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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Kolómna; Kolon; Kolonat; Kolone; Kolonialhandel; Kolonialpulver; Kolonialrat; Kolonialrecht

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Kolomna - Kolonialrecht.

Synagoge, ein Rathaus, ein Oberrealgymnasium, eine Lehrwerkstätte für Töpferei und (1880) 23,109 Einw. (darunter 12,773 Juden), welche Petroleumraffinerie, Paraffinkerzenfabrikation, Weberei und Töpferei sowie ansehnlichen Handel mit Rohprodukten treiben. K. ist Sitz einer Bezirkshauptmannschaft, eines Kreisgerichts und einer Finanzbezirksdirektion. Eine Lokalbahn führt von K. zu den reichen Petroleumgruben der Umgegend (Peczenizyn, Sloboda Rungurska). - K. soll aus einer römischen Kolonie entstanden sein (daher der Name), war einst Hauptstadt von Pokutien, litt aber im 15. und 16. Jahrh. viel durch die Einfälle der Moldauer und Tataren. Die kleine Vorstadt Mariahilf ist eine schwäbische Ansiedelung aus der Zeit Josephs II.

Kolómna, Kreisstadt im russ. Gouvernement Moskau, am Einfluß der Kolomenka in die Moßkwa, an der Rjäsan-Moskauer Eisenbahn, hat einen alten Kreml, 18 Kirchen, ein Mönchs- und ein Nonnenkloster, eine Kapelle der Raskolniken, ein Progymnasium, ein Theater, eine Bank, 16 Fabriken (für Seide, Tabak, Seife, Stärke, Leder, Pastillen, Nanking, Leinwand, Maschinen), bedeutenden Handel, namentlich mit Korn, Vieh, Salz, Metall, Holz, Hanf, Öl und Heu, und (1884) 28,323 Einw. - K. wird urkundlich schon 1177 erwähnt. Hier schlugen 1237 die Mongolen unter Batu die russischen Großfürsten. Der Kreis K. ist, abgesehen vom Moskauer Kreis, der bevölkertste des Gouvernements (61 Einw. auf 1 qkm).

Kolon (griech.), s. v. w. Glied oder Absatz, so in der grammatischen Periode (Satzglied), in der Baukunst, in der Metrik etc.; dann Interpunktionszeichen (:), das man setzt, wenn die Worte eines andern, eine Schriftstelle, der Titel eines Buches etc. angeführt werden, manchmal auch, um in einer Periode den aus mehreren Sätzen bestehenden Vordersatz von seinem Nachsatz übersichtlich zu trennen (vgl. Interpunktion). Die griechische Sprache kannte das K. als Interpunktionszeichen in dieser Bedeutung nicht, sondern gebrauchte es im Sinn unsers Semikolons und setzte als Zeichen dafür einen Punkt oberhalb des letzten Wortes des Satzteils. In der Anatomie ist K. (colon) s. v. w. Grimmdarm (s. Darm).

Kolonat (lat., "Bebauungsrecht", Kolonatrecht, Erbpachtrecht, Erbleihe, Leihe, Erbbestandrecht, Erbfestenrecht, Meierrecht, Erbzinsrecht), allgemeine Bezeichnung für die (regelmäßig erblichen) Besitz- und Nutzungsrechte an Bauerngütern; Kolone (Kolonist), der Inhaber derartiger bäuerlicher Gutsrechte. Während nämlich heutzutage die Bauerngüter in der Regel im vollen Eigentum des Besitzers stehen, war dies im Mittelalter und bis in die neuere Zeit keineswegs der Fall (s. Erbpacht). Dieselben waren vielfach den Bauern von den Gutsherren unter Anwendung lehnrechtlicher Grundsätze verliehen und die Rechte der Besitzer alsdann nach Lehnrecht zu beurteilen; hier und da hatte auch das römisch-rechtliche Institut der Emphyteuse (s. d.), besonders bei Kirchengütern, Anwendung gefunden. Daneben aber kamen zahlreiche Nutzungsrechte an Bauerngütern vor, welche nach Landrecht zu beurteilen waren, und welche man eben unter der Gesamtbezeichnung K. zusammenfaßt. Im einzelnen waren diese Rechte ebenso mannigfaltig wie die Bezeichnungen derselben (s. Bauerngut). Dahin gehören namentlich die erblichen Laten- oder Hobgüter am Niederrhein und in Westfalen, die ebenfalls erblichen Meiergüter in Niedersachsen und in Westfalen, die Schillingsgüter im Lüneburgischen und in der Grafschaft Hoya, die Erbpachtgüter in Sachsen, Thüringen und Österreich, die Festegüter in Schleswig-Holstein, die nicht erblichen Fallgüter oder Schupflehen in Schwaben, die Todbestände in Baden, die Leibrechtsgüter in Bayern und Österreich (die beiden letztern ebenfalls nicht erblich), die Landfiedelleihen in Oberhessen (nicht erblich im Solmsischen), die Laßgüter in der Mittelmark (nicht erblich in Sachsen) und die sogen. Herrengunst in Bayern; letzteres die Bezeichnung für Güter, die auf freien Widerruf des Gutsherrn verliehen waren. Das Rechtsverhältnis zwischen Gutsherren und Kolonen bestimmte sich bei allen diesen Gütern im einzelnen nach den bei der Verleihung etwa aufgenommenen Urkunden (Leihbrief, Meierbrief) sowie nach den im vorigen Jahrhundert hierüber ergangenen Ordnungen (Meier-, Erbpachtsordnungen), endlich nach lokalem und partikulärem Gewohnheitsrecht. Die Grundzüge des Rechtsinstituts sind im großen und ganzen überall dieselben: ein sogen. Obereigentum (Dominium directum) des Gutsherrn, ein nutzbares Eigentum des Kolonen (Dominium utlle); der Kolone hatte die auf dem Gut ruhenden Lasten zu tragen; Veräußerungen ohne Zustimmung des Gutsherrn waren nichtig; das Gut haftete nicht ohne weiteres für die Schulden des Kolonen; dieser war zu sorgfältiger Bewirtschaftung des Gutes verpflichtet und konnte im entgegengesetzten Fall "abgemeiert" werden (s. Abmeierung). Gewöhnlich hatte der Kolone beim Antritt der Erbleihe eine Abgabe (Handlohn, Laudemium, Weinkauf, Ehrschatz) an die Gutsherrschaft zu entrichten; zuweilen war auch eine sogen. Baulebung (s. d.) üblich; ebenso war hier die sogen. Interimswirtschaft (s. d.) gebräuchlich. Die moderne Gesetzgebung hat jedoch mit der ehemaligen Rechtsanschauung vom sogen. geteilten Eigentum gebrochen und an die Stelle der bäuerlichen Nutzungsrechte das volle Eigentumsrecht des Besitzers gesetzt (s. Ablösung). Vgl. Koken, Die rechtlichen Grundideen des deutschen Kolonats (Holzmind. 1844); Pfeiffer, Deutsches Meierrecht (Kass. 1848); Busch, Beiträge zum Meierrecht (Hildesheim 1855).

Kolone (lat. colonus), s. Kolonat.

Kolonialhandel, der Handelsverkehr des Mutterlandes mit den Kolonien.

Kolonialpulver, ein in seiner quantitativen Zusammensetzung vom Schießpulver etwas abweichendes Sprengmittel, enthält Nitroglycerin aufgesaugt.

Kolonialrat, s. Kolonialrecht.

Kolonialrecht, im allgemeinen der Inbegriff der Rechtsnormen, welche die Rechtsverhältnisse der Kolonien regeln. Im einzelnen ist jedoch folgende Unterscheidung zu machen:

1) K. wird das Recht genannt, welches in den Kolonien jeweilig gilt, also für die Rechtsverhältnisse der Einwohner in den betreffenden Territorien maßgebend ist. Je nach den Verhältnissen, auf welche sich diese Rechtsnormen beziehen, gehören dieselben dem öffentlichen oder dem privaten Recht an. Kolonien, welche eine besondere Organisation haben, und denen, wie vielen englischen Kolonien, eine weitgehende Autonomie zugestanden ist, indem für sie auch besondere Volksvertretungen bestehen, haben ein ausgebildetes K. in diesem Sinn, während für andre Kolonien mehr oder weniger das in dem Mutterland geltende Recht maßgebend ist.

2) Staatsrechtlicher Natur ist dasjenige K., welches die Beziehungen der Kolonie zu dem Mutterland regelt. Auch in dieser Hinsicht besteht eine große Verschiedenheit, indem manche Kolonien geradezu Be-^[folgende Seite]