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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Hérault de Séchelles; Herausforderung; Herausgeber; Herb; Herba; Herbarisieren; Herbarium

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Hérault de Séchelles - Herbarium.

Felix (das. 1605 u. 1613); "Tertulliani Apologeticus" (das. 1613).

Hérault de Séchelles (spr. eroh d'sseschéll), Jean Marie, Mitglied des franz. Nationalkonvents, geb. 1760 aus einer alten Adelsfamilie zu Paris, kam frühzeitig an den Hof, erhielt 1781 die Stelle eines königlichen Anwalts beim Gerichtshof Châtelet und 1786 beim Parlament zu Paris. Beim Ausbruch der Revolution trat er sogleich in die Nationalgarde ein und wirkte bei der Erstürmung der Bastille thätig mit. Bei der Reorganisation des Gerichtswesens wurde er königlicher Kommissar am Kassationshof und 1791 Mitglied der Gesetzgebenden Versammlung für die Stadt Paris. Von dem Departement der Loire in den Konvent gewählt, stand er anfangs auf seiten der Girondisten; während des Prozesses des Königs auf einer Sendung im Departement Montblanc begriffen, sandte er seine Zustimmung zur Verurteilung des Königs ein. Nach seiner Rückkehr trat er zur Bergpartei über, unterstützte dieselbe im Kampf gegen die Gironde, war Präsident der Versammlung, als Henriot dieselbe 2. Juni 1793 belagert hielt, und wurde dann Mitglied des Wohlfahrtsausschusses, in welchem er die neue Konstitution entwarf, und in dessen Auftrag er im September in die Departements am Oberrhein ging, um das Schreckenssystem daselbst zu organisieren. Als er nach seiner Rückkehr mit seinen Freunden Danton, Desmoulins u. a. einen mildern Weg einzuschlagen suchte, ward er im März 1794 verhaftet, 2. April vor das Revolutionstribunal gestellt, trotz seiner geschickten Verteidigung verurteilt und 5. April 1794 guillotiniert. Seine "Théorie de l'ambition" wurde 1802 von Salgues herausgegeben.

Herausforderung, s. Zweikampf.

Herausgeber, im allgemeinen derjenige, welcher das Erscheinen einer Druckschrift vermittelt. Im engern Sinn ist der H. von dem Verfasser wie von dem Verleger und auch von dem Redakteur zu unterscheiden, indem man namentlich bei nichtperiodischen Druckschriften, und zwar bei lexikalischen Arbeiten, Anthologien und Sammelwerken, denjenigen als H. bezeichnet, welcher die Einzelbeiträge zu einem Ganzen vereinigt und dies nach einem bestimmten Plan zum Druck und zur Veröffentlichung bringt. Das deutsche Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874 führt den H. als haftpflichtige Person nur bei nichtperiodischen Druckschriften auf (§ 6, 21). Der H. vertritt den Verfasser, wenn dieser sich nicht nennen kann oder nicht nennen will, so bei Werken, die anonym erscheinen, und bei nachgelassenen oder nach dem Tode des Verfassers neu aufgelegten Werken; er ersetzt den Verfasser bei den bereits gedachten Sammelwerken. Der Name des Herausgebers muß auf der Druckschrift genannt sein, wenn diese im Selbstverlag des Verfassers erscheint und letzterer sich nicht nennen will. Außerdem gilt der Name des Verlegers als derjenige des Herausgebers. Der H. kann auch zugleich der Redakteur der nichtperiodischen Druckschrift sein oder einen oder mehrere besondere Redakteure anstellen. Es können also die Funktionen des Herausgebers, Verlegers und Redakteurs in Einer Person vereinigt sein oder von verschiedenen Personen wahrgenommen werden. Nach § 6 des Preßgesetzes muß auf jeder Druckschrift, wenn sie für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, außer Namen und Wohnort des Druckers auch Name und Wohnort des Verlegers oder (beim Selbstvertrieb der Druckschrift) des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. Nach § 21 des Preßgesetzes bleibt die Verantwortlichkeit für Redakteur, Verleger, Drucker und Verbreiter ausgeschlossen, wenn sie den H. der nichtperiodischen Druckschrift nachweisen. Übrigens spricht man zuweilen auch bei periodischen Druckschriften (Zeitschriften) von einem H. in dem Sinn, daß man damit den Eigentümer bezeichnet, auf dessen Rechnung und Gefahr die Zeitung erscheint. Derselbe kann zugleich Verleger sein oder den Verlag unter Vorbehalt der Nutzungen einem Dritten (Kommissionsverleger) übertragen. Er kann auch zugleich Redakteur sein oder einen besondern Redakteur bestellen. H., Verleger und Redakteur können also auch hier in Einer Person vereinigt sein.

Herb. (auch Hb.), bei botan. Namen Abkürzung für William Herbert, geb. 1778, gest. 1847 als Pfarrer in England. Amaryllideen.

Herba, Kraut; H. (Summitates) Absinthii, Wermut; H. Botryos mexicanae, s. H. Chenopodii; H. Cannabis indicae, indischer Hanf; H. Cardui benedicti, Kardobenediktenkraut.; H. Centaurii (minoris), Tausendgüldenkraut; H. Chelidonii, Schöllkraut; H. Chenopodii ambrosioidis, H. Botryos mexicanae, mexikanisches Traubenkraut, Jesuitenthee; H. Cicutae, s. H. Conii; H. Cochleariae, Löffelkraut; H. Conii (maculati), H. Cicutae, Schierlingskraut; H. Galeopsidis, Hohlzahn, Blankenheimer Thee, Liebersche Kräuter; H. Gratiolae, Gottesgnadenkraut; H. Jaceae, s. H. Violae tricoloris; H. Lactucae (virosae), Giftlattich; H. Linariae (H. cum floribus Linariae), Leinkraut; H. Lobeliae (inflatae), Lobelienkraut; H. Majoranae, Majoran; H. (Summitates) Meliloti, Steinklee, Melilotenklee; H. Millefolii, Schafgarbenkraut; H. Polygalae (amarae), Kreuzblumenkraut; H. Pulsatillae (nigricantis), Küchenschelle; H. Serpylli, Quendel, Feldkümmelkraut, wilder Thymian; H. Spilanthis (oleraceae), Parakresse; H. Thymi, Gartenthymian, römischer Quendel; H. Viola tricoloris, H. Jaceae, Freisamkraut, Stiefmütterchenthee. Die hier nicht aufgeführten Kräuter s. bei Folia.

Herbarisieren (lat.), Kräuter, Pflanzen sammeln; auch von Bienen Blütenstaub eintragen.

Herbarium (Herbarium vivum, Hortus siccus), Sammlung getrockneter, zwischen Papierbogen aufbewahrter Pflanzen oder Zweige, mit Ausschluß der Sammlungen solcher Pflanzenteile, welche, wie Früchte, Samen, Hölzer, Droguen, in andrer Weise besonders aufbewahrt werden müssen. Die Anlegung eines Herbariums ist ein unentbehrliches Mittel für das Studium der systematischen Botanik. Zwar büßen manche Pflanzen infolge des Trocknens zum Teil ihr natürliches Aussehen ein, so daß mitunter gute Abbildungen den Gesamteindruck einer Pflanze besser wiedergeben können. Indessen soll ein H. auch nicht ästhetischen Zwecken dienen, und die wissenschaftlichen Merkmale der Pflanzen erhalten sich meist auch in getrocknetem Material so, daß sie noch jederzeit erkannt werden können, und selbst zur mikroskopischen Untersuchung lassen sich die Teile getrockneter Pflanzen benutzen. Bei Anlegung eines Herbariums sind folgende Regeln zu beachten: 1) Beim Sammeln berücksichtige man nur vollständige Exemplare, d. h. solche mit Blättern, Blüten und womöglich auch reifen Früchten, welch letztere oft später gesammelt werden müssen. Von Kräutern sind auch die Wurzeln oder Wurzelstöcke, bez. Zwiebeln oder Knollen erwünscht; Kryptogamen verwende man möglichst im fruktifizierenden Zustand, über den man sich vielfach erst durch eine mikroskopische Untersuchung zu Haus unterrichten kann. Überhaupt aber wähle man Pflanzen von normaler Entwickelung, und wenn die Pflanze Varietäten bildet oder je nach Standorten