf, nach preußischem Landrecht drei, resp. sechs Monate, nach rheinischem Recht 42 Tage nach der Übergabe. In den süddeutschen Gesetzen richtet sich die Verjährung nach der Gewährszeit der Hauptmängel. Die letztgedachten Gesetze gestatten, mit Ausnahme der an Schlachttieren gefundenen Mängel, nur die Klage auf Aufhebung des Vertrags, während in den norddeutschen Staaten und Österreich der Käufer zwischen der Wandlungs- und Minderwertsklage die Wahl hat. Streitigkeiten über Viehmängel gehören nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 23) stets vor die Amtsgerichte. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht der wichtigsten Bestimmungen hinsichtlich der Gewährs- oder Handlungszeit (in Tagen) bei den verschiedenen Tieren und Krankheiten:

Staaten Pferde +) Rindvieh Schafe Schweine

Schwarzer Star Rotz Wurm Dämpfigkeit Dummkoller Fallende Sucht Periodische Augenentzündung Räude Koppen Stätigkeit Perlsucht Gebärmutter- und Scheidenvorfall ^{n} Lungenschwindsucht bzw. Lungensucht Fallende Sucht Lungenseuche Räude Räude Fäule (Anbruch) Pocken Finnen

1) Baden 8 14 14 14 21 28 40 - 8 ^{i} - 28 8 14 28 - - 14 14 - 28

2) Bayern 8 14 14 14 ^{h} 21 40 40 - 8 - 28 14 14 40 40 - 14 14 - 8

3) Elsaß-Lothringen - 9 9 9 9 30 30 - 9 ^{m} - - 9 9 9 - - - - 9 -

4) Hessen 8 14 14 14 ^{b} 28 28 28 - 8 d 14 28 8 14 ^{e} 28 - - - 28 ^{k} 8 8

5) Preußen: Gebiet des Landrechts 28 14 - 28 28 - 28 14 - 4 8 - - - - - - - 8 8

6) " Prov. Hannover, Lüneburg - 90 - 90 90 - 90 - - - - - - - - - - - - -

7) " " " Hildesheim - 84 - 84 84 - 84 - - - - - - - - - - - - -

8) " ehem. Kurfürstent. Hessen 8 14 ^{a} 14 14 ^{b} 21 ^{c} 28 42 - 8 ^{d} 5 28 8 14 ^{e} 28 42 - 14 42 8 28

9) " " Herzogtum Nassau - 29 - 29 29 ^{g} 29 - - - - - - - 29 - - 29 ^{o} - - -

10) Königreich Sachsen 15 15 ^{a} 15 15 ^{b} 15 - 50 15 - 5 50 - 30 ^{f} - 30 15 15 30 ^{l} 10 30

11) Württemberg 8 14 14 14 21 28 40 - 8 ^{i} - 28 8 14 28 - - 14 14 - 28

12) Österreich 30 15 ^{a} 30 15 30 - 30 - - 30 30 - - - - - 8 60 8 8

Anmerkungen. Zu 2) Außerdem bösartige Klauenseuche der Schafe 14 Tage. - 3) Auch ist Gewähr zu leisten auf 9 Tage bei Pferden für veraltete Brustleiden, veralteten Pfeiferdampf, intermittierenden Leistenbruch, für periodisches Hinken, von veralteten Krankheiten herrührend; beim Rindvieh für die Folgen nicht abgegangener Nachgeburt. Milzbrand bedingt nur Rückgabe, wenn der Verlust innerhalb der Gewährszeit erwiesen ist, den 15. Teil der gekauften Tiere beträgt und die Herde das Zeichen des Verkäufers an sich trägt. Dies Zeichen ist auch für die Gewähr bei Pocken erforderlich, wenn infolge der Erkrankung eines Tiers die ganze Herde zurückgegeben werden soll. - 9) Ferner bei Rindvieh: a) Darmfäule, Durchfall, Dünnmeister, b) Spritzer, Säbler, c) Umgänger, 29 Tage. Bei Schafen: Umgänger, Wasserkopf, Seitenfaller, 14 Tage. - 10) Außerdem bei Schweinen: Lungentuberkeln und Lungenkrankheit, 30 Tage. - +) In Bayern, Elsaß-Lothringen, Sachsen auch bei Eseln und Maultieren, in Österreich bei Pferden und Lasttieren.

^{a} Auch verdächtige Druse; ^{b} auch pfeifender Dampf; ^{c} stiller und rasender Koller; ^{d} Koppen irgend welcher Art; ^{e} tuberkulöse Lungenschwindsucht; ^{f} Lungen- und Lebertuberkeln oder Lungen- und Leberfäule; ^{g} Koller jeder Art; ^{h} gleichviel, ob die Dämpfigkeit in oder außer der Brusthöhle oder im Herzen ihren Sitz hat; ^{i} ohne Abnutzung der Zähne; ^{k} Egelwürmerseuche; ^{l} Lungen- und Egelwürmerkrankheit; ^{m} Luftkoppen; ^{n} sofern der Vorfall nicht unmittelbar nach einem Gebären vorkommt, bez. nach dem letzten beim Verkäufer erfolgten Gebären; ^{o} an Orten, wo Rindvieh gehalten wird.

Redhibitionsklagen werden nach gemeinem Recht entschieden, d. h. Kläger muß beweisen, daß der angeklagte Fehler schon zur Zeit des Kaufs vorhanden gewesen ist: in Mecklenburg, Oldenburg, Schleswig-Holstein, Regierungsbezirk Stralsund, den rechtsrheinischen Kreisen der Rheinprovinz und denjenigen Teilen von Hannover und Hessen-Nassau, für welche keine besondern gesetzlichen Bestimmungen erlassen sind. In der preußischen Rheinprovinz werden Redhibitionsklagen entschieden nach dem Code Napoléon und nach den Zusatzbestimmungen vom 9. Mai 1859.

Garantie für alle Krankheiten, welche sich in den ersten 24 Stunden nach der Übergabe zeigen, hat der Verkäufer zu leisten im Gebiet des preußischen Landrechts, Hessen, Sachsen, Österreich. - Die Gewährsfristen beginnen mit dem Tag nach der Übergabe in der preußischen Rheinprovinz, in Baden, Bayern, Elsaß-Lothringen, Hessen und im ehemaligen Kurfürstentum Hessen.

Gewalt der Schlüssel, s. Schlüsselgewalt.

Gewältigen, Grubenbaue von hereinstürzenden Bergen oder eingedrungenem Wasser freimachen.

Gewaltthätigkeit (Crimen vis), nach früherm gemeinen Recht jede öffentlich strafbare Anwendung physischer oder psychologischer Gewalt, insofern sie nicht in ein besonderes benanntes Verbrechen übergeht. Sie kann sowohl an Sachen, z. B. durch Einbrechen in Grundstücke, als auch an Personen verübt werden, indem letztere mittels G. genötigt werden, etwas zu thun oder zu unterlassen oder zu leiden. In den neuern Strafgesetzbüchern und namentlich im deutschen Strafgesetzbuch sind die unter das gemeinrechtliche Verbrechen der G. fallenden Handlungen als besondere Verbrechen aufgeführt. So handelt der 18. Abschnitt des deutschen Strafgesetzbuchs von Menschenraub, Entführung, Freiheitsberaubung, Nötigung und Bedrohung, § 234-241. Auch der Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 110 ff.) ist hierher zu rechnen.