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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Havariekommissionen; Havas; Have; Havel

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Havariekommissionen - Havel.

von dem, dessen Gut geopfert wurde. Denn dieser erhält statt des letztern die Entschädigung, muß daher mit diesem Gewinn zu dem Verlust mit beitragen. Nach dem Handelsgesetzbuch (Art. 725) tragen zur großen H. nur die Kriegs- und Mundvorräte des Schiffs, die Heuer, d. h. der Lohn des Schiffsvolkes, und die Effekten der Schiffsbesatzung sowie die Reiseeffekten der Reisenden nicht mit bei. Dagegen tragen bei, d. h. kommen bei der verhältnismäßigen. Reparation des Schadens in Anbetracht: das Schiff nach seinem Wert am Ende der Seereise mit Hinzurechnung des Havarieschadens, ferner die Ladung sowohl mit den bei der Löschung vorhandenen als auch mit den aufgeopferten Gütern, endlich die Frachtgelder mit zwei Dritteln des Bruttobetrags und dem Betrag, welcher als H. in Rechnung kommt (Art. 718-724). Der Nachweis einer großen H. ist von dem Schiffer durch die sogen. Verklarung (rapport [maritime], extended protest) zu bewirken, d. h. durch einen im Bestimmungshafen oder im Nothafen auf Grund des Schiffsjournals bei dem zuständigen Gericht eidlich zu erstattenden Bericht des Schiffers und zeugeneidliche Vernehmung der Mannschaft. Die Berechnung des Schadens und der Ersatzbeträge heißt Dispache. Sie wird durch ständige oder für den einzelnen Fall bestellte Dispacheure "aufgemacht". Nach dem Bundes- (Reichs-) Gesetz vom 8. Nov. 1867 über die Bundes- (Reichs-) Konsuln sind letztere zur Aufnahme der Verklarung und zum Aufmachen der Dispache befugt. Wichtig sind die Bestrebungen zur Herstellung eines gemeinsamen Havarierechts aller seefahrenden Nationen, welche namentlich von der Gesellschaft für Reform und Kodifikation des Völkerrechts ausgehen. Schon auf einem Kongreß dieses Vereins in York 1864 wurden diesbezügliche Resolutionen aufgestellt, welche die Grundlage der 1877 zu Antwerpen formulierten zwölf Regeln (York and Antwerp rules) bilden. Diese Regeln, im wesentlichen mit den Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs übereinstimmend, werden seit 1879 namentlich vom Norddeutschen Lloyd zur Anwendung gebracht. Auch eine Kommission des Bundesrats empfahl dieselben als die Grundlage eines allgemeinen Havarierechts. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 702-735; v. Kaltenborn, Seerecht, Bd. 2 (Berl. 1851); Voigt, Die neuen Unternehmungen zum Zweck der Ausgleichung der Verschiedenheiten der in den Seestaaten geltenden Havariegrosse- und Seefrachtrechte (Jena 1882); Ulrich, Große Haverei; die Gesetze und Ordnungen der wichtigsten Staaten (Berl. 1884).

Havariekommissionen, in der deutschen Kriegsmarine Organe der Admiralität und zwar Untersuchungskommissionen mit der Bestimmung, die Ursachen der Unfälle, von welchen in Dienst gestellte Kriegsschiffe, resp. Fahrzeuge in Gestalt von Kollisionen, Auflaufen, Brand, Leckage sowie Beschädigungen und Verlusten größern Umfanges betroffen werden, festzustellen und die an dem betreffenden Unfall Schuldigen, resp. den Grad der den Kommandanten oder sonstige Personen der Schiffsbesatzung treffenden Verschuldung zu ermitteln. Das schriftliche Gutachten der Havariekommission gelangt nebst den geführten Untersuchungsakten an den Stationschef, um mit dessen motiviertem Gutachten der Admiralität vorgelegt zu werden, welche weitere Erörterungen wegen der Schuld-, resp. Ersatzfrage und in den dazu geeigneten Fällen die Einleitung des kriegsgerichtlichen, resp. Defektverfahrens veranlaßt.

Havas, Agence (spr. aschangs awah), internationales, von der französischen Regierung beeinflußtes Büreau in Paris für telegraphische Nachrichten und Annoncen, welches direkt oder durch Vermittelung andrer Büreaus die meisten größern Zeitungen des Erdballes mit Nachrichten versorgt, wurde unter Ludwig Philipp von Charles Havas, einem während der Kontinentalsperre reich gewordenen Kaufmann, begründet. Nach dessen Tod (1858) von seinem Sohn Auguste Havas fortgeführt, ward es 1879 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt.

Have (lat.), s. v. w. Ave.

Havel, der bedeutendste Nebenfluß der untern Elbe, entspringt auf dem mecklenburgischen Landrücken, nordwestlich von Neustrelitz, aus dem Dambecker See in 68 m Meereshöhe, fließt in südlicher Hauptrichtung durch mehrere Seen, tritt bei Fürstenberg auf die brandenburgische Grenze, geht in dem Stolpsee und zum zweitenmal bei Burgwall ganz nach Brandenburg hinüber und strömt alsdann über Zehdenick und Liebenwalde bis Oranienburg in einer Breite von 25-35 m. Unterhalb Oranienburg bildet die H. abermals Seen, unter denen einige sehr bedeutend sind, und die vollständig erst mit dem See von Pritzerbe wieder abschließen. Auf dieser seenreichen Strecke, in der die H. sich unterhalb Potsdam nach W. und unterhalb Brandenburg im Plauer See nach NNW. wendet, verengert sich das Flußbett bei Spandau und Potsdam bis auf 60, bei Brandenburg bis auf 90 m und gewährt so an diesen drei Stellen von O. und S. her einen (früher allerdings durch Sümpfe erschwerten) Eingang in das Havelland (s. d.). Unter den Seen auf dieser Strecke sind zu nennen: der Tegelsche See oberhalb Spandau, der sich 8 km landeinwärts erstreckt, der Schwielowsee unterhalb Potsdam, der, bei unruhigem Wetter für die Schiffahrt gefährlich, den südlichsten Punkt des Havellaufs bezeichnet und in den großen Wald von Ferch hineingeht, und der Breitling- und Plauer See zwischen Brandenburg und Plaue. Von Inseln sind die Pfaueninsel oberhalb Potsdam und die, auf welcher die Stadt Werder liegt, namhaft zu machen. Von Deez bis nahe vor Brandenburg gleicht die H. einem 250-350 m breiten Strom. Unterhalb Plaue bildet das Flußbett, das von Pritzerbe bis zur Mündung (der Stadt Werben gegenüber) eine Breite von 100-160 m hat, meist die Grenze zwischen den Provinzen Brandenburg und Sachsen. Die Mündung liegt in einer Meereshöhe von 22 m. Die Quelle ist in gerader Richtung nur 94 km von der Mündung entfernt, während die Flußlänge 356 km beträgt. Die Ufer des Flusses sind meist sumpfig, mitunter sandig, zuweilen aber hoch und bewaldet. Das Gefälle der H. ist eins der geringsten unter denen der deutschen Flüsse; deshalb ist sie für die Schifffahrt (auf 330 km) sehr geeignet, obgleich dieselbe an einzelnen Stellen durch die wechselnde Tiefe, öfter noch durch Sand- und Schlammbänke erschwert wird und namentlich ober- und unterhalb Oranienburg durch Seitenkanäle gesichert werden mußte. Schiffbar ist die H. bis in die mecklenburgischen Seen hinauf, aus denen schiffbare Kanäle einerseits nach dem Zirker See bei Neustrelitz, anderseits zur Müritz gehen und auf diese Weise die obere H. mit der Elde durch den Müritz-Havelkanal in schiffbare Verbindung bringen. Im Stolpsee empfängt die H. aus den Seen von Lychen einen schiffbaren Kanal, wenig unterhalb, noch auf der mecklenburgischen Grenze, links einen andern aus den Seen von Templin und rechts den Wentowkanal. Bei Liebenwalde entläßt sie den Finowkanal (zur Oder), oberhalb Oranienburg tritt in sie der Ruppiner Kanal (aus dem Rhin-^[folgende Seite]