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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Ino - Inowrazlaw.

Verwaltungsbehörde; I., welche nicht derselben Aufsichtsbehörde angehören, können zur gemeinsamen Verfolgung ihrer Aufgaben sowie zur Pflege der gemeinsamen gewerblichen Interessen mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde auch Innungsverbände bilden. Die bisherige Wirksamkeit des Gesetzes ist hinter den Erwartungen zurückgeblieben, nicht weil die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichen, um eine ersprießliche, erfolgreiche Wirksamkeit der I. zu ermöglichen, sondern weil die Gewerbtreibenden selbst sich nicht mit der Einsicht, Energie und Gemeinnützigkeit der Bildung von I. und der Wirksamkeit in ihnen hingeben, die hier erforderlich sind. Am wenigsten hat das Gesetz in Süd- und Mitteldeutschland eine Wirkung geübt; hier aber haben schon vor dem Innungsgesetz vielfach (namentlich in Bayern, Württemberg, Baden und Hessen) Gewerbevereine (s. d.) sich die Aufgaben der I. gestellt, zum Teil mit recht guten Erfolgen durchgeführt, und diese Gewerbevereine fühlen nicht das Bedürfnis, sich zur bessern Erfüllung dieser Aufgaben in I. nach dem Gesetz von 1881 umzuwandeln. Nach einer amtlichen Statistik bestanden 1. Dez. 1885 im Deutschen Reich 9185 I., darunter 1299 neuerrichtete und 2891 reorganisierte, also 4190 mit bestätigten Statuten, während 4994 noch nicht reorganisiert waren. Es entfielen auf

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überhaupt Davon reorganisiert überhaupt Davon reorganisiert

Preußen 6519 2373 ¹ S.-Kob.-Gotha 75 39

Bayern 163 142 Anhalt 36 22

Sachsen 1201 330 ² Schwarzb.-Rud. 37 9

Württemberg - 14 ³ -Sondersh. 17 4

Baden 23 15 Waldeck 10 4

Hessen 18 16 Reuß ä. L. 27 8

Meckl.-Schwer. 547 38 <sup>4</sup> Reuß j. L. 11 9

Sachs.-Weimar 52 20 Lippe 8 8

Oldenburg 21 2 <sup>4</sup> Lübeck 25 16

Braunschweig 120 22 Bremen 27 21

S.-Meiningen 68 16 Hamburg 26 25

S.-Altenburg 63 17

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¹ Außerdem 813 neuerrichtete. - ² und 155 neuerrichtete. - ³ Neuerrichtet. - <sup>4</sup> und 19 neuerrichtete. - <sup>5</sup> und 18 neuerrichtete.

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In Preußen hatten außerdem 165 neuerrichtete und 1049 bereits bestehende I. ihre Statuten zur Genehmigung eingereicht.

In Österreich hat die Gewerbeordnung von 1859 einen völlig verunglückten Versuch gemacht, unter dem Namen von "Genossenschaften" Zwangsinnungen durchzuführen. Sie statuierte die örtliche Vereinigung gleicher oder verwandter (unter Umständen selbst verschiedenartiger) Gewerbe in "Genossenschaften", denen jeder, welcher in dem Bezirk eines solchen Verbandes das betreffende Gewerbe betrieb, als Mitglied angehörte, schrieb diesen I. bestimmte Aufgaben als obligatorische vor und gab ihnen auch manche obrigkeitliche Rechte und Befugnisse. Die Novelle vom 15. März 1883 hat einen neuen Versuch mit Zwangsinnungen gemacht. Dieselben sind jetzt auf Gewerbsunternehmungen, die nicht fabrikmäßig betrieben werden, beschränkt. Der Wirkungskreis der I. ist erweitert (namentlich durch die obligatorische Aufgabe der Sorge für ein geordnetes Lehrlingswesen), die Organisation geändert (als Organ der I. ist neben der Genossenschaftsversammlung und der Genossenschaftsvorstehung auch eine Gehilfenversammlung konstituiert worden), das Krankenkassenwesen der I. neu geregelt etc.; aber bisher hat diese Reform der I. noch keine wesentliche Besserung herbeigeführt. - England hat keine besondere Gesetzgebung für I., aber auch keine Korporationen dieser Art. In Frankreich waren von 1791 bis 1884 (Gesetz vom 21. März) I. wie gewerbliche Associationen überhaupt verboten; die thatsächlich geduldeten Unternehmerverbände (syndicats professionnels) hatten weder den Charakter der deutschen I. noch den der deutschen Gewerbevereine.

Vgl. O. Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht, Bd. 1, § 68 (Berl. 1868); Bornemann, Die Wiederbelebung der Handwerkerinnungen (Lüneb. 1879); Bobertag, Die Handwerkerfrage etc. (Bernstadt 1880); Lohren, Die Wiederbelebung der I. (Berl. 1880); Kotze, Die Neubelebung der I. (Zusammenstellung der Vorschriften etc., Bresl. 1880); F. C. Huber, Der Reichsgesetzentwurf, betreffend die Neuregelung des Innungswesens (Stuttg. 1881); die Schriften von Caspar (Berl. 1882), Genzmer (Strehlen 1883); Jacobi, Die Innungsbewegung in Deutschland (in Schmollers "Jahrbuch für Gesetzgebung", Bd. 7, 1883); Schmidt, Betrachtungen über das Innungswesen (Zittau 1885); Schönberg im "Handbuch der politischen Ökonomie" (2. Aufl., Artikel "Gewerbe", Tübing. 1885); "Die Innungsgesetze", mit Anmerkungen (Neuwied 1886); "Die Innung", Organ der sozial-konservativen Vereinigung für das deutsche Handwerk (Wochenschrift, seit 1881, jetzt Köln).

Ino, Gattin des Athamas (s. d.).

Inoceramus, s. Muscheln.

Inoffensīv (neulat.), nicht beleidigend, harmlos.

Inogene Substanz, s. Muskeln.

Inokkupation (neulat.), Unbeschäftigtheit.

Inokulation (lat.), s. v. w. Impfung (s. d., S. 905); inokulieren, einäugeln, einimpfen.

Inopportūn (lat.), ungelegen, unbequem; daher Inopportunität, Ungelegenheit.

In optĭma forma (lat.), "in bester Form", wie sich's gehört.

In origināli (lat.), im Original, in der Urschrift.

Inosīnsäure C10H14O11 ^[C<sub>10</sub>H<sub>14</sub>O<sub>11</sub>] findet sich im Fleischsaft, besonders im Hühnerfleisch, ist amorph, schmeckt fleischbrühartig, löst sich leicht in Wasser, nicht in Alkohol und Äther, zersetzt sich beim Erhitzen und bei längerm Kochen der Lösung und bildet Salze, von denen die der Alkalien im Wasser löslich und kristallisierbar sind.

Inosīt (Phaseomannit, Fleischzucker) C6H12O6 ^[C<sub>6</sub>H<sub>12</sub>O<sub>6</sub>] findet sich im Herzmuskel, in der Lunge, Milz, Leber, in den Nieren, im Gehirn, Harn, aber auch in grünen Bohnen, in den unreifen Erbsen und Linsen, im Kopfkohl, in Kartoffelsprossen, Pilzen etc. Aus wässerigem, zur Sirupskonsistenz verdampftem und mit Alkohol versetztem Auszug von grünen Bohnen kristallisiert I. in farb- und geruchlosen, wasserhaltigen, an der Luft verwitternden Kristallen. Er schmeckt süß, ist leicht löslich in Wasser, nicht in Alkohol und Äther, schmilzt bei 210°, ist nicht flüchtig, nicht gärungsfähig, wird durch Kochen mit verdünnten Säuren und Alkalien nicht verändert, gibt mit faulendem Käse und Kreide Paramilchsäure, Propionsäure und Buttersäure, mit Salpetersäure Oxalsäure.

Inosurīe, Abart der Zuckerharnruhr, bei welcher der Harn nicht Traubenzucker, sondern Inosit enthält.

Inowrazlaw (Inowraclaw, "Jungbreslau"), Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk Bromberg, auf einer Anhöhe in der fruchtbarsten Gegend Posens (Kujavien), Knotenpunkt der Linien Posen-Thorn, I.-Bromberg, I.-Montwy und I.-Rogasen der Preußischen Staatsbahn, hat eine evangelische und eine kath. Kirche, eine Synagoge, ein Amtsgericht, ein Hauptzollamt, eine Reichsbanknebenstelle, ein Gym-^[folgende Seite]