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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gewerbehallen; Gewerbeinstitut zu Berlin; Gewerbekammern; Gewerbeklassensteuer; Gewerbekrankheiten

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Gewerbehallen - Gewerbekrankheiten.

tert (Erlang. 1885); Rüdiger, Die Konzessionierung gewerblicher Anlagen in Preußen (Berl. 1886); Hoffmann, Die Gewerbeverfassung des Deutschen Reichs (Erlang. 1886); Löbner, Lexikon des Handels- und Gewerberechts (Leipz. 1883).

Gewerbehallen heißen die in einigen Ländern von der Regierung für permanente Ausstellungen (s. d.) gewerblicher Erzeugnisse errichteten Hallen; Landesgewerbehallen, insofern sie bestimmt sind, jeweilig das Neueste, was das ganze Land bietet, vor Augen zu führen.

Gewerbeinstitut zu Berlin, s. Gewerbeschulen und Technische Hochschulen.

Gewerbekammern sind durch Wahl aus den Kreisen von Gewerbtreibenden hervorgegangene Organe derselben, deren Aufgabe es ist, die Interessen des Gewerbewesens wahrzunehmen, insbesondere die Regierung über die Bedürfnisse desselben zu unterrichten, ihr Wünsche und Anträge zu unterbreiten, Gutachten über Gegenstände der Gewerbepolitik abzugeben, statistische Notizen zu sammeln, von Zeit zu Zeit über den Stand der Gewerbe im Gebiet, für welches sie bestellt wurden, Bericht zu erstatten, allenfalls auch administrative Thätigkeiten auszuüben in Fällen, in welchen Orts-, Sach- und Personalkenntnis besonders erforderlich und eine büreaukratische Behandlung nicht am Platz sein würde, Einrichtung, Aufsicht und Leitung von Anstalten, insbesondere von Unterrichtsanstalten, zu übernehmen, auf Anrufen der Parteien bei gewerblichen Streitigkeiten schiedsrichterliche Entscheidungen zu fällen etc. Der den G. gesteckte Wirkungskreis ist nicht überall gleich umfassend. Am weitesten gehen die Aufgaben derselben in Österreich, wo ihnen auf Grund des Gesetzes vom 29. Juni 1868 ausgedehnte Befugnisse übertragen sind. Die staatliche Organisation von G. als berufenen Vertretern der gemeinsamen Gewerbeinteressen ihres Bezirks wurde zur Notwendigkeit mit Aufhebung der Zünfte und Einführung der Gewerbefreiheit, dann wurden solche G. in Frankreich bereits 1803 eingeführt und wiederholt 1852 und 1873 gesetzlich geregelt. Sie bestehen neben den Handelskammern überall da, wo die Ausdehnung der Gewerbe es nötig macht, die Bedürfnisse derselben besonders wahrzunehmen; sonst sind sie mit den Handelskammern vereinigt. Andre Länder folgten dem gegebenen Beispiel. So wurden gesetzliche Bestimmungen über die Bildung und Einrichtung von G. erlassen in den Niederlanden 1851, Bayern 1853, bez. 1868, Württemberg 1854, Sachsen 1861, bez. 1868, Hamburg 1872, Lübeck 1877, Bremen, Italien 1862, Österreich-Ungarn 1868 etc. In einigen Ländern wurden früher geschaffene Einrichtungen später wieder beseitigt. So wurden 1875 in Belgien die G., welche bis dahin bestanden, wieder aufgehoben, ebenso in Preußen die 1849 ins Leben gerufenen Gewerberäte. Meist sind die G. mit Handelskammern vereinigt, bez. bilden sie neben denselben eine besondere Abteilung der Gewerbe- und Handelskammer. Passives und aktives Wahlrecht für die eine oder die andre Abteilung hängt dann von der Höhe der entrichteten Gewerbesteuer, bez. von der Eintragung in das Handelsregister ab. In Hamburg, Lübeck und Bremen bestehen sie als besondere Organe neben den Handelskammern. In Bremen sind sie eine Art engern Ausschusses des Gewerbekonvents. Letzterer wird von Gewerbtreibenden gewählt und wählt selbst wieder aus seinen Mitgliedern die Gewerbekammer. S. Handelskammern. - Neben den G. bestehen in einigen Ländern noch Organe der Staatsverwaltung, welche die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen des Landes wahrzunehmen haben (Handels-, Gewerbe-, Industrieräte in Frankreich, Italien). In einigen Ländern (England, Belgien) wird ein Teil der Aufgaben der G. durch freie Vereinigungen erfüllt. Vgl. R. v. Kaufmann, Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen (Berl. 1879).

Gewerbeklassensteuer, s. Gewerbesteuer.

Gewerbekrankheiten. Als G. bezeichnet man nicht eine besondere Reihe von Krankheiten, welche etwa nur bei gewissen Klassen von Gewerbtreibenden vorkämen, auch nicht alle Krankheiten, von welchen überhaupt Handwerker befallen werden, sondern diejenigen, welche erfahrungsgemäß häufig bei einem oder dem andern Betrieb vermöge der damit verbundenen dauernd einwirkenden Schädlichkeiten auftreten. Die G. sind daher immer chronische Leiden, wobei höchstens die bei Bürstenmachern, Haararbeitern, Produktenhändlern, Schlächtern und Gerbern vorkommenden Milzbrandansteckungen eine Ausnahme machen, sofern man diese hierher rechnen wollte. Den G. wird von der öffentlichen Gesundheitspflege die größte Aufmerksamkeit zugewandt, da durch gesetzliche Verordnungen manche der in Frage kommenden Schädlichkeiten beseitigt oder doch wesentlich eingeschränkt werden können. Das Gebiet der G. ist sehr groß und durchaus nicht scharf abgegrenzt. Die Schädlichkeiten beruhen 1) in Einwirkung auf den ganzen Organismus. So sind die Bergleute durch ihren Beruf gezwungen, fern vom Tageslicht bei mangelhafter Luft jahrein jahraus zu arbeiten, was zur Folge hat, daß dieselben fast nie das blühende Aussehen eines Landarbeiters haben und durchschnittlich kein hohes Lebensalter erreichen, namentlich zur Schwindsucht neigen. Die Schneider, Schuhmacher und viele Büreaubeamten leiden wegen sitzender Lebensweise an Verdauungsstörungen, Verstimmung, Hämorrhoiden etc. Die Lokomotivführer sind den gröbsten Temperaturschwankungen und starker Zugluft ausgesetzt, wodurch Erkältungen und chronischer Muskel- oder Gelenkrheumatismus bei ihnen als G. auftreten. 2) Die Schädlichkeiten wirken von außen auf ein Organ, so leiden z. B. die Feuerarbeiter in Hochöfen häufig an chronischen Augenentzündungen, dasselbe Übel stellt sich neuerdings heraus bei Arbeitern in Fabriken elektrischer Lampen; die Färber und zahlreiche Arbeiter in chemischen Fabriken sowie Arbeiter, welche die nackte Haut dauernd der Sonne aussetzen, bekommen chronische Hautausschläge u. dgl. Die Steinmetzen atmen in Masse den Staub der Gesteine ein, welcher sich in Form schlammiger, später harter Massen in den Lungen ablagert, chronische Reizungen verursacht und oft zu Lungenschwindsucht führt. Ähnlich verhält es sich bei Grubenarbeitern mit Kohlenstaub, bei Schmieden und Schlossern mit Eisenstaub (vgl. Staubeinatmungskrankheiten). 3) Der Gewerbebetrieb erfordert besondere und abnorme Leistungen von einem bestimmten Körperteil und bedingt so Krankheiten desselben. Die Sattler und Schuhmacher, welche den Leisten stets fest gegen die Brust anstemmen, ziehen sich oft tiefe Eindrücke und Verkrümmungen des Brustbeins zu; an den Stellen, an welchen beim Reiten die Oberschenkel dem Sattel anliegen, an welchen schwere Lasten auf der Schulter getragen werden, bilden sich chronische Entzündungen, zuweilen Verknöcherungen aus; Überbürdung jugendlicher Arbeiter zieht Verkrümmungen der Wirbelsäule nach sich, besonders ist, wenn die Last vorn getragen wird, Einwärtskrümmung (Lordosis) die Folge. Zu den gewöhnlichen G. der Musiker, welche Blasinstrumente spielen, gehört das Lungen-^[folgende Seite]