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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Handelsgeschäft

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Handelsgerichte - Handelsgeschäft.

Eine ähnliche Rechtsbildung hatte auch in Deutschland im Mittelalter begonnen. Meist begnügte man sich in Handelsstädten wie Hamburg, wo 1623 für den Seehandel auch ein besonderes Gericht, das Admiralitätskollegium, ins Leben gerufen wurde, in Frankfurt, Leipzig etc. mit der Bildung von eignen Abteilungen für Handelssachen an den gewöhnlichen Gerichten. Mit Beginn dieses Jahrhunderts wurden auch in deutschen Ländern mehr eigne H. gebildet, doch waren die Vorsitzenden derselben meist Rechtsgelehrte, auch nahmen die dem Handelsstand angehörigen Mitglieder oft mehr die Stellung von Aufschluß erteilenden Sachverständigen als von erkennenden Richtern ein. Das deutsche Handelsgesetzbuch setzt die Errichtung von Handelsgerichten voraus; wo solche noch nicht begründet waren, sollten vorläufig die gewöhnlichen Gerichte in Handelssachen entscheiden. Eine endgültige Regelung wurde durch das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 herbeigeführt. Dasselbe hat die H., welche damals bestanden, aufgehoben. An ihrer Stelle können überall da, wo die Landesjustizverwaltung ein Bedürfnis dazu als vorhanden annimmt, bei den Landgerichten Kammern für Handelssachen ins Leben gerufen werden. Diese Kammern werden durch ein Mitglied des Landgerichts oder einen Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei dem Kaufmannsstand angehörige, mit ebendemselben Stimmrecht ausgestattete Handelsrichter gebildet. Das Amt der Handelsrichter ist ein Ehrenamt, die Träger desselben werden auf gutachtlichen Vorschlag der zur Vertretung des Handelsstandes berufenen Organe auf je drei Jahre gewählt. Handelsrichter kann jeder Deutsche werden, der Kaufmann oder Vorstand einer Handelsgesellschaft und im Handelsregister eingetragen ist, das 30. Jahr vollendet hat und in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt. In Seeplätzen können die Handelsrichter aus dem Kreis der Schiffahrtskundigen genommen werden. Vor die genannten Kammern kommen diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche den Landgerichten in erster Instanz zugewiesen sind, insofern sie Ansprüche gegen einen Kaufmann aus zweiseitigen Handelsgeschäften, Wechselsachen und verschiedene sonstige Handelssachen (s. d.) betreffen. Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigner Sachkunde und Wissenschaft entscheiden; jedoch kann sie auch noch andre Sachverständige beiziehen. Soweit solche Kammern nicht bestehen, kommen Handelssachen vor den Landgerichten, sofern nicht die Amtsgerichte zuständig sind, zur Entscheidung. Als oberster Gerichtshof in Handelssachen wurde 1869 für den Norddeutschen Bund das Bundesoberhandelsgericht in Leipzig ins Leben gerufen. An dessen Stelle trat 1871 das Reichsoberhandelsgericht und mit dem 1. Okt. 1879 das Reichsgericht. Die Hauptvorzüge dieser Einrichtung beruhen in einem innigern Anschluß des Verfahrens in Handelsprozessen an das Verfahren vor dem Landgericht und in der Erleichterung des Überganges von dem einen Verfahren in das andre, in der Verminderung, bez. Abkürzung von Kompetenzstreitigkeiten, in der Erweiterung des Wahlrechts der Parteien und in der Konzentrierung des handelsrechtlichen Gerichtsentscheids auf eigentliche Handelsplätze. Diese Kammern für Handelssachen sind daher nur eine Art von Zivilkammern der Landgerichte mit besonderer sachlicher Zuständigkeit im Sinn einer gesetzlichen Geschäftsverteilung innerhalb solcher Gerichte.

Handelsgeschäft, im deutschen Handelsrecht (s. d.) ein solches Rechtsgeschäft, auf welches ohne Rücksicht auf die Person der Kontrahenten vermöge der dabei erkennbaren Absicht, Gewinn zu erzielen, die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs für anwendbar erklärt sind. Durch den gewerbsmäßigen Betrieb von Handelsgeschäften erhält der Betreibende die Eigenschaft eines Kaufmanns. Sodann bedeutet H. auch dasjenige Rechtsgeschäft, welches zwar nicht als H. in dem soeben angegebenen Sinn gilt, dies jedoch durch gewerbsmäßigen oder durch den Betrieb seitens eines Kaufmanns wird, wenngleich dessen Handelsgewerbe gewöhnlich auf andre Geschäfte gerichtet ist. Die erstere Art von Handelsgeschäften nennt man absolute oder objektive Handelsgeschäfte. Hierher gehört 1) der Kauf (Spekulationseinkauf) oder die anderweite Anschaffung von Waren oder andern beweglichen Sachen, von Staatspapieren etc., um sie in Natur oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter zu veräußern. Wenn also ein Landwirt eine Kuh kauft, nicht um solche zu behalten, sondern um sie weiter zu veräußern, so ist der Handel, obgleich der Käufer kein Kaufmann ist, nach dem Handelsrecht zu beurteilen; er hat z. B. 6 Proz. Zinsen zu bezahlen. Würde er solche Ankäufe gewerbsmäßig treiben, so würde er Kaufmann werden. Im übrigen rechnet das deutsche Handelsgesetzbuch zu den objektiven Handelsgeschäften 2) den Spekulationsverkauf oder, wie es im Handelsgesetzbuch heißt, die Übernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Ziffer 1 bezeichneten Art, welche der Unternehmer zu diesem Zweck anschafft, 3) die Übernahme einer Versicherung gegen Prämie, 4) die Übernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See und 5) das Darlehen gegen Verbodmung. Relative oder subjektive Handelsgeschäfte dagegen sind solche, welche nur dann als Handelsgeschäfte im Sinn des Handelsgesetzbuchs zu betrachten sind, wenn sie gewerbsmäßig betrieben werden. Hierzu gehören die fabrikmäßige Be- oder Verarbeitung, die Bankier- und Geldwechslergeschäfte, die Geschäfte des Kommissionärs, Spediteurs und Frachtführers, die Vermittelung oder Abschließung von Handelsgeschäften für andre Personen, also der Geschäftsbetrieb der Agenten, die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels, die Geschäfte der Druckereien, insofern nicht ihr Betrieb ein lediglich handwerksmäßiger ist, endlich die Geschäfte der für den Transport von Personen bestimmten Anstalten. Charakteristisch für diese Art von Handelsgeschäften ist der gewerbsmäßige Betrieb; wenn daher z. B. ein Landwirt in einem einzelnen Fall die Beförderung von Frachtgut übernimmt, so liegt ein H. nicht vor. Dagegen erscheint es als H., wenn ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes ein solches Geschäft ausführt, auch wenn sein Gewerbe sich im übrigen und für gewöhnlich nicht mit Geschäften dieser Art befaßt. Wenn z. B. ein Kaufmann, welcher Warenhandel betreibt, einmal ein Frachtgeschäft übernimmt, so erscheint dasselbe als ein H. Hierauf ergibt sich, daß ein H. nicht notwendig für jeden der dabei Beteiligten ein H. zu sein braucht. Dasselbe Geschäft kann vielmehr für den einen ein H., für den andern Kontrahenten aber ein gewöhnliches Rechtsgeschäft sein. Hiernach unterscheidet man zwischen einseitigen und zweiseitigen Handelsgeschähen. Wenn z. B. ein Kaufmann an den Konsumenten Waren verkauft, so handelt es sich für den Kaufmann um ein H., für den Konsumenten dagegen nicht um ein solches. Übrigens gelten nach dem