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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Hexe

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Hexe (Geschichte der Hexenprozesse).

fahrt auf oben geschilderte Weise wieder zurück, doch nicht, ohne daß der Teufel einer jeden Zauberpulver eingehändigt hätte, was zur Verübung aller sonst den Hexen zur Last gelegten Bosheiten diente. Die sogen. Hexensalbe, welche in den Prozessen eine große Rolle spielt, war, wie viele Akten ergeben, eine aus Fett, Nachtschatten, Tollkirschen, Mandragora, Opium, Schierling und andern zum Teil narkotischen Pflanzenstoffen bereitete Salbe, mit welcher der Leib bestrichen wurde, um ihn zur Hexenfahrt tauglich zu machen. Es ist Thatsache, die unter andern Geiler von Kaisersberg aus eigner Erfahrung bezeugt, daß sich alte Weiber, die vorgaben, Hexen zu sein, einer solchen Salbe bedienten, daß sie, mit derselben bestrichen, in einen Zustand der Betäubung verfielen und, wieder erwacht, von der Hexenversammlung erzählten, auf der sie unterdessen gewesen sein wollten. Unter der Hexenbutter verstand man die sogen. Schleimpilze und bezeichnete diese breiigen Massen als die Ausleerung der übersatten Hexen auf dem Heimweg vom Hexensabbat aus der Luft herab. Gestand die H., so wurde sie alsbald verurteilt; leugnete sie standhaft, so wurde zur Folter geschritten und diese bei fortgesetztem Leugnen mit Umgehung des Gesetzes, welches eine zweimalige Folter verbot, nach einigen Tagen wieder angefangen und dies als Fortsetzung der ersten Tortur bezeichnet. Bisweilen war aber nicht einmal ein Geständnis erforderlich. Fand sich am Körper der H. irgend ein Muttermal, so war dies sicher das Hexenmal, Hexenzeichen, womit der Teufel sie als die Seinige bezeichnet hatte. Dieses Hexenmal wurde mit Nadeln durchstochen: fühlte die Gestochene keinen Schmerz, so war sie unzweifelhaft schuldig. Da nach dem "Hexenhammer" die Feuerprobe nichts fruchtete, weil das Feuer ein dem Teufel freundliches Element sei, so wendete man die Wasserprobe (Hexenbad) an und zwar folgendergestalt. Die Inkulpatin wurde nackt ausgezogen, kreuzweise gebunden, so daß die rechte Hand an die große Zehe des linken Fußes und die linke Hand an die große Zehe des rechten Fußes kam, und mit einem langen Strick um den Leib aufs Wasser gelegt; sank sie unter, so war sie unschuldig; schwamm sie aber oben, so war sie überführt. Ein analoges Erkennungsmittel bildete die Hexenwage, auf welcher sie nicht das natürliche Gewicht zeigte. Das Urteil lautete meist auf Verbrennen, und in vielen Gegenden Deutschlands galt der Hexenstock oder Hexenpfahl, an den die Verurteilten während der Exekution gebunden waren, neben dem Galgen als ein Zeichen des Blutbannrechts.

Auch die protestantische Geistlichkeit teilte den Teufels- und Hexenglauben, und es waren der Hexenprozesse in den protestantischen Ländern nicht weniger als in katholischen. In einem Bericht des koburgischen Centgrafen Kaspar Langen vom 19. April 1628 liest man von dem sonst sehr aufgeklärten protestantischen Herzog Johann Kasimir: "Seine fürstlichen Gnaden hätten sich endlich entschlossen, die Hexen und Drutten, beides hier uf'n Lande, so viel möglich, exterminiren, ausrotten und zu gebührlicher, wohl verdienter Straf, die Reichen mit den Armen und die Alten mit den Jungen, nehmen zu lassen, maßen der Anfang bereits darzu gemacht worden" etc. Auch über die kontroverse Frage: "ob die Untersuchungskosten vom Fiskus oder von den Erben der justifizierten H. getragen werden sollten", ließ der Herzog 1628 ein Gutachten von dem Koburger Schöppenstuhl einholen, welches natürlich dahin ausfiel: "daß die Obrigkeit berechtigt sei, die Güter der wegen Hexerei Kondemnirten zu konfisciren, und da an anderen Orten die ob crimen haereseos eingezogenen Güter ganz oder zum halben Teil den Inquisitoribus ad exstirpandos haereticos zugeschlagen werden sollten, und sollte ein Christ dasjenige, was vom Teufel immediat herrührt, zu behalten nicht begehren, sondern selbst der Obrigkeit offeriren, damit solch verflucht Geld zur Ausrottung der Hexerei angewendet werden möchte". Dieses Gutachten läßt uns als eine der Haupttriebfedern der Hexenverfolgung den Gelddurst erkennen. In England, wo König Jakob I. höchst eigenhändig als Schriftsteller gegen Hexen und Teufelsbündnisse vorging, erhielt ein gewisser Matth. Hopkins, der 1644 alle Provinzen des Reichs auf der Hexenjagd durchzog, für die Entdeckung einer H. 20 Schilling (16,5 Mk.) und schrieb ein besonderes Werk über die Kunst, Hexen ausfindig zu machen, auf dessen Titel er sich Hopkins, Hexenfinder, zeichnet. Noch zu Ende des 16. Jahrh. verurteilte ein einziger Hexenrichter, Remigius, 800 Hexen in Lothringen zum Scheiterhaufen.

Schon im 16. und 17. Jahrh. fehlte es nicht an Männern, welche sich den Inquisitoren widersetzten und den Glauben an Hexerei bekämpften. Namentlich waren dies der Düsseldorfer Johann Weyer (Wierus), Leibarzt des Herzogs Wilhelm von Kleve-Jülich-Berg um 1550, die Jesuiten Adam Tanner (gest. 1632) und Friedrich Spee (gest. 1635), vorzüglich aber Balthasar Bekker, reformierter Prediger in Amsterdam, in dessen "Bezauberter Welt" ("De betooverde Weereld in vier boeken", Amsterd. 1691-93) mit großer Freimütigkeit das ganze Teufels- und Hexensystem angegriffen und bekämpft ist. Allein die Bestrebungen dieser Männer wurden noch zu wenig von der öffentlichen Meinung unterstützt; erfolgreich bekämpfte den Wahn erst der gelehrte Christian Thomasius (s. d.) aus Leipzig (gest. 1718) in seinen Schriften: "Dissertatio de crimine magiae" (1701) und "De origine et progressu processus inquisitorii contra sagas" (Halle 1712). Gleichwohl finden sich auch im 18. Jahrh. noch hier und da Überbleibsel des alten Unwesens. Am 21. Jan. 1749 wurde Maria Renata, Subpriorin des Klosters zu Unterzell, als H. in Würzburg enthauptet und dann ihr Leichnam verbrannt; zu gleicher Zeit hielt ein ganzes polnisches Dorf die Wasserprobe aus, und noch 1785 fiel ein Opfer des Hexenglaubens zu Glarus, 1793 das letzte im Großherzogtum Posen. Aber noch 1836 wurde eine vermeintliche H. von den Fischern der Halbinsel Hela der Wasserprobe unterworfen und, da sie nicht untersinken wollte, gewaltsam ertränkt. In den andern Weltteilen spielten Hexenprozesse bis in die neueste Zeit fort, und in Mexiko endigten zwei derselben (1860 und 1873) mit Verbrennung der Opfer. Nicht so schnell wie aus der Gesetzgebung konnte der Hexenglaube aus der Masse des Volkes entfernt werden. Noch heutzutage erzählt sich dieses die abenteuerlichsten Hexengeschichten, und nicht wenige Dörfer mögen noch, gewöhnlich in einer bejahrten Frau, ihre H. haben, die im Verdacht steht, mit Ungeziefer behaften, dem Vieh "etwas anthun", das "Zusammengehen" der Butter verhindern etc. zu können. Daß es Frauen gäbe, welche Krankheiten "versehen" können, ist noch heutzutage ein weitverbreiteter Aberglaube, und noch in unsrer Zeit ist die Beschuldigung der Hexerei und des Teufelsbündnisses sogar zum Gegenstand von Anzeigen bei Gericht gemacht worden. Vgl. Soldan, Geschichte der Hexenprozesse (neu bearbeitet von Heppe, Stuttg. 1880, 2 Bde.; Haupt-^[folgende Seite]