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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Hamburg

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Hamburg (Geschichte).

vorüber. Nach der Julirevolution von 1830 hatte auch H. revolutionäre Zuckungen, allein es kam nur zu einem "Pöbelkrawall". Im Herbst 1831 raffte die Cholera binnen 15 Wochen 500 Opfer in der Stadt hinweg. Vom 5. bis 8. Mai 1842 legte eine Feuersbrunst 4219 Gebäude in 75 Straßen, darunter drei Kirchen und mehrere andre öffentliche Gebäude, in Asche; der Gesamtwert derselben samt ihrem Inhalt ward auf 40,851,500 Mk. Kur. geschätzt. 19,995 Personen wurden obdachlos. Aus allen Teilen Deutschlands, ja sogar aus den fernen Weltteilen trafen großartige Unterstützungen bis zum Belauf von 2½ Mill. Thlr. in H. ein, und hierdurch wie durch eine Staatsanleihe von 34 Mill. Mark Bko. ward es möglich, die augenblickliche Not zu lindern und sofort zum Wiederaufbau zu schreiten.

Gleich nach dem Brand ward dem Rat von der Patriotischen Gesellschaft eine Petition um Einsetzung einer Reformdeputation übergeben; eine aus Juristen und andern Bürgern bestehende Deputation, welche im November 1843 zur Begutachtung der nötigen Reformen eingesetzt wurde, arbeitete jedoch ohne Erfolg. Doch wuchs infolge der Maßregeln, welche die zur Leitung des Neubaues niedergesetzte Rats- und Bürgerdeputation traf, im Schoß der Bürgerschaft allmählich eine Opposition heran, die, vom Grundeigentümerverein ausgehend, immer von neuem auf Niedersetzung einer Reformdeputation drang. Infolge der Februarrevolution von 1848 kam es 3. März zu bedeutenden Exzessen, welche sich 27. Mai und besonders 9. Juni wiederholten. Die Zähigkeit des Senats in der Bewilligung von Konzessionen, die unfruchtbare Thätigkeit der vom Senat berufenen Reformdeputation und der Gang der deutschen Verhältnisse überhaupt hatten auch hier bald eine schärfere Scheidung der Parteien zur Folge; namentlich trat das demokratische Element als politische Macht in verschiedenen Vereinen hervor. Eine Versammlung dieser demokratischen Vereine vom 17. Aug. beschloß, beim Senat den Antrag auf Berufung einer nach den freiesten Grundsätzen gebildeten Konstituierenden Versammlung zu stellen, welche auch 7. Sept. bewilligt wurde. Durch allgemeines Stimmrecht gewählt, trat 14. Dez. 1848 diese Konstituante, 192 Mitglieder stark, zusammen, und im Februar 1849 begann sie die Beratung des nach schweizerischen und amerikanischen Mustern abgefaßten Verfassungsentwurfs, wobei die demokratischen Tendenzen der Mehrzahl ihrer Mitglieder mit aller Schärfe hervortraten. So wollte sie das Recht der Gesetzgebung ausschließlich der Bürgerschaft von 300 Mitgliedern, welche alle 2 Jahre sich gänzlich erneuern sollte, vorbehalten und den Rat von 9 gewählten Mitgliedern, von denen alle 2 Jahre 3 austreten sollten, zum bloßen Vollstrecker der Bürgerschaftsbeschlüsse machen. Ende Mai erklärte sich die Konstituante einstimmig für Anerkennung der Reichsverfassung. Erst der Umschlag der allgemeinen politischen Verhältnisse gab auch in H. der Reaktion den Mut, entschiedener hervorzutreten. Ein Aufruf des Patriotischen Vereins forderte die Bevölkerung Hamburgs auf, vereint zu wirken für die Aufrechthaltung der von der Konstituante verworfenen Lebenslänglichkeit der Senatorenwürde, für Beschränkung des Bürger- und Wahlrechts und Teilnahme des Senats an der Gesetzgebung, und Ende Juni erließ der Senat selbst die Erklärung, daß die Konstituierende Versammlung die Grenzen ihrer Vollmacht überschritten habe. Die Folge hiervon war ein längerer Kompetenzstreit, in welchem die Bürgerschaft zu dem Senat hielt. Gleichwohl nahm die Konstituante 11. Juli die ganze Verfassungsurkunde an. Der Senat legte jedoch 5. Aug. gegen die neue Verfassung als eine unmögliche feierlich Verwahrung ein, beantragte hingegen eine Revision der Verfassung durch die Konstituante selbst, welche diese ablehnte. Doch vertagte sie sich 31. Aug., trat nicht wieder in Thätigkeit und ward im Juni 1850 aufgelöst.

Im August 1849 entschloß sich der Senat zum Anschluß an das Dreikönigsbündnis unter der Voraussetzung von Zugeständnissen für den Handel, wogegen die großdeutsche wie die demokratische Partei alle Hebel in Bewegung setzten. Dessenungeachtet entschieden sich bis 25. Aug. alle bürgerlichen Kollegien für den Beitritt, ebenso am 27. die Bürgerschaft mit großer Majorität, und Ende Dezember wurde die Vornahme der Wahlen zum Erfurter Parlament genehmigt. Am 27. Sept. 1849 trat eine aus vier Senatoren und fünf Mitgliedern der Bürgerschaft bestehende Kommission, der Neunerausschuß, zusammen, um den neuen Verfassungsentwurf der Konstituante den Umständen gemäß abzuändern und ausführbar zu machen. Die 29. Okt. von ihm beim Senat eingereichten Vorschläge hinsichtlich der Verfassungsänderungen bezogen sich hauptsächlich auf das Wahlsystem, die Lebenslänglichkeit des Senats, die Zusammensetzung der Bürgerschaft und die Teilung der Gewalt zwischen Rat und Bürgerschaft. Der Senat beschloß Anfang Dezember, den so umgestalteten Verfassungsentwurf gutzuheißen und an die Bürgerschaft zu bringen. Am 8. Mai 1850 ward der revidierte Entwurf der Verfassung von dem Sechziger-Kollegium, am 15. von dem Hundertundachtziger-Kollegium und am 23. endlich auch von der Bürgerschaft samt dem transitorischen Wahlgesetz angenommen. Die Neunerkommission legte bis zum Schluß des Jahrs dem Senat eine große Reihe organischer Gesetze (Organisation des Senats, der Verwaltung und Justiz, Kriminalgesetzbuch, Kriminalprozeßordnung, Zivilprozeßordnung) vor, die im Juni 1851 auch von der Bürgerschaft angenommen wurden. Nur das Kollegium der Oberalten, in welchem die althamburgische Partei die Mehrheit hatte, weigerte sich hartnäckig, die neue Verfassung anzuerkennen, und veranlaßte sogar eine Einmischung des Bundestags, der am 27. April 1852 mehrere Punkte in der neuen Verfassung als unvereinbar mit den Bundesprinzipien bezeichnete. Die Bürgerschaft gab 22. Juli auf Antrag des Senats zu der Revision ihre Zustimmung. Nachdem der revidierte Entwurf vom Senat und 16. Febr. 1855 auch vom Sechziger-Kollegium genehmigt worden, erging von seiten der Oberalten ein neuer Protest an den Senat und zugleich eine abermalige Beschwerde an den Bundestag. Zwar ließ sich ersterer dadurch in der Veröffentlichung der organischen Gesetze zu der neuen Verfassung nicht hindern. Doch erfolgte nun 7. Juni von seiten der erbgesessenen Bürgerschaft, welche Ausführung ihres Beschlusses vom 23. Mai 1850 verlangte, die Ablehnung des Verfassungsentwurfs und der übrigen Senatspropositionen, des Wahlgesetzes, der Geschäftsordnung der Bürgerschaft etc. Der abgelehnte Entwurf wurde von der Neunerkommission nochmals umgearbeitet und namentlich mit Zusätzen versehen, die auf Repräsentation der Zünfte und Gewerbe in der künftigen Bürgerschaft abzweckten. Erst 1859 genehmigten die Oberalten und die Bürgerschaft die Umwandlung der erbgesessenen Bürgerschaft in eine Volksvertretung. Im November fanden die allgemeinen, direkten Wahlen statt, und 6. Dez. trat die neue Bürger-^[folgende Seite]