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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gewerbegesetzgebung

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Gewerbegesetzgebung (Entwickelung in Frankreich und Deutschland).

diese, im Unterschied von den frühern, wesentlich, daß sie nur ausnahmsweise, für alle gleich durch Gesetz und nur im öffentlichen, nicht im privaten Interesse errichtet sind. Unentbehrliche Schranken solcher Art sind: 1) Obrigkeitliche Genehmigung für die Anlage und die Einrichtung gewisser Unternehmungen, durch welche Gesundheit, resp. Leben von Personen gefährdet oder sonst berechtigte Interessen Dritter verletzt werden können. 2) Betriebsbeschränkungen zum Schutz von Arbeitern, zum Schutz der Urheber (Patent-, Muster-, Marken- etc. Schutz) und zum Schutz der Konsumenten gegen gesundheitsschädliche oder verfälschte Waren. 3) Bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften formelle, aus der Natur dieser Unternehmungen folgende Beschränkungen. 4) Betriebsbeschränkungen aus Steuerzwecken zur Durchführung einzelner, von gewerblichen Produzenten zu erhebender indirekter Steuern. 5) Das Münzregal. Im einzelnen läßt sich über Grad und Umfang der berechtigten, resp. zweckmäßigen Einschränkungen der Freiheit streiten, und die thatsächliche G. der neuern Zeit zeigt demgemäß auch in dieser Hinsicht (in denselben Staaten im Lauf der Zeit sowie zwischen den verschiedenen Kulturstaaten) erhebliche Unterschiede.

Entwickelung der Gewerbegesetzgebung in den verschiedenen Ländern.

[Frankreich.] Von den europäischen Staaten führte Frankreich zuerst die Gewerbefreiheit ein. Der Boden war vorbereitet durch die Lehre der Physiokraten, welche seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts im Gegensatz zu den Merkantilisten die volle Gewerbe- u. Handelsfreiheit verteidigten und in weiten Kreisen Anklang fanden (s. Physiokratie). Nachdem Turgot (s. d.) durch das berühmte Edikt vom Februar 1776 die Einführung der Gewerbefreiheit vergeblich versucht, sein Nachfolger Clugny aber durch das Edikt vom 23. Aug. 1776 eine liberale Reform des bisherigen Gewerberechts durchgesetzt hatte und diese noch durch spätere Edikte, namentlich unter Necker (1779), erweitert war, wurden in der Revolutionszeit durch das Gesetz vom 2.-17. März 1791 alle noch bestehenden Zünfte aufgehoben und der Gewerbebetrieb vom 1. April 1791 ab freigegeben; die einzige Bedingung des selbständigen Gewerbebetriebes war die vorherige Lösung eines Gewerbescheins (patente), der niemand versagt wurde, welcher die dafür festgesetzte Steuer bezahlte. Einzig für Apotheker und Droguenhändler wurde der Konzessionszwang beibehalten. Bezüglich des Betriebes blieben nur die gesundheitspolizeilichen Beschränkungen bestehen und für Goldschmiede eine polizeiliche Kontrolle des Feingehalts der Gold- und Silberwaren. Die individualistische Richtung der Zeit und die Abneigung gegen Zünfte und Innungen gingen so weit, daß das Gesetz vom 14.-17. Juni 1791 nicht bloß jede Koalition von Arbeitern, Arbeitgebern und Wareninhabern, sondern auch jede Assoziation von Genossen desselben Gewerbes verbot. (Diese radikale Gesetzgebung erfuhr später, namentlich unter Napoleon I., manche Einschränkungen, die zumeist erst unter dem zweiten Kaiserreich durch den Einfluß Rouhers wieder fielen.) Von Frankreich verbreitete sich die Gewerbefreiheit in andre Teile des Kontinents. Die französische Gewerbegesetzgebung von 1791 wurde direkt eingeführt in denjenigen bisher deutschen Ländern, welche dem französischen Staat einverleibt wurden, ebenso im Königreich Westfalen (1808, 1810), im Großherzogtum Berg (1809) und in den französisch-hanseatischen Departements.

[Deutschland.] Auch in Preußen ward um diese Zeit (Edikt vom 2. Nov. 1810 und Gesetz vom 7. Sept. 1811) durch Hardenberg die Gewerbefreiheit eingeführt, zwar in weniger radikaler Weise, aber doch immerhin in weitem Umfang. Wie in Frankreich, wurde der Gewerbebetrieb lediglich von der Lösung eines Gewerbescheins abhängig gemacht, der niemand versagt werden durfte, welcher ein polizeiliches Zeugnis über seinen rechtlichen Lebenswandel beibrachte, und von der Zahlung der neueingeführten Gewerbesteuer. Aber in einzelnen Gewerbszweigen, bei deren ungeschicktem Betrieb gemeine Gefahr obwaltet, oder welche eine öffentliche Beglaubigung oder Unbescholtenheit erfordern, sollte vorher der Besitz der erforderlichen Eigenschaften nachgewiesen werden. Nach dem Edikt von 1810 waren dies 34 Kategorien, darunter 8 Gewerbe im engern Sinn. Nach dem Gesetz von 1811 wurde eine Prüfung von Gewerbtreibenden im engern Sinn für Apotheker, Architekten, Mühlenbaumeister, Schiffs- und Hauszimmerleute, Maurer-, Röhren-, Brunnenmeister beibehalten und dieselbe staatlichen Kommissionen übertragen. Schornsteinfeger bedurften der Konzession, Juweliere des Attestes vollkommenster Rechtlichkeit. Die Zünfte und Innungen wurden nicht aufgehoben, aber die Inhaber von Gewerbescheinen waren nicht verpflichtet, denselben anzugehören, und konnten dennoch Lehrlinge und Gehilfen annehmen. Diese Gesetzgebung, erlassen für das Preußen nach dem Tilsiter Frieden, wurde aber 1815 in den Landesteilen, welche wieder oder neu hinzukamen, nicht eingeführt; man ließ in diesen vielmehr das geltende Recht bestehen, und so herrschte in den verschiedenen Teilen des Königreichs ein ganz verschiedenes Gewerberecht, von der weiten französischen Gewerbefreiheit bis zum engsten Zunftwesen. Dieser Zustand dauerte, mit geringen Änderungen, bis 1845. Die Gewerbeordnung vom 17. Jan. 1845 schuf ein einheitliches Gewerberecht auf der Basis der Gewerbefreiheit, aber doch mit größern Beschränkungen als die Gesetzgebungen von 1810 und 1811. Man suchte insbesondere auch das Gewerbewesen durch die Begünstigung von Innungen und dadurch, daß man das Recht, Lehrlinge zu halten, in einer großen Zahl von Gewerben von einem Befähigungsnachweis der Lehrmeister abhängig machte, zu fördern. Nach der Revolution von 1848 brachten die beiden Verordnungen vom 9. Febr. 1849 in Übereinstimmung mit der damals im Handwerkerstand herrschenden rückläufigen Strömung, die in den Beschlüssen des sogen. Handwerkerparlaments, welches 15. Juli bis 18. Aug. 1848 in Frankfurt a. M. tagte, Ausdruck gefunden hatte, weitere Beschränkungen der Gewerbefreiheit im vermeintlichen Interesse der Erhaltung und Kräftigung des Handwerkerstandes. Beurteilt man diese Gesetzgebung nach dem Wortlaut der Bestimmungen, so kann es zweifelhaft sein, ob sie noch als ein System der Gewerbefreiheit zu erachten. Aber dadurch, daß die für die Durchführung vieler Bestimmungen vorausgesetzte Einrichtung der Gewerberäte (s. d.) nicht zur Ausführung kam, und durch die auch im übrigen sehr liberale und laxe Praxis der Behörden blieben die restriktiven Normen zumeist unausgeführt und herrschte thatsächlich Gewerbefreiheit, allerdings in geringeren Grad als nach den Gesetzgebungen von 1810 bis 1811 und 1845. Einige liberale Änderungen erfolgten 1861 und 1865, aber im wesentlichen blieb diese G., bis die Gründung des Norddeutschen Bundes und die bundesgesetzliche Regelung des Gewerbewesens einen neuen Rechtszustand auch für Preußen schuf.

Was die übrigen deutschen Staaten betrifft, so wurde, soweit in ihren Landesteilen in der Zeit von