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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Haftzeher; Hag; Hagar; Hagberg; Hagebuche; Hagebutte; Hagedorn

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Haftzeher - Hagedorn.

nem Tode die Mutter für den Schaden, welchen ihre minderjährigen, bei ihnen wohnenden Kinder verursacht haben; Hausherren und Auftraggeber für den Schaden, welchen ihr Hausgesinde und die von ihnen Beauftragten in den ihnen aufgetragenen Geschäften veranlaßten; Lehrer und Handwerker für den Schaden, welchen ihre Zöglinge und Lehrlinge während der Zeit, wo dieselben unter ihrer Aufsicht sind, verursachten. Es können sich diese haftbaren Personen durch den Beweis befreien, daß sie die beschädigende Handlung nicht verhindern konnten. Das deutsche Handelsgesetzbuch, Art. 395, legt dem Frachtführer die unbeschränkte H. für den Verlust oder die Beschädigung des Frachtguts auf, soweit sie nicht durch die Beschaffenheit desselben oder durch höhere Gewalt entstanden sind. Er haftet zugleich für die Versehen seiner Gehilfen.

Eine besondere H. (und diese H. ist jetzt zumeist gemeint, wenn man von H. schlechthin spricht) ist durch das Reichsgesetz vom 7. Juni 1871, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betrieb von Eisenbahnen, Bergwerken, Fabriken, Steinbrüchen und Gräbereien herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen (Haftpflichtgesetz) geregelt worden. Den Anstoß zu diesem Gesetz gaben die sich stets mehrenden Unglücksfälle bei industriellen Etablissements, in Bergwerken (Katastrophe im Plauenschen Grund) und bei Eisenbahnen. Dies Gesetz macht einen wichtigen Unterschied zwischen dem Eisenbahnbetrieb und sonstigen industriellen Unternehmungen. Wird nämlich bei dem Betrieb einer Eisenbahn (also nicht bloß bei der Beförderung auf der Bahn) ein Mensch getötet oder körperlich verletzt, so haftet der Betriebsunternehmer für den dadurch verursachten Schaden. Dabei ist in Ansehung der Eisenbahnunfälle die Beweislast abweichend von den allgemeinen Rechtsregeln bestimmt. Nicht der Beschädigte hat seinen Entschädigungsanspruch durch die Behauptung u. durch den Nachweis eines Verschuldens auf seiten der Bahnverwaltung zu begründen, sondern der Betriebsunternehmer haftet schlechthin für jenen Schaden, sofern nicht er den Nachweis erbringt, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eignes Verschulden des Getöteten oder Verletzten entstanden. Anders liegt die Sache bei dem Betrieb von Bergwerken, Steinbrüchen, Gräbereien und Fabriken. Der Unternehmer haftet hier allerdings auch in dem Fall, daß ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch verursachten Schaden. Der Beweis der Verschuldung liegt jedoch in solchem Fall dem Verunglückten oder seinen Hinterbliebenen ob. Die Schwierigkeit einer solchen Beweisführung, die Umständlichkeit und Kostspieligkeit des gerichtlichen Verfahrens machten nun freilich die Wohlthaten, welche das Haftpflichtgesetz namentlich dem Arbeiterstand bringen sollte, vielfach gegenstandslos, und ziemlich allgemein ward schon wenige Jahre nach dem Erlaß des Haftpflichtgesetzes dessen Verbesserungsbedürftigkeit anerkannt. Der große Aufschwung der modernen industriellen Verhältnisse mit ihrer Massenproduktion und ihrem Maschinenbetrieb schien eine größere Sicherung der Arbeiter gegen die Unfallsgefahr zu erheischen. In dem Bestreben, damit auch zur Lösung der Arbeiterfrage überhaupt einen Schritt vorwärts zu thun, entschloß man sich zur Einführung einer allgemeinen Unfallversicherung für die Arbeiter mit gesetzlichem Versicherungszwang, und so entstand das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884, welches das Haftpflichtgesetz in Ansehung der Arbeiterbevölkerung im wesentlichen gegenstandslos macht (s. Unfallversicherung). Für die Unfallentschädigung für dritte Personen, also bei dem Eisenbahnbetrieb insbesondere in Ansehung der Reisenden, ist das Haftpflichtgesetz nach wie vor maßgebend. Vgl. Endemann, Die H. (3. Aufl., Berl. 1885); Kah, Das Haftpflichtgesetz (Mannh. 1874); Meili, Die H. der Postanstalten (Leipz. 1877); Eger, Das Reichshaftpflichtgesetz (3. Aufl., Bresl. 1885); "Die Haftpflichtfrage" (Gutachten und Berichte in den Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 19, Leipz. 1880).

Haftzeher, s. v. w. Geckonen.

Hag, Umzäunung, besonders von lebendigem Holz, umzäunter Ort; dann s. v. w. Buschholz, kleiner Wald.

Hagar (hebr., "Flucht"), eine ägyptische Sklavin Sarahs, gebar dem Abraham den Ismael, wurde aber sodann samt ihrem Sohn auf Betrieb Sarahs verstoßen (s. Ismael). Die ismaelitischen Araber verehren H. als ihre Stammmutter und wallfahrten nach ihrem angeblichen Grab zu Mekka. Die Verstoßung der H. und ihr Aufenthalt in der Wüste wurde von italienischen und deutschen Künstlern mit Vorliebe dargestellt, z. B. von Gozzoli (Campo santo zu Pisa), Guercino (Mailand), Rembrandt (Galerie Schönborn in Wien), in neuester Zeit plastisch von R. Begas, von A. Wittig (Berlin) u. a.

Hagberg, Karl August, schwed. Sprachforscher und Ästhetiker, geb. 7. Juli 1810 zu Lund, studierte in Upsala und erhielt 1833 die Dozentenstelle für das Griechische. 1835-36 machte er eine Reise nach Deutschland und Frankreich, bewegte sich in Paris in den neuromantischen Kreisen und gab nach seiner Heimkehr eine Schrift: "Om den nya franska vitterheten" (Stockh. 1837), heraus. Seit 1840 Professor der modernen Sprachen und der Ästhetik in Lund, begann und vollendete er seine meisterhafte Übersetzung Shakespeares ("Shakespeare's dramatiska arbeten", Lund 1847-51, 12 Bde.) und wurde 1851 einer der "Achtzehn" der schwedischen Akademie. Auch als Redner genoß H. großes Ansehen. Nachdem er 1858 die neuerrichtete Professur für nordische Sprachen in Lund erhalten, starb er 9. Jan. 1864. - Sein Bruder Jakob Teodor, geb. 20. Jan. 1825, seit 1860 Adjunkt und seit 1866 Professor für moderne Litteratur an der Universität zu Upsala, hat sich als Litterarhistoriker und Kritiker einen Namen gemacht. Wir führen von seinen Arbeiten an: "Om Byrons Don Juan" (1857); "Om Rabelais" (1861); "Det historiske skådespelet" (1866); "Frithjofs saga såsom svensk nationaldikt" (1866); "Den provençalska vitterhetens återupståndelse i det XIX. århundradet" (1873) etc. Auch als Dramatiker mit den Stücken: "Karl XII." (1864) und "Karl XI." (1864) sowie als Übersetzer (Dramen von Calderon, Petrarcas Sonette etc.) ist er erfolgreich aufgetreten.

Hagebuche, s. v. w. Hainbuche, s. Hornbaum.

Hagebutte (auch Hanbutte, Hambutte), s. v. w. Hundsrose (Rosa canina); besonders die Frucht dieser und andrer wild wachsender Rosenarten; welsche H., s. Zizyphus.

Hagedorn, Pflanzengattung, s. Crataegus.

Hagedorn, 1) Friedrich von, namhafter deutscher Dichter der ersten Hälfte des 18. Jahrh., geb. 23. April 1708 zu Hamburg, besuchte das Gymnasium daselbst, widmete sich sodann in Jena dem Studium der Rechte, pflegte aber daneben auch die Poesie und erhielt 1733