Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Konsk; Konskribieren; Konskription; Konsolation; Konsole; Konsolidation

23

Konsk - Konsolidation.

die Konsistorien im wesentlichen nur noch die Geschäfte der kirchlichen Verwaltung zu besorgen; auch fungieren sie als Disziplinarbehörden für die Geistlichkeit. In manchen Ländern sind ihnen jetzt aber auch Gegenstände überwiesen, welche früher der landesherrlichen Entschließung vorbehalten waren. Endlich ist in verschiedenen Staaten an Stelle der Bezeichnung K. oder Oberkonsistorium die Bezeichnung Oberkirchenrat getreten. In andern Staaten ist das K. mit dem Kultusministerium vereinigt. Wo infolge der Synodalverfassung Synoden mit der kirchlichen Selbstverwaltung betraut sind, nehmen ihnen gegenüber die Konsistorien und Oberkirchenräte die Stellung von Ministerien ein. Zuweilen haben die letztern auch bei der Besorgung gewisser Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Synodalausschuß zuzuziehen. Übrigens ist die Konsistorialverfassung in den verschiedenen deutschen Staaten auch insofern keine übereinstimmende, als die Konsistorien oder Oberkirchenräte in manchen Ländern unmittelbar unter dem Landesherrn stehen, während sie anderwärts dem Kultusministerium untergeordnet sind. In Preußen bildet für die neun ältern Provinzen der evangelische Oberkirchenrat in Berlin, welcher direkt unter dem König steht und kollegialisch organisiert ist, die oberste Kirchenbehörde. Diesem unterstehen die gleichfalls kollegialisch eingerichteten Konsistorien für die einzelnen Provinzen. In den neuen Provinzen sind die Konsistorien zu Kiel, Kassel, Frankfurt a. M. und Wiesbaden dem Kultusminister unterstellt. Für die Provinz Hannover bestehen unter einem Landeskonsistorium in Hannover mehrere Provinzialkollegien. In Bayern besteht ein Oberkonsistorium in München, ein K. in Speier. Für das Großherzogtum Hessen ist ein Oberkonsistorium in Darmstadt errichtet. In Württemberg steht das evangelische K. unter dem Ministerialdepartement des Kirchen- und Schulwesens. Im Königreich Sachsen wird die landesherrliche Kirchengewalt, solange der König katholisch ist, von den "in Evangelicis beauftragten" Staatsministern ausgeübt, unter welchen das Landeskonsistorium in Dresden steht. In Österreich ist der evangelische Oberkirchenrat dem Ministerium für Kultus und Unterricht unterstellt. Vereinzelt kommen auch noch sogen. Mediat- oder Unterkonsistorien vor, welche als Unterbehörden gewisser Städte oder Standesherren in Unterordnung unter das landesherrliche Kirchenregiment gewisse durch Herkommen oder Privilegien bestimmte Rechte konsistorialer Art zu verwalten haben. 5) In Frankreich und Elsaß-Lothringen ist K. die Bezeichnung für den Kirchenvorstand in lutherischen und in reformierten Gemeinden.

Konsk (poln. Konskie), Kreisstadt im russisch-poln. Gouvernement Radom, in bergiger Gegend, mit Fabriken für Eisen- und Kupferwaren und (1880) 14,291 Einw. Die Stadt wurde 1739 vom Kanzler Malachowski angelegt.

Konskribieren (lat., "zusammenschreiben"), Mannschaft zum Kriegsdienst ausheben nach einem aufgestellten Namensverzeichnis.

Konskription (lat.), "Aufzeichnung" der wehrfähigen jungen Leute, und danach Konskriptionssystem, das gesetzlich geregelte System der Aushebung aller wehrfähigen Staatsbürger, im Gegensatz zum Werbesystem, dem Aufgebot von Freiwilligen und der Aushebung bloß aus bestimmten Bezirken oder Volksklassen (Kantonsystem). Vgl. Heer, besonders S. 273.

Konsolation (lat.), Tröstung.

Konsole (franz.), der aus einer Mauer hervorragende, meistens zur Unterstützung vorspringender Architekturteile, wie Gesimse, Verdachungen, Balkone, sowie von Büsten und Statuen dienende, meist aus Haustein hergestellte Bauteil, auch Kragstein genannt. Man unterscheidet besonders Consoles avec enroulements, d. h. oben und unten mit Schnecken verzierte Konsolen; Consoles renversées, verkehrte Konsolen, welche nicht mehr als Träger, sondern als Vermittler von Winkeln und Ecken, z. B. bei den Giebeln im Renaissance- und Barockstil, dienen; Consoles gravées, verzierte Konsolen (s. die Abbildung, welche eine mit Blattwerk verzierte, oben durch ein Gesims abgeschlossene gotische K. darstellt). Wo die Konsolen mehr zur Zierde als zum Tragen dienen oder billig hergestellt werden sollen, werden sie aus Thon, Holz oder Gips, wo sie zum Tragen dienen, aber ein recht leichtes Ansehen erhalten sollen, aus Eisen hergestellt und dann gewöhnlich mit Ranken- und Blattwerk verziert.

Konsolidation (lat.), Sicherung, Vereinigung; Vereinigung einer Wunde durch Heilung; im Bergbau die Vereinigung mehrerer schwacher Zechen zu einer Gewerkschaft; im Lehnrecht (auch Inkameration) der Rückfall eines Lehens an den Lehnsherrn (s. Lehnswesen); beim Nießbrauch die Vereinigung von Nießbrauchsrecht und Eigentum in Einer Person, sei es, daß der Eigentümer das Nießbrauchsrecht zurückerwirbt, oder daß der Nießbraucher zugleich Eigentümer wird. In beiden Fällen erlischt das Nießbrauchsrecht. K. (Arrondierung, Kommassation, Verkuppelung) wird auch die Zusammenlegung von Grundstücken genannt (s. Flurregelung, S. 406). Im Finanzwesen heißt K. die Vereinigung mehrerer älterer Anleihen in eine einzige, sei es, daß damit bloß eine Vereinfachung des Rechnungswesens und eine Vereinheitlichung der Schuldtitel oder auch eine Hinausschiebung oder gänzliche Abschaffung der Tilgung (Umwandlung der Schuld in eine ewige Rente) oder eine Herabsetzung des Zinsfußes (s. Konversion) verbunden wird. Dann bezeichnet man auch mit K. die Umwandlung von schwebenden Schulden, d. h. solchen, welche in der nächsten Zeit getilgt werden sollten, in bleibende, welche nach einem festen Plan verzinst, allenfalls auch getilgt werden sollen (das englische consolidate bedeutet auch s. v. w. festmachen). Solche umgewandelte Schulden nennt man konsolidierte Schulden, die ausgegebenen Schuldscheine konsolidierte Fonds, konsolidierte Obligationen, auch kurz Konsols. Dieser Name (Abkürzung für Consolidated stocks oder annuities, s. v. w. konsolidierte Renten) entstand in England, wo man 1751 mehrere bis dahin voneinander getrennte 3proz. Fonds konsolidierte. Die Konsols, ursprünglich 9 Mill., heute 400 Mill. Pfd. Sterl., bilden den Hauptteil der englischen Staatsschuld; sie werden mit 3 Proz. verzinst und sind das an der Londoner Börse am häufigsten gehandelte Papier, gewissermaßen das Thermometer der Börse, da die übrigen Papiere ihren Schwankungen zu folgen pflegen. Seit 1863 können die Inhaber dieser englischen Konsols auch auf Namen oder auf den Inhaber lautende und mit Koupons versehene Certifikate (s. d.) erhalten, während die Konsols bis dahin nur in

^[Abb.: Gotische Konsole.]