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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Hessen-Kassel

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Hessen-Kassel (Geschichte bis 1856).

Februar 1850 die äußere Veranlassung, die Maske, die er gerade vor zwei Jahren hatte annehmen müssen, abzuwerfen und, gestützt auf die jetzt wieder erstarkte reaktionäre Partei, zum alten Regiment zurückzukehren.

Am 23. Febr. 1850 erhielt die Ständeversammlung die Mitteilung, daß sämtliche Minister ihre Entlassung erbeten und erhalten hätten, daß das neue Ministerium bereits gebildet sei und die Geschäfte übernommen habe. An der Spitze desselben stand als Ministerpräsident und Minister des Innern und der Justiz der von der Volksmeinung geächtete Hassenpflug. Seine Kollegen waren unbedeutende Männer. Der Name Hassenpflug rief überall Staunen, Unwillen und Befürchtung hervor. Er versprach zwar 26. Febr. in der Ständeversammlung, die Verfassung vom 5. Jan. 1831 zur Richtschnur seines Handelns zu nehmen, und wies den Gedanken an Ausnahmemaßregeln weit von sich; aber die Ständeversammlung schenkte seinen Worten so wenig Vertrauen, daß sie noch in derselben Sitzung mit allen Stimmen gegen eine das neue Ministerium in Widerspruch erklärte mit der landesherrlichen Verkündigung vom 11. März 1848. Aber weder diese noch spätere Mißtrauenserklärungen machten auf Hassenpflug irgend einen Eindruck; unbekümmert darum fuhr er fort, seine "Mission" zu erfüllen. Dieselbe bestand einmal darin, sich von der preußischen Union loszulösen und die Wiederherstellung des Bundestags herbeiführen zu helfen, dann die lästige Verfassung von 1831 und die 1848 im Drang der Not gegebenen Reformen wieder zu beseitigen. Zu diesem Zweck wurde 2. Sept. 1850 die Ständeversammlung aufgelöst, 4. Sept. die Forterhebung sämtlicher Steuern durch kurfürstliche Verordnung verfügt und 7. Sept. der Kriegszustand über das Land verfügt. Gleichzeitig verlegte der Kurfürst seine Residenz von Kassel nach Schloß Philippsruhe bei Hanau, und Hassenpflug rief den am 1. Sept. in Frankfurt zusammengetretenen sogen. engern Rat des Bundestags um Intervention an. In der That forderte dieser 21. Sept. die kurhessische Regierung auf, alle einer Bundesregierung zustehenden Mittel anzuwenden, um die bedrohte landesherrliche Autorität im Kurfürstentum sicherzustellen; eine kurfürstliche Verordnung vom 23. Sept. brachte diesen Bundesbeschluß zu allgemeiner Kenntnis. Vergeblich waren der Protest des Ständeausschusses gegen diese Einmischung und eine Adresse an den Kurfürsten.

Jetzt war die einzige Hoffnung der konstitutionellen Partei, daß Preußen die Vollziehung des Beschlusses des von ihm nicht anerkannten engern Rats vom 21. Sept. in Kurhessen nicht zulassen würde. Sie schien gerechtfertigt zu werden durch die Zusammenziehung von Truppen bei Wetzlar, Paderborn und im preußischen Thüringen. Hassenpflug schritt indessen unbeirrt auf seinem Weg vor. Am 30. Sept. erschien eine Verordnung, welche die Dekrete vom 4. und 7. Sept. der Kognition der Gerichte entzog und die Kompetenz der Militärgerichte erweiterte. Am 1. Okt. ward der verfassungstreue General Bauer der Stelle als Oberbefehlshaber entsetzt und General v. Haynau zu seinem Nachfolger ernannt, der Hassenpflug blindlings zu folgen entschlossen war. Als hieraus 9. Okt. der größte Teil des hessischen Offizierkorps seinen Abschied einreichte und erklärte, daß es bis zu dessen Erteilung seinen Beistand zur Vornahme verfassungswidriger Akte nicht leihen werde, rief Hassenpflug 15. Okt. die bewaffnete Intervention des Bundestags an, die sofort gewährt wurde. Am 1. Nov. rückte ein bayrisch-österreichisches Korps von 25,000 Mann, mit ihnen als Bundeskommissar Graf Rechberg, in Hessen ein. Zwar folgte 2. Nov. bereits der Einmarsch von zwei preußischen Divisionen unter General v. d. Groben, und 8. Nov. kam es zu dem bekannten Zusammenstoß der Preußen mit den Bundestruppen bei Bronnzell. Aber Preußen wich zurück, und schon 9. Nov. trat Gröben den Rückzug an und überließ das Land Hassenpflug und den "Strafbayern". Nun wurden die kurhessischen Truppen entlassen, die Steuern durch Bundesexekution eingetrieben und durch Strafeinquartierungen Behörden und Gerichte zur Anerkennung der Septemberverordnungen genötigt; wer es dennoch nicht that, wurde entlassen. Die Proteste des Ausschusses gegen alle diese Maßregeln verhallten ungehört. Am 28. Dez. mußte er, durch den Bundeskommissar suspendiert, seine Thätigkeit einstellen. Dennoch suchte der mutige und standhafte Ausschuß seinen Widerstand gegen den Verfassungsbruch fortzusetzen, als die Regierung unter dem Vorwand, von dem Bundeskommissar Grafen Leiningen-Westerburg dazu aufgefordert zu sein, die Wahlen zu der spätestens 2. März 1851 zusammenzuberufenden Ständeversammlung auf unbestimmte Zeit verschob. Auf Grund seines verfassungsmäßigen Rechts erhob er eine Anklage gegen Hassenpflug beim Oberappellationsgericht. Graf Leiningen ließ jedoch die Mitglieder verhaften und vor das Bundesmilitärgericht stellen, das sie zu gelinder Geldstrafe verurteilte. Der Widerstand des Landes schien hiermit gebrochen, und die Exekutionstruppen wurden zurückgezogen. Hassenpflug glaubte jetzt allein mit dem Volk fertig werden zu können.

Reaktionäre Herrschaft und Sturz des Kurfürsten.

Die Bundesversammlung hatte im März 1852 die 1831er Verfassung mit den Zusätzen von 1848 u. 1849 außer Wirksamkeit gesetzt, dagegen dem von der Regierung vorgelegten Entwurf ihre Zustimmung erteilt. Diese provisorische Verfassung, welche das Zweikammersystem adoptierte, wurde 13. April publiziert, und auf Grund derselben wurden die Neuwahlen vorgenommen, die dann endlich die gewünschte Regierungsmajorität ergaben. Mit ihr konnte Hassenpflug alle Gesetze durchsetzen, die er brauchte; nur eins konnte er nicht, den Wohlstand des Landes herstellen, der durch die Ereignisse der letzten Jahre gebrochen war. Eine verkehrte fiskalische Politik, die sich nicht scheute, den Grundstock des Staatsvermögens zur Deckung augenblicklicher Bedürfnisse anzugreifen und neue Anleihen zu hohem Zinsfuß zur Deckung des jährlich wachsenden Defizits aufzunehmen, verschlimmerte den Zustand in fast unheilbarer Weise, während zu derselben Zeit der Landesherr einen Schatz von 20 Mill. Thlr. zusammenbrachte und einen beträchtlichen Teil der Einkünfte als Ertrag des ihm überlassenen Domänenanteils vorweg in Beschlag nahm. Ende 1853 begann ein neuer Konflikt zwischen der Regierung und den Kammern, welche die Revision der oktroyierten Verfassung verlangten. Derselbe endete mit Kammerauflösung und kammerlosem Regiment bis zum September 1855; da auch die neuen Kammern sich nicht willfährig zeigten, wurden sie Ende Oktober nach sechswöchentlichem Beisammensein, ohne jeden praktischen Erfolg, wieder vertagt. Die Entlassung Hassenpflugs wenige Tage später hatte ein weniger scharfes Auftreten der Regierung, an deren Spitze Scheffer trat, zur Folge und führte zu einem vorläufigen Abschluß des letzten zweijährigen Verfassungskonflikts (Dezember 1856). Ein Teil der von den Kammern proponierten Verfassungsänderungen ward acceptiert und den Ständen die Zu-^[folgende Seite]