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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Großbritannien

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Großbritannien (Hofstaat, Parlament).

(s. unten) hiervon Anzeige gemacht haben und das Parlament dagegen keinen Einspruch erhoben hat. Die Prinzessinnen erhalten Mitgift, Aussteuer und Jahrgelder, im Fall sie beim Tode des Königs noch unverheiratet sind. Die älteste Prinzessin hat den Titel Princeß Royal. Die Zivilliste der Königin beträgt 409,072 Pfd. Sterl. (wovon 60,000 Pfd. Sterl. in ihren Privatsäckel, Privy Purse, fließen). Außerdem aber erhält sie die Einkünfte des Herzogtums Lancaster (45,000 Pfd. Sterl. netto); es werden auf öffentliche Kosten die königlichen Paläste unterhalten (1885: 42,177 Pfd. Sterl.), und es stehen ihr vier Dampfjachten zur Verfügung. Der Prinz von Wales bezieht einen Jahresgehalt von 40,000 Pfd. Sterl. und die Einkünfte des Herzogtums Cornwall (65,000 Pfd. Sterl. netto). Seiner Gemahlin ist eine Jahresrente von 10,000 Pfd. Sterl. ausgesetzt. Ferner beziehen die Herzöge von Edinburg und Connaught je 25,000 Pfd. Sterl., der Herzog von Cambridge 12,000 Pfd. Sterl. und acht königliche Prinzessinnen jährlich 46,000 Pfd. Sterl. Zu diesen Summen (zusammen 719,249 Pfd. Sterl.) kommen nun allerdings einige Gehalte, welche Mitglieder der königlichen Familie als Beamte beziehen.

Der königliche Hofstaat teilt sich in drei große Departements, nämlich diejenigen des Lord Steward (Oberhofmeister), des Lord Chamberlain (Oberst-Kämmerer), des Master of the Horse (Oberst-Stallmeister) und der Mistress of the Robes (Gewandkammerfrau). Unter diesen stehen ein Graf-Marschall (eine erbliche Würde des Herzogs von Norfolk), ein Schatzmeister, ein Säckelwart (Keeper of the Privy Purse), ein Großalmosenier (erblich in der Familie des Grafen von Exeter), ein Zeremonienmeister, Thürhüter (ushers), Kämmerer etc., ein Hofdichter (Poet Laureate), Hofmaler und Bildhauer, Bibliothekare, ein Jagdmeister (Master of the Buckhounds), ein Großfalkenier (dessen Würde dem Herzog von St. Albans erblich zusteht), Hofdamen, Hofärzte und zahlreiche niedere Beamte. Auch in Schottland besteht ein Hofstaat, einschließlich eines Oberconnetable, eines Hofmeisters, eines Panierträgers, eines Waffenträgers und eines Truchsessen, deren Würden sämtlich erblich sind. Ein Teil dieser Hofstellen kann nur in Übereinstimmung mit dem Ministerium besetzt werden. Königliche Leibwachen sind die Yeomen of the Guard, im Volksmund als Beef-eaters bekannt (eine Korrumpierung von Bouffetiers), das Korps der Gentlemen-at-Arms und die Company of Archers (in Schottland). Die Königin bewohnt entweder den Buckinghampalast in London (der St. Jamespalast dient nur zu Staatszeremonien), oder das Schloß zu Windsor, oder die Sommerresidenzen von Osborne (Insel Wight) oder Balmoral (schottische Hochlande). Marlborough House ist dem Prinzen von Wales eingeräumt. Andre von Mitgliedern der königlichen Familie oder Hofpensionären bewohnte Paläste sind zu Kensington und Kew. Gegenwärtig regierende Königin ist Alexandrine Viktoria LI., geb. 24. Mai 1819, Tochter des Prinzen Eduard, Herzogs von Kent, des Bruders der Könige Georg IV. und Wilhelm IV., succedierte ihrem Oheim, dem König Wilhelm IV., 20. Juni 1837, ward gekrönt 28. Juni 1838, vermählte sich 10. Febr. 1840 mit dem Prinzen Albert von Sachsen-Koburg-Gotha ("Prince consort" seit 1857); seit 14. Dez. 1861 ist sie Witwe. Kronprinz ist Albert Eduard, geb. 9. Nov. 1841, Prinz von Wales etc., vermählt 10. März 1863 mit der Prinzessin Alexandra, Tochter des Königs Christian IX. von Dänemark.

Das Parlament.

Das Parlament, das sich in seinen Rechten und Gebräuchen wesentlich von den repräsentativen Versammlungen andrer Staaten unterscheidet, besteht aus dem König, dem Haus der Lords (Haus der Peers, Oberhaus, House of Lords) und dem Haus der Gemeinen (Unterhaus, House of Commons), deren Zusammenstimmung zu einem Gesetz (Parlamentsakte) gehört. Das Parlament, ohne den König betrachtet, beschützt die Regierungsform, beaufsichtigt die Verwaltung, beratschlagt die Gesetze, deren Antrag der Form nach stets von ihm ausgeht, bewilligt das Budget auf ein Jahr, legt Steuern auf und hat das Recht der Steuerverweigerung, richtet auch durch das Oberhaus seine Mitglieder wegen Hochverrats und auf Anklage des Unterhauses die Verbrechen der Minister und hohen Staatsbeamten. Das Parlament wird vom König berufen, durch eine Thronrede im Oberhaus, wozu das Unterhaus eingeladen wird, eröffnet und kann vom König auf längere Zeit vertagt (prorogiert) und gänzlich aufgelöst werden. Nach geschehener Prorogatien beginnen alle Verhandlungen von neuem. Ein Parlament darf nie länger als sieben Jahre bestehen und nicht länger als 80 Tage prorogiert bleiben. Aus eigner Macht kann es sich nur auf einige Tage vertagen. Beide Häuser führen ihre Verhandlungen besonders. Jedes Mitglied eines derselben kann einen Vorschlag (bill) machen, muß aber zuvor mündlich verkündigen, daß und über welchen Gegenstand ein solcher Vorschlag gemacht werden soll. Die Bills betreffen entweder allgemeine Angelegenheiten (public bills) oder Lokal- und Privatsachen (private bills). Geldbewilligungen (money bills) müssen im Haus der Gemeinen eingebracht und von den Lords entweder unabgeändert angenommen, oder gänzlich verworfen werden. Jede Bill muß die Probe einer zweimaligen Lesung und Abstimmung bestehen, ehe die eigentliche Debatte eröffnet wird. Der König bewilligt jede Art mit einer besondern französischen Formel. Verwirft er die Bill, so geschieht es mit der Formel: "Le roi s'avisera", ein Fall, der übrigens seit 1707, als Königin Anna die schottische Milizbill verwarf, nicht vorgekommen ist. Vor der Emanzipationsbill hatten Katholiken im Oberhaus nur Sitz, nicht Stimme; vom Unterhaus waren sie gänzlich ausgeschlossen, weil die Mitglieder außer dem noch jetzt gebräuchlichen Eide der Treue (oath of allegiance) noch den Kircheneid (oath of supremacy) und den Testeid ablegen mußten, was die Katholiken nicht konnten. Seit 21. Juli 1858 kann jedes der beiden Häuser einem zu beeidigenden Mitglied die Worte "beim wahren Glauben eines Christen" erlassen. Kein Mitglied beider Häuser kann für sich, seine Bedienten, Güter und Grundstücke während der Parlamentszeit mit Arrest belegt werden.

Zum Oberhaus gehören die majorennen Prinzen des königlichen Hauses (gegenwärtig 6, die weltlichen Peers des Vereinigten Königreichs, welche das Vorrecht erblich besitzen und wenigstens 21 Jahre alt sind (gegenwärtig 459), 3 Oberrichter als persönliche Peers (Life Peers) mit Gehalt von 6000 Pfd. Sterl., ein Ausschuß des schottischen und irischen Adels (von ersterm 16, von letzterm 28 Peers, die von ihresgleichen gewählt werden, jene für jedes Parlament, diese auf Lebenszeit), die 2 Erzbischöfe und 24 Bischöfe von England und Wales, im ganzen jetzt 538 Mitglieder. Der Lord-Kanzler (dessen Sitz der "Wollsack", ein großes, viereckiges, mit rotem Tuch bedecktes Kissen ohne Rücken- und Seitenlehne, ist, und der einen Gehalt von 10,000 Pfd. Sterl. bezieht) führt den Vorsitz.