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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Grundgerechtigkeiten - Grundkux.

läßt die gesamte Grundsteuer ohne Rücksicht auf Belastung und Verschuldung vom Grundeigentümer entrichten. In Baden dagegen werden Holzabgaben, die kraft einer Dienstbarkeit auf einem Wald haften, im 25fachen Betrag ihres Jahreswerts am Waldsteuerkapital abgezogen und für den Bezugsberechtigten in Steueranlage gebracht. Andre Waldlasten (Streu-, Weide- etc. Rechte) werden nur dann besonders besteuert, wenn sie den normalen Waldertrag schmälern. In Bayern besteht diese Steuer nur noch bei wenigen ältern Grundgefällen, und zwar wird sie in Form eines Steuerbeitrags den Besitzern der pflichtigen Grundstücke an der Grundsteuer abgerechnet.

Grundgerechtigkeiten, die den Grundlasten entsprechenden Berechtigungen, vermöge deren man vom Besitzer eines Grundstücks irgend welche Leistungen, Abgaben, Zinsen u. dgl. rechtmäßig verlangen kann (s. Reallasten).

Grundgeschirr, das gesamte Ankergerät eines Schiffs.

Grundgesetz, s. v. w. Staatsverfassungsgesetz, d. h. ein Gesetz, welches die Organisation des Staats anbetrifft und diejenigen Schranken vorzeichnet, innerhalb deren sich die Gesetzgebung des Staats bewegen soll. So wurden z. B. als die Grundgesetze des frühern Deutschen Bundes die Bundesakte vom 8. Juni 1815 und die Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820 bezeichnet. Das G. steht über den gewöhnlichen Gesetzen, welche innerhalb des Rahmens der Grundeinrichtungen des Staats erlassen werden, und ebendiese Grundeinrichtungen sind durch das G. gegeben. Die Abänderung der Grundgesetze eines Staats ist eine Abänderung seiner Verfassung, und bei der Bedeutsamkeit einer solchen bestehen regelmäßig verfassungsmäßige Bestimmungen, welche eine Veränderung und Umgestaltung des Grundgesetzes an erschwerende Bedingungen knüpfen. So verlangt die bayrische Verfassung in jeder Kammer die Anwesenheit von ¼ der Mitglieder und die Zustimmung von 2/3 der Anwesenden. Dieselbe Vorschrift findet sich in der sächsischen Verfassungsurkunde und in den Grundgesetzen verschiedener Kleinstaaten. In Bayern wird ferner, wenn der Abänderungsvorschlag aus der Initiative des Landtags hervorging, eine dreimalige Beratung und Abstimmung verlangt, in Sachsen ein übereinstimmender Beschluß in zwei ordentlichen Sitzungsperioden des Landtags. Württemberg, Baden und Braunschweig fordern die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Kammern. In Preußen ist eine zweimalige Abstimmung in beiden Häusern des Landtags nötig, zwischen welcher je ein Zwischenraum von 21 Tagen liegen muß. Nach der deutschen Reichsverfassung (Art. 78) erfolgen Verfassungsänderungen im Weg der Reichsgesetzgebung; sie gelten als abgelehnt, wenn im Bundesrat 14 Stimmen dagegen sind.

Grundgewebe, bei den vollkommnern Pflanzen das meist aus Parenchym bestehende Zellgewebe, welches die Hauptmasse der Stengel, Wurzeln und Blätter bildet, in welcher die Fibrovasalstränge oder Gefäßbündel (s. d.) als eigentümlich ausgebildete Gewebezüge verlaufen.

Grundhaare, die feinen, weichen Haare des Winterpelzes der Säugetiere.

Grundhauer (Grundmiete), in manchen Gegenden, z. B. in Hamburg, s. v. w. Grundzins.

Grundheil, s. Veronica.

Grundherr, derjenige, dem das Obereigentumsrecht über Grund und Boden, namentlich von Bauerngütern, zusteht; daher Grundherrlichkeit, der Inbegriff der aus diesem Obereigentumsrecht herfließenden besondern Rechte, welche jedoch heutzutage fast überall abgelöst sind. Im frühern Lehnsstaat waren mit der Grundherrlichkeit auch gewisse Hoheitsrechte verbunden (s. Grundherrschaft). Im ältern Bergrecht heißt G. der Eigentümer desjenigen Grundstücks, auf welchem der Fund gemacht ist, auf Grund dessen die Verleihung des Bergwerks erfolgt. Er hat Anspruch auf den Erbkux, d. h. auf einen Anteil an der Ausbeute des Bergwerkes, jedoch nur bei den unter dem ältern Bergrecht verliehenen Bergwerken. Vgl. Bergrecht.

Grundherrschaft (auch Herrschaft schlechthin), im Mittelalter ein hoheitsrechtliches Zwischenverhältnis, welches an Stelle der ursprünglichen Unmittelbarkeit des Verhältnisses der Gau- und Staatsgenossen zur königlichen und landesherrlichen Gewalt Platz griff. Diese Unmittelbarkeit prägte sich noch in den Kapitularien und Reichsgesetzen Karls d. Gr. aus, schwand jedoch alsbald. Zunächst erhielten Bischöfe, Stifter, Kirchen und Klöster und nach ihrem Vorgang demnächst auch Adel und Rittergutsbesitzer von Kaisern, Königen und Landesherren für ihre Gebiete Befreiung von der königlichen Gewalt und Gerichtsbarkeit. Später nahmen die Bevorrechtigten diese Rechte selbst auch über alle freien Leute und unmittelbaren Unterthanen des Königs innerhalb solcher Gebiete für sich in Anspruch. So entstanden unter der Landeshoheit die geschlossenen guts- und gerichtsherrlichen Territorien. Die Grundherren waren Mittelglieder zwischen Landesherren und Hintersassen, indem sie ebenso, wie in den größern Territorien die Landesherrlichkeit sich entwickelte, für ihre kleinern Territorien eine Grundherrlichkeit im feudalen Sinn schufen. Erst die Agrargesetzgebung des 19. Jahrh. beseitigte die sozialen Einrichtungen, auf welchen das System der Grundherrlichkeit sich aufbauen konnte, und führte statt dessen die bürgerliche und wirtschaftliche Freiheit und Selbständigkeit aller Staatsangehörigen herbei.

Grundhold, Inhaber eines in Grund und Boden bestehenden Lehens; auch ehedem der an Grund und Boden gebundene, hörige Unterthan.

Grundhörigkeit, s. Leibeigenschaft.

Grundieren, in der Färberei das Färben mit einer Farbe, wenn auf diese noch eine zweite gesetzt werden soll. Um grün zu färben, grundiert man z. B. mit Blau und setzt darauf Gelb. Beim Lackieren heißt G. das erste Anstreichen des Holzes mit einer beliebigen fetten Ölfarbe oder mit bloßem Leinölfirnis. Beim Anstreichen grundiert man für Leimfarben mit schwarzer Seife und Leim, für Ölfarben mit Ölfirnis, der mit Bleiweiß oder Mennige abgerieben wurde, oder bei geringen, vor Feuchtigkeit geschützten Gegenständen mit Leimfarbe.

Grundiersalz (Präpariersalz), s. v. w. zinnsaures Natron, s. Zinnsäure.

Grundkapital (Stammkapital), das in Aktien zerlegte Kapital einer Aktiengesellschaft (s. d.).

Grundkataster, s. Kataster.

Grundkredit, der landwirtschaftlichen Zwecken dienende Kredit, insbesondere der landwirtschaftliche Immobiliarkredit. Vgl. Kredit und Landwirtschaftlicher Kredit.

Grundkreditbanken, s. v. w. Hypothekenbanken (s. Banken, S. 330).

Grundkux (Erbkux), der dem Grundeigentümer neben der Grundentschädigung eingeräumte Anteil an dem von Dritten auf seinem Grund und Boden angelegten Bergwerk (s. Bergrecht, S. 744).