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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Kammer - Kammergericht.

die fürstlichen Angelegenheiten verhandelt wurden, und in übertragener Bedeutung auch die den fürstlichen Haushalt leitende Behörde (vgl. Kabinett). An der Spitze der K., die auch Kammerkollegium, Hofkammer, Rentkammer hieß, stand der Kämmerer (Camerarius, Kammermeister, auch Landschreiber genannt). Derselbe war zugleich einer der ersten Hofbeamten. Die Geschäfte der K. bestanden in der Beaufsichtigung und Leitung der eignen Güter der Fürsten, Kammergüter (Kammervermögen) im engern Sinn, der Domänen, in der Einbringung der herrschaftlichen Gefälle, Zehnten, Zinsen; ferner in der Verwaltung der Einkünfte aus der Jagd, den Straßen, der Münze und den übrigen Regalien. Die Einkünfte verwaltete der Fürst mit seiner K. unabhängig von seinen Ständen; mit ihnen wurden in erster Linie alle Regierungskosten bestritten; erst bei ihrer Unzulänglichkeit mußten die Stände mit der Bewilligung von Steuern eintreten. Zu dem Geschäftskreis der K., zu den sogen. Kammersachen, gehörte aber auch eine polizeiliche Thätigkeit, die notwendig mit der Sorge für Vermehrung der fürstlichen Einkünfte und der heutigen sogen. Volkswirtschaftspflege zusammenhing. Nach und nach wurden in größern Staaten die Kammern in verschiedene Behörden, Kammerkollegien, Hofkammern, Rentkammern, geteilt, woraus sich die Finanzministerien, die Finanzkämmereien, die Steuerkollegien, die Zolldirektionen, die Oberrechnungskammern etc. entwickelt haben, während das Polizeiwesen in das Ressort andrer Ministerien übergegangen ist. Den Kammern standen zuweilen zur Vertretung in Prozessen eigne Anwalte, Kammerkonsulenten, zur Seite. Vgl. Domäne und Kameralwissenschaft.

In der parlamentarischen Sprache versteht man unter K. die Volksvertretung (s. d.), daher man von Ein- und Zweikammersystem spricht, je nachdem der Landtag einheitlich organisiert oder aus einer Ersten und Zweiten K. zusammengesetzt ist. Endlich wird der Ausdruck K. vielfach in dem Sinn von Kollegium, namentlich richterlichem Kollegium, gebraucht; so sind z. B. bei den Landgerichten Zivil- und Strafkammern, auch Kammern für Handelssachen gebildet (s. Gericht, S. 165 f.), und das Berliner Oberlandesgericht führt noch jetzt die Bezeichnung Kammergericht (s. d.). Für die Vertretung der gemeinsamen Interessen des Anwaltstandes bestehen Anwaltskammern (s. d.). Auch der Handels- und Gewerbekammern (s. d.) ist zu gedenken.

Kammer, im Militärwesen der Aufbewahrungsort für die Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke der Truppen, daher Montierungs-, Geschirr-, Regiments-, Bataillons-, Kompanie- etc. K. Unter Verantwortung der Bekleidungskommissionen (s. d.) werden sie von Kammerunteroffizieren (früher Capitaines d'armes) verwaltet. - Bei den ältesten für Hinterladung eingerichteten Geschützen (Kammerstücken, s. Geschütz, S. 221) heißt K. die lose Ladebüchse, welche das Pulver enthielt; bei den Wurfgeschützen (Haubitzen, Mörser etc.) der verengerte Raum für die Pulverladung (daher Kammergeschütze). Handfeuerwaffen mit Vorderladung haben eine in der Schwanzschraube (Kammerschwanzschraube), bei den Kammerbüchsen von Deloigne ^[richtig: Delvigne] wird das Geschoß auf den Kammerrand aufgesetzt. Auch bei Schrapnells und Minen heißt K. der zur Aufnahme des Pulvers bestimmte Raum. - Auf Schiffen ist K. Gesamtbezeichnung für die durch Quer- und Längswände (Schotten) formierten Abteilungen, welche als Magazine, Wohnräume etc. dienen und durch den Zweck näher bezeichnet werden, z. B. Pulverkammer in Kriegsschiffen, Postkammer in Postdampfern. - In der Jägerei der mit Jagdzeug umstellte enge Raum, aus welchem das Wild auf den Lauf vor die Schützen getrieben wird (s. Hauptjagen). - K. heißt endlich auch ein Zimmer zur Aufbewahrung von Kunstschätzen etc. (Kunst-, Schatz-, Antiquitätenkammer etc.).

Kammerbau, s. Bergbau, S. 725.

Kammerbote (Cameraenuntius), eine der Stellung der Herzöge ähnliche, aber weniger einflußreiche Würde im alten Frankenreich.

Kämmerei, Verwaltung der Einkünfte einer Stadtgemeinde durch städtische Beamte (Stadtkämmerer, Ratskämmerer) unter Aufsicht der Gemeindevertretung und Oberaufsicht der Staatsregierung. Die Vorschriften für die Kämmereiverwaltung sind gewöhnlich in der Städteordnung enthalten. Die Kämmereikasse erhält ihre Zuschüsse aus dem Ertrag der Kämmereigüter, d. h. städtischen Grundstücke, und dem sonstigen Aktivvermögen der Gemeinde, sodann aus den sogen. Kämmereigefällen, wozu Strafgelder, Bürgerrechtsgelder, die städtischen Erbschaftssteuern und die eigentlichen städtischen Umlagen zu rechnen sind. Vielfach wird auch zwischen Kämmereivermögen und Bürgervermögen in dem Sinn unterschieden, daß man unter ersterm das eigentliche Gemeindevermögen im Gegensatz zu demjenigen versteht, dessen Nutzung einzelnen Gemeindemitgliedern als solchen zusteht. Endlich unterscheidet man zwischen Kämmereivermögen, als dem Finanz- oder Kapitalvermögen der Stadt, und dem Verwaltungsvermögen, d. h. dem zu Verwaltungszwecken dienenden Grundvermögen und Inventarium, wie Rathaus, Feuerwehranstalten, Straßenareal etc.

Kämmerer (lat. Camerarius), der Aufseher über eine Kammer (s. d.) oder sonstige Lokalität, woselbst Kostbarkeiten oder Kunstschätze aufbewahrt werden, daher Silber- oder Kunstkämmerer, der Beamte, welcher fürstliches Kammergut zu verwalten hat; an manchen Höfen, z. B. in Wien und München, auch s. v. w. Kammerherr. Der Oberstkämmerer zählt alsdann zu den obersten Hofchargen. Zu dem preußischen Hofstaat gehören ein Oberstkämmerer und ein Obergewandkämmerer (Grand-maître de la garderobe). Auch ist K. der Titel des Verwalters der städtischen Finanzen (s. Kämmerei).

Kämmererit, s. Pennin.

Kammer für Handelssachen (nicht zu verwechseln mit Handelskammer), s. Handelsgerichte.

Kammerfurier, s. Hoffurier.

Kammergebirge, Alpenkette im südöstlichen Teil des Salzkammerguts, im O. der Dachsteingruppe, mit dem Hocheck (2733 m).

Kammergericht, das frühere Appellationsgericht für die Stadt Berlin und für den Regierungsbezirk Potsdam in Berlin. Durch besondern königlichen Erlaß ist die Bezeichnung K. für das Oberlandesgericht der Provinz Brandenburg in Berlin beibehalten worden. Dasselbe fungiert zugleich als oberstes Landesgericht für den preußischen Staat, indem ihm zur ausschließlichen Verhandlung und Entscheidung überwiesen sind: 1) die nicht zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörigen Revisionen gegen Urteile der Strafkammern der Landgerichte in erster Instanz; 2) die Revisionen gegen Urteile dieser Strafkammern in der Berufungsinstanz und über alle Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafkammern, insofern es sich um eine nach Landesrecht (nicht nach Reichsrecht) strafbare Handlung handelt. Bei dem K. ist ein