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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Landschaften

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Landschaften (Kreditanstalten).

Hälfte dieses Wertes erhielt der Besitzer auf den Inhaber lautende Hypothekenbriefe (Pfandbriefe), für welche sein Gut haftete, die Landschaft (d. h. der gesamte Grundbesitz des Kreditvereins) aber Bürge war und die Zinsen an den Gläubiger zahlte. Der Schuldner zahlte seine Zinsen mit einem Zuschlag für die Verwaltungskosten an die Landschaft. Durch Verkauf der auf geringere Summen ausgestellten Pfandbriefe verschaffte sich der Grundbesitzer das nötige Kapital. Auf diese Weise wurden Wertpapiere geschaffen, welche eine große Sicherheit boten, als Inhaberpapiere aber viel beweglicher als die gewöhnlichen, auch die sichersten Hypothekenbriefe waren und Börsenpapiere wurden. Später wurden die individuellen Pfandbriefe landschaftliche Pfandbriefe, für welche die Gesamtheit der in der Landschaft vereinigten Güter solidarisch haftete. Nach dem Vorbild der Schlesischen Landschaft entstanden später auch in andern Provinzen L. Ursprünglich umfaßte jede Landschaft, wie die Schlesische, nur die in derselben belegenen, zur Ritterschaft gehörigen Güter. Später haben einzelne L. auch auf bäuerliche Güter den Verband ausgedehnt oder für dieselben besondere landschaftliche Grundkreditvereine gegründet. Die L. sind örtlich begrenzte Kreditgenossenschaften für den Immobiliarkredit ihrer Mitglieder, welche den Mitgliedern hypothekarische Darlehen geben und sich die Mittel dafür durch Ausgabe von verzinslichen Pfandbriefen verschaffen, für welche die Güter aller Mitglieder der Landschaft solidarisch haften. Der frühere Beitrittszwang besteht nicht mehr. Sie geben auch Darlehen in Pfandbriefen und überlassen dem Schuldner den Verkauf derselben. Die Darlehen sind unkündbar; eine Verpflichtung zur Amortisation ist nicht unbedingtes Erfordernis. Die Summe der Pfandbriefe darf den Betrag der Hypothekenforderungen nicht übersteigen. Jede Landschaft hat ihre besondern Prinzipien, nach welchen sie die zu beleihenden Güter abschätzt, und nach denen sie die Höhe des zu gewährenden Darlehens bemißt. Die L. sind staatlich konzessioniert, stehen unter Staatsaufsicht, verwalten aber im übrigen ihre Angelegenheiten selbständig; die zu ihnen gehörenden Mitglieder wählen aus sich ihre Vertretungskörper, welche dann wieder die mit der Verwaltung der Landschaft sowie die mit dem Taxationsgeschäft zu betrauenden Personen zu bestimmen haben. Die Abschätzung der zu beleihenden Güter erfolgt demgemäß von angesessenen, ortskundigen Landwirten, welche als solche ein Interesse daran haben, daß das berechtigte Kreditbedürfnis nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befriedigt wird, und welche anderseits als Mitglieder der Landschaft bestrebt sein müssen, zu verhüten, daß die Landschaft nicht durch übermäßige Kreditgewährung Verluste erleidet. Da die landschaftliche Taxe eine Kredittaxe ist, so ist der bei ihr ermittelte Gutswert in der Regel niedriger als der Verkaufswert, im Durchschnitt um ein Drittel, zuweilen noch mehr. Die meisten L. gewähren Darlehen bis zu höchstens zwei Dritteln des so taxierten Wertes, d. h. durchschnittlich bis zur Hälfte des wirklichen Kaufwertes.

In Preußen bestehen zur Zeit folgende L., resp. den L. nachgebildete Kreditanstalten: 1) Die Schlesische Landschaft, seit 1770. Königliche Erlasse von 1867 und 1872 gaben ihr das Recht, auch die nicht landschaftlich inkorporierten Güter zu beleihen, sofern dieselben einen Grundsteuerreinertrag von mindestens 30 Mk. gewähren und einen Kredit von mindestens 150 Mk. rechtfertigen. Vgl. v. Görtz, Die Verfassung und Verwaltung der schlesischen Landschaft (Bresl. 1886). 2) Die Kur- und Neumärkische Landschaft, seit 1777, für die ritterschaftlichen Güter der Kurmark und Neumark. Daneben entstand 1869 die Neue Brandenburgische Kreditanstalt unter Verwaltung der Haupt-Ritterschaftsdirektion für die vom ritterschaftlichen Verband ausgeschlossenen Güter der Kurmark und Neumark, welche einen Grundsteuerreinertrag von mindestens 150 Mk. aufweisen. 3) Die Pommersche Landschaft, seit 1781, für bestimmte, einst adlige Güter. 1871 wurde daneben der Pommersche Land-Kreditverband gegründet für die nicht zur Landschaft gehörigen Güter, welche einen Grundsteuerreinertrag von mindestens 240 Mk. gewähren. 4) Die Westpreußische Landschaft, seit 1787, für ehemals adlige Güter. Als besondere, für andre Güter der Regierungsbezirke Marienwerder und Danzig mit landschaftlichem Taxwert von 45,000 Mk. bestimmte Kreditanstalt wurde daneben 1861 die Neue Westpreußische Landschaft errichtet. 5) Die Ostpreußische Landschaft, seit 1788. Im J. 1808 erhielt sie die Befugnis, ihre Wirksamkeit auch auf bäuerliche Güter mit einem Wert von mindestens 1500 Mk. auszudehnen. 6) In der Provinz Posen wurde 1821 die Posensche Landschaft für die adligen Güter des Großherzogtums Posen mit einem Taxwert von mindestens 15,000 Mk. errichtet, die ihr erteilte Konzession erreichte 1877 ihr Ende und wurde nicht wieder erneuert. 1857 aber wurde neben jener der Neue Kreditverein für die Provinz Posen gebildet, welcher seine Wirksamkeit ursprünglich nur auf die nicht zur alten Landschaft gehörigen Güter mit einem Taxwert von mindestens 15,000 Mk. erstreckte, dieselbe später aber auch auf jene Güter ausdehnte, jetzt auf alle Güter mit Taxwert von mindestens 6000 Mk. 7) Der landschaftliche Kreditverband der Provinz Sachsen, seit 1864, für alle in der Provinz gelegenen land- oder forstwirtschaftlich benutzten Grundstücke mit einem Grundsteuerreinertrag von mindestens 150 Mk. 8) Die landschaftliche Kreditanstalt für das Markgrafentum Ober- und Niederlausitz, seit 1865, für alle im Bezirk belegenen Güter, welche einen landschaftlichen Taxwert von mindestens 300 Mk. haben. 9) Die Landschaft der Provinz Westfalen, seit 1877, für land- oder forstwirtschaftlich benutzte Grundstücke mit einem Grundsteuerreinertrag von mindestens 150 Mk. 10) Der landschaftliche Kreditverband für die Provinz Schleswig-Holstein, seit 1882, ebenfalls für land- oder forstwirtschaftlich benutzte Grundstücke mit einem Grundsteuerreinertrag von mindestens 150 Mk. 11) In der Provinz Hannover drei für ritterschaftliche Güter: a) das ritterschaftliche Kreditinstitut für das Fürstentum Lüneburg, seit 1790; b) der Kalenberg-Grubenhagen-Hildesheimsche ritterschaftliche Kreditverein, seit 1825; c) der Bremensche ritterschaftliche Kreditverein, seit 1826. - Außer diesen landschaftlichen Kreditvereinen bestehen noch in Hannover, Hessen-Kassel und Nassau Landeskreditkassen für den landwirtschaftlichen Immobiliarkredit als Provinzial-, resp. Kommunalanstalten. Von den preußischen Provinzen hat nur die Rheinprovinz keine Kreditanstalt der einen oder andern Art. Acht L. (die westpreußische, die neue westpreußische, die kur- und neumärkische, die neue brandenburgische, die pommersche, der pommersche Land- und Kreditverband, die für die Ober- und Niederlausitz, die für die Provinz Sachsen) haben sich 21. Mai 1873 zu einer Zentrallandschaft vereinigt. Diese stellt nach Wunsch der Darlehnsnehmer anstatt der Pfandbriefe der einzelnen L. zentrallandschaftliche Pfandbriefe aus.

In den außerpreußischen deutschen Staaten sind