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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Kirchenobere; Kirchenordnungen; Kirchenpatron; Kirchenpauer; Kirchenpfründe; Kirchenpolitik

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Kirchenobere - Kirchenpolitik.

land verpflanzt wurden, haben die Italiener indirekten Anteil an der weitern großartigen Entwickelung der K., welche in den Kantaten und Passionsmusiken J. S. Bachs gipfelte. Bach steht als ein ungeheurer Markstein in der Musikgeschichte, alte und neue Zeit berühren sich in ihm; er erscheint als Abschluß der vorausgegangenen Epoche der polyphonen Kunst, zugleich aber als ein so imposanter Vertreter der neuen Periode der harmonischen Musik, daß er noch heute nicht übertroffen, vielleicht nicht erreicht ist. Was seit Bach an K. noch geschrieben worden ist, atmet den Geist der neuern Zeit, ist im Aufwand der instrumentalen Mittel hier und da glänzender, im Melodischen weicher, sentimentaler, wir können getrost sagen: opernhafter, im Harmonischen pikanter, dissonanzenseliger (Bach scheute wahrlich nicht die Dissonanz, aber sie wirkt bei ihm kräftiger, herber), reicht aber in Bezug auf die Größe der Totalanlage und den sittlichen Ernst der Auffassung nur in wenigen Fällen an Bach heran. Die größten Vertreter der neuern K. sind: Beethoven (Missa solemnis), Mozart (Requiem), Cherubini, Liszt und Kiel. Ein "Kirchenmusikalisches Jahrbuch", redigiert von Haberl, erscheint seit 1886 in Regensburg.

Kirchenobere, die höher stehenden Kirchenbeamten in der katholischen Kirche.

Kirchenordnungen, von den evangelischen Landesherren in früherer Zeit kraft der ihnen zustehenden Kirchengewalt erlassene Verfügungen über die Verfassung und Verwaltung der Kirchen. Die Grundlage sämtlicher K. bilden der Unterricht der Kirchenvisitatoren an die Pfarrherren im Kurfürstentum Sachsen, 1528 von Melanchthon und Luther bearbeitet, die Artikel des Visitationskonvents zu Schwabach und die Visitationsordnung des Markgrafen von Brandenburg 1528. Die meisten K. bestehen aus zwei Hauptteilen, von denen der erstere die Credenda (die Lehre), der zweite die Agenda, nämlich Besetzung der Kirchenämter, Verhältnisse der Superintendenten, Visitation, Disziplin, Eheordnung, Schuleinrichtung, Rechte und Freiheiten der Kirchen- und Schuldiener, Verwaltung der Kirchengüter, Armenpflege etc., enthält. An ihre Stelle sind mit der Zeit teils einzelne kirchliche Verordnungen, teils Kirchenagenden getreten, welche vorzüglich die Liturgie in sich fassen. Vgl. Richter, Die evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts (Weim. 1846, 2 Bde.).

Kirchenpatron, s. v. w. Schutzheiliger der Kirche (s. Kirchweihe); dann der Inhaber des Patronatsrechts (s. Patron).

Kirchenpauer, Gustav Heinrich, Bürgermeister in Hamburg, geb. 2. Febr. 1808 zu Hamburg, wuchs in Petersburg, London und Dorpat auf, studierte hier und in Heidelberg die Rechte, ließ sich darauf in Hamburg als Advokat nieder, war auch journalistisch thätig und ward 1840 Sekretär der Kommerzdeputation, 1843 Mitglied des Senats. 1851-57 war er Gesandter Hamburgs beim Bundestag, übernahm dann die Verwaltung von Ritzebüttel und wurde 1867 zum Mitglied des Bundesrats ernannt, welchem er bis 1880 angehörte. Während er sich an den Arbeiten desselben hervorragend beteiligte, war er gleichzeitig wiederholt regierender Bürgermeister und Präsident des Senats in Hamburg. Er starb 4. März 1887 in Hamburg. K. war Verfasser eines Werkes über "Differential-Zollsystem" und besaß auf naturhistorischem und geographischem Gebiet große Gelehrsamkeit.

Kirchenpfründe, s. Beneficium.

Kirchenpolitik, Bezeichnung für die Politik, welche die Kirche im allgemeinen und namentlich dem Staat gegenüber befolgt, aber auch Bezeichnung für die Politik der Staatsgewalt und der politischen Parteien im Staate der Kirche gegenüber. Bei der großen Bedeutung der letztern für das gesamte Kulturleben des Volkes und bei dem Einfluß, welchen die Kirche und die kirchlichen Organe auf das staatliche Leben auszuüben vermögen, ist die Regelung der Beziehungen des Staats zur Kirche eine der wichtigsten Aufgaben der Politik auf dem Gebiet der Gesetzgebung wie auf demjenigen der Staatsverwaltung. Die zur Regelung dieses Verhältnisses zwischen Kirche und Staat bestimmten Gesetze werden kirchenpolitische genannt. Von einer K. in dem modernen Sinn des Wortes ist im Altertum kaum die Rede; denn die vorchristliche Zeit kannte keine vom Staatsleben gesonderte öffentliche Gottesverehrung, betrachtete diese vielmehr als Funktion des Staats selbst. Auch das römische Reich behauptete den gleichen Gesichtspunkt, und da die älteste christliche Kirche am Staatskultus teilzunehmen ablehnte, so wurde sie als staatsgefährlich verboten und verfolgt. Sie bildete um so selbständiger ihre Vereinsverfassung aus, bis dann im Anfang des 4. Jahrh. Konstantin d. Gr. und seine Söhne sich ihr anschlossen und nunmehr für die Aufrechterhaltung und Fortbildung der christlichen Kirche die Staatsgewalt mit in die Wagschale legten. Unter dem fortwirkenden Einfluß des alten Gedankens, daß das den Gottesdienst betreffende Recht Staatsrecht sei, übten die Kaiser ihr Schutzverhältnis zur Kirche häufig so, daß sie dieselbe geradezu regierten. Diese Stellung der Staatsgewalt ist in der griechischen Kirche noch heute im wesentlichen Rechtens. - Im europäischen Westen nahm dagegen das Verhältnis zwischen Staat und Kirche eine andre Gestalt an. Die apostolische Mutterkirche dieses großen Patriarchatsprengels war Rom; seit dem 5. Jahrh. aber erhob der römische Patriarch, der Papst, den Anspruch, daß er nach göttlicher Stiftung zugleich geistliches Haupt, Primas, der Gesamtkirche sei. Zugleich machte er sich, vermöge der aus der Völkerwanderung hervorgehenden politischen Entwickelung des Westens, von dem oströmischen Kaiserregiment unabhängig, und schon unter den Karolingern konnten in der fränkischen Monarchie Stimmen laut werden, durch welche für den Papst, als den in der Kirche unbedingt herrschenden Stellvertreter Christi, in allem, was kirchlich sei, die Unterordnung der Staatsgewalt beansprucht wurde. Allerdings setzten die Päpste diese Ansprüche damals nicht durch, vielmehr behandelten auch noch die sächsischen und ersten fränkischen Kaiser die Bischöfe nach wie vor als von ihnen angestellte und abhängige, vielfach auch weltlich von ihnen verwendete Beamte und den Papst nur als den ersten dieser Reichsbichöfe ^[Reichsbischöfe]. Unterdes hatte aber auf den Gebieten der Gesellschaft die Bildung der mittelalterlichen Innungen begonnen, und die kirchliche bildete sich, schon vermöge ihrer Ausdehnung, vorzugsweise mächtig aus. Zugleich verschaffte dem Papst, so oft er im Interesse kirchlicher Selbständigkeit den Kaiser bekämpfte, das gleichzeitige Auftreten der Landesherren gegen diesen brauchbare Verbündete. Als daher das Reich durch die lange und unruhige Regierung Kaiser Heinrichs IV. schwach wurde, zu Zeiten, in denen eine mit Energie sich geistlichen Interessen zuwendende Strömung (neue geistliche Orden seit 1084, Kreuzzüge seit 1096) in Papst Gregor VII. einen bedeutenden und besonnenen Führer fand, da er-^[folgende Seite]